Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 24 (16.6.1844)
- Date
- 1844-06-16
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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19i Juden, der auf Befragen erzählte, er gehe von Ehrenbreitstein über Arenberg nach Jmmendvrf, habe das Stöhnen auch gehört und sei aus Furcht umgekehrt. Bald fand man am Wege den immendorfer Religionslehrer, sterbend und zwischen einer Zahl Steine liegend, die über Kopfgrößc hatten. Ein Mann richtete des Sterbenden Haupt auf, da that er, ohne zu sprechen, den letzten Athemzug und war verschieden! Die gerichtliche Obduction brachte die Erklärung der Sachverständigen zuwrge, daß er an zwei absolut letalen Wunden am Hintcrkops und an der linken Schläfe gestorben sei. Wer hat ihn getödtet? Königreich Hannover. Von der Weser. (Corresp.) Auf welche sinnige und gemüthliche Weise man hier zu Lande bemüht ist, die Andachtöseier der Israeliten zu heben, davon kann folgendes Aktenstück Zeugniß geben: »Um den häufig wiederholten Beschwerden über Störung des jüdischen Gottesdienstes in der Synagoge zu Lartcrcdc, durch Entbleiben des einen oder andern Mitgliedes aus Güntersen, sowie durch den Mangel eines tüchtigen Vorbctcrs, für die Folge thunlichst vorzubeugen, werden hierdurch, nach vorgängiger Communicativn mit dem Herrn Land-Nabbinen vr. Adler, und im Einverständnisse mit demselben, die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 1) An einem jeden Samstage oder sonstigen jüdischen Festtage, sollen von den in Güntersen wohnenden Israeliten wenigstcns zwei Personen männlichen Geschlechts, welche das erforderliche Alter von 13 Jahren bereits zurückgrlcgt haben, schuldig sein, zum Gottesdienste in der Synagoge zu Bartcrode sich einzustndrn. Der Vorsteher hat, bei Vermeidung eigener Bestrafung, hierfür zu sorgen, und wird zu solchem Zwecke autcrisiirt, in den Fallen, wo er nicht etwa aus sonstige Weise unterrichtet ist, daß die erforderliche Zahl von Personen, auch ohne specicllcs Bestellen, zum Gottesdienste erscheinen werde, von allen Israeliten zu Güntersen jedesmal zwei Personen, nach einer feststehenden Neihenfolgr, zu bestimmen, welche an den einzelnen Sabbaten oder Festtagen schuldig sind, den Andachts-Uebungen in der Synagoge lbeizuwohnen. Wird ein solcher, vom Vorsteher bestellter, Jude behindert, dem Gottesdienste beizuwohnen, so muß solches dem Vorsteher zeitig gemeldet werden, welcher alsdann einen Andern zu bestellen hat. Wer dieser Aufforderung vhnerachtet an dem betreffenden AKge aus der Synagoge entbleibt, hat ohne Weiteres Bestrafung zu erwarten, sowie auch der Vorsteher, falls er Niemand aufgcfordert hat. Als Behinderungsgrund kann nur Krankheit angesehen werden, sobald sie durch ärztliches Zeugniß erwiesen wird. 2) Für den Fall der etwa eintretenden Behinderung des engagirten Lehrers oder Vorsängers hat der Vorsteher ein für alle Mal eine dazu geeignete Person aus der Mitte der Gemeinde zum Vorbeter zu ernennen, welcher alsdann als Stellvertreter den Gottesdienst leitet. Diese Bestimmungen sind allen Mitgliedern der israelitischer. Gemeinde vor der Synagoge bekannt zu machen und ist auf deren Befolgung zu halten. Adelebsen, den 28. Deccmbcr 1843. Das Patrimonial-Gericki C. Hüpcden." Ein Freund des Einsenders hat an diesen die Frage gestcllr, in wiefern dieses Verfahren seinem Prinzip nach verschieden sei von der bekannten Thatsache daß man die Leute mit Hunden in die Kirche hetzte. Da dem Einsender die erforderlichen literarischen Kenntnisse fehlen, so erlaubt er sich, diese Frage dem Publikum vorzulcgcn. n. Wir können nur unser aufrichtiges Bedauern über ein solches Verfahren zu erkennen geben und gibt dasselbe aufs Neue den Beweis, was daraus entsteht, wenn man rabbinischen Bestimmungen, die nur iu der großen religiösen Beschränktheit einer früheren Zeit ihre Erklärung finden, heute noch eine Geltung einräumt. Urbrigenö waren die rabbinischen Autoritäten, aut welche Hr. Landrabbine Adler sich stützet, viel gerechter, als er Sic wollten nur am Neujahr und Vcrsöhnungstage von drum solchen Synagogenzwange etwas wissen, und auch da um. wenn alle Gemcindeglieder bis auf einen oder zwei damit einverstanden sind; und wo die Observanz (yv;p SmjD) eine ftrertgere ist, nur eine Convcntionalstrafe der Gemeindcglieder untereinander (DlDwp:: D? DT "L'O) gelten lassen. (S. Orach Chajim, 55), aber eine ganze Gemeinde durch Geld- Strafen von der weltlichen Behörde zum Besuche des Gottesdienstes anhalten zu Fassen, das hätte selbst der und sein Nachtreter n"ö~] nicht gethan. Red. Ungarn. Preßburg im Mai. (D. A. Z.) Vor Kurzem brachte der Pcsti Hirlap einen höchst Hxnergischcn Artikel zu Gunsten der Judenemancipation. Es scheint dieses Thema ein Paradepferd unserer Progressisten werden zu wollen. Hierzu eine Beilage. Druck und Verlag von F. Schuster in Hersseld.