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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-06-02 · Heft 22 (2.6.1844) · page 7

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 22 (2.6.1844)
Date
1844-06-02
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Ich finde mich in Folge eben dieses Vorgangs zu der weiteren Erklärung genöthigt, daß mir außer den veröffentlichten und der in der Einleitung erwähnten Gutachten kein anderes zu Gesicht kam, das wir aus irgend einem Grund ignorirt hätten. Nur von Hrn. 0r. Sachs in Prag erhielten wir nach vollendetem Drucke rin Gutachten, das wahrscheinlich in der Frankel'schen Monatsschrift seine Ausnahme bereits gefunden hat; das von dem gelehrten vr. Zunz in Berlin, welches ebenfalls zu spät eintraf, ist bereits unter der Presse. Ich ersuche Sie, Herr Redakteur, diese Erklärung in der nächsten Nummer ihres Blattes aufzunehmen und zeichne achtungsvoll Ihr ergebenster Raphael Kirchheim. Preußen. BreSlau im Mai. (Schluß.) Den eigentlichen aristokratischen und privilegiensüchtigen, daher den Juden ausschließenden Sinn, hegt die s. g. christliche Kaufmannschaft. Breslau, das unter 100,000 Einwohnern über 6000 jüdischen Glaubens zählt, mit einem bedeutenden Handel, an dem, wie natürlich, Juden in großem Maße betheiligt sind, bietet das eigenthümliche Schauspiel dar, eine christliche Kaufmannschaft zu haben, die allein eine mon Trier, in einer Angabe an hohen Senat dargelegt, daß die Beschneidung ein heiliges, ewiges Bundzeichen sei und daß die Verpflichtung, den neugeborenen Knaben zu beschneiden, nicht blos dem Vater, sondern auch der betreffenden ifrael. Religionsgemeinde obliege, und daß der Jsraelite, welcher in der Widersetzlichkeit beharren und aus Unglauben und Ableugnung der geoffcnbarten Lehre seinen Knaben nicht beschneiden läßt, hierdurch faktisch die Rcligionsgenossenschaft aufgekündigt und verlassen habe, sonach weder als jüdischer Zeuge noch zur jüdischen Eidesleistung more judaico zugelassen werden könne." (Die Worte Min, Apikores, sind hier weggelassen und die „more judaico“ hinzugefügt —); während Herr Grünebaum in einer Anmerkung zu seinem Gutachten sagt: „Zum Urberflusse mag hier bemerkt werden, was übrigens von selbst deutlich ist, daß auch die Unfähigkeit zum religiösen Eide und Zeugnisse, die für den, der die Beschneidung in Folge der Abläugnung der göttlichen Offenbarung re. unterläßt, erfolgen soll, keine faktischen, bürgerlichen Nachtheile für denselben haben darf: dies wären eben executorische Zwangsmittel, während uns, wie gesagt, nur gestattet ist, religiöse, moralische Folgen daran zu knüpfen. Auch hängt der Eid, wie das Zeugniß, in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit, nicht sowol mit dem Glauben an die göttliche Offenbarung, als an Gott selbst zusammen. Es wird nicht geschworen bei dem Gotte, der die Lehre offenbart hat, sondern bei dem göttlichen Ra«en.« Red. Börse besitzt, aus sich Commerzienräthe wählt — Frankel ist öloS(!) königlicher E. R. und hat keine Stimme! —, die allein die Sensale wählt und beeidigt u. s. w. Die Negierung hat allerdings die Börse niemals anerkannt uud stets auf Vereinigung gedrungen, konnte sie aber doch nicht erwirken. Der nothwendige persönliche Verkehr zwischen den Kaufleuten in einem gemeinschaftlichen Locale, fehlte daher hier, und erst als das Actiengeschäft in neuester Zeit, diese Nothwendigkeit recht bemerkli'ch machte, ließ sich die christliche Kaufmannschaft, natürlich nicht aus Gerechtigkeitssinn, sondern um ihren Gewinn zu steigern, herab, ein luftiges Zimmer in ihrem s. g. Börsengebäude herzugebew, in welches Nichtpriviligirte für eine jährliche Abgabe von 3 Thalertt Eintritt finden konnten. Man betrachtete dieß von Seiten der Juden als einen ersten Schritt zur Annäherung und nahm eS an. Nun sollten aber Statuten errichtet werden, und da brach in ganz alter Weise der Privilegiengeist wieder^, hervor, und die Juden sollten wieder als blos großmüthig Geduldete erscheinen. Aber die Geduld riß nun den Juden und sie protestirten ernstlich; die Sache schwebt noch; hoffen wir, daß Mercurs Söhne ihre Energie nicht verlieren. — Etwas unserem Schlesien ganz besonders Angehöriges bildet auch Folgendes. Unter dem 2 Januar 1840 erließ daS hiesige Provinzial-Schul-Eollegium die Verordnung, die jüdischen Schüler seien „verpflichtet, sich auch in Berreff des Schreibens am Sonnabend der Schulordnung zu unterwerfen". In Meiningen hatte man doch wenigstens zuvor bei dem Rabbinen angefragt, hier ging man ohne alle Rücksicht auf die Gewissen eines Theils. der Bewohner zu Werke. Mit einem gewissen Spotte*) setzt die Verordnung hinzu, die Juden seien ja zum Besuche der christlichen (!) Gymnasien nicht genöthigt, hatten demnach keine Veranlassung, sich über Gewissenszwang zu beschweren, wenn in denselben in dieser Hinsicht auf ihre Religionsvorschriften keine Rücksicht genommen werde! Hierüber bemerken Rönne und Simon in ihrem vortrefflichen Werke: „Die Juden sind allerdings genöthigt, die Gymnasien zu besuchen, falls man nur nicht unter Nöthigung, wie das Provinzial-Schul-Eollegium zu thun scheint, an eine physische Gewalt denkt, sondern daran, daß sie die ihnen als Staatsbürger unzweifelhaft zustehende Berechtigung, sich durch öffentliche Staats-Bildungs-Anstalten für die höheren wissenschaftlichen Studien vorzubereiten, nicht anders ausüben können als auf den Gymnasien. Diese Berechtigung ward ihnen durch eine Provinzial-Behörde faktisch genommen, wenn letztere dieselbe durch eine Verletzung von Religions-Vorschriften bedingt«. Ls kommt *) Rönne und Simon: Die früheren und gegenwärtigen Verhältnisse der Juden rc. S. 96 sagen: das klingt mehr spöttisch als logisch.

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