Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 17 (28.4.1844)
- Date
- 1844-04-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für -re Krnntnils und Reform -es In-enthums. Redigirt und herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen zu Stadt-Lengsfeld bei Eisenach. Rv. IV. Sonntag, den 28» Vtpril 1844. V. Jahrgang. Ueberbtick. HauPt.Ttrtikel: Gutachten des Bezirks-Rabbinen vr. Grünebaum. (Schluß.) — Geschichte des Tages: Hamburg; Wahrhaftigkeit in Beziehung auf den Talmud. Frankfurt a. M.; Schrift eines christlichen Gelehrten über die Beschneidung; die Deraschah des Nabbinen Trier; die Prüfung in der Bürger- und Realschule. Braun schweig; Pfarrer König über die Judenfrage. Berlin; Die Rabbinats-Wahl. Trier; Ein Jude als Casino-Mitglied. Prag; Confefsionelle Eimracht. Rußland; Strafurtheil wegen Schmuggelei. Jerusalem; Verwerfung des Talmuds. — Vermischte Schriften. — Anzeige. Gutachten des Bezirks-Rabbinen vi. Elias Grünebaum zu Landau in der Pfalz, in der Frankfurter Reform-Angelegenheit, abgegeben an: Sr. Hochwürden, den Herrn Rabbinen Salomon Trier in Frankfurt a. M. (Schluß von Nr. 16.) Ganz auf gleiche Weise spricht sich Mordachai Mond Katon §. 885 aus, auf den wir wegen seiner Ausführlichkeit und klaren Darlegung des Sachverhältnifses hier besonders verweisen. Wer irgend ein göttliches Gebot, also auch die Beschneidung, nicht aus Nachlässigkeit, Scheu vor Schmerz, Bequemlichkeit, Genußsucht oder dgl., sondern in mutwilliger Verläugnung der göttlichen Offenbarung überhaupt, oder ihres Inhalts Übertritt, der steht, nach der angeführten Stelle bei Mordachai in Bezug auf sein religiöses Verhältniß dem Götzendiener gleich; er ist, wie Khescf Mischne (1.1.) sagt, unter der von Maimonides gebrauchten Benennung Epikures verstanden, er heißt ein c (it i7Ee2 poxo mvB* ''22 C'V2rb mü'U’), dem in keinem andern religiösen Gebote Glauben beizumessen ist, und ist in Bezug auf sein religiöses Verhaltniß ausdrücklich dem Götzendiener gleichgestellt (Maimon. v. d. Mörder ff. V. 10.), eine Ansicht, die in Bezug auf die Idee jedenfalls richtig ist, wenn wir natürlich auch die in der letzten Maimonidischen Stelle aus dem Talmud angeführte executorifche Strenge, die dem staatlich theokratischen Verhältnisse angehört, wo solche Uebertretung auch zugleich ein zeitliches Eapitalverbrechen war, natürlich nicht anerkennen, vielmehr die Strafe dem ewigen Richter überlassen und nur religiöse, moralische Folgen*) an die Uebertretung knüpfen und zu knüpfen *) Zum Ueberflusse mag hier bemerkt werden. waS übrigens von selbst deutlich ist, daß auch die Uufähigkeit zum religiösen Eide und Zeugnisse, die für den, der die Beschneidung in Folge der Abläugnung der göttl. Offenbarung rc. unterläßt, erfolgen soll, keine factischen, bürgerlichen Nachtheile für denselben haben darf: dies wären eben erecutorifche Zwangsmittel, während uns, wie gesagt, nur gestattet ist, religiöse, moralische Folgen daran zu knüpfen. Auch bängt der Eid wie daS Zeugnix,