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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-04-28 · Heft 17 (28.4.1844) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 17 (28.4.1844)
Date
1844-04-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
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130 berechtigt sind. Wir haben daher nicht nöthig, in die in dem positiven äußeren Zeichen des Bundes — wogegen allerdings der Sabbat selbst, der ausdrücklich der Anerkennung Gottes gleichgestellt ist (Cholin I. 1.), nur ein negatives ist, insofern dasselbe in dem Unterlassen der Arbeit beruht — ausgesprochene, von dem Talmud und den Spätem vielfach hervorgehobene, besondere Wichtigkeit der Beschneidung im Verhältniß zu den übrigen Geboten der Offenbarung einzugehn. Bei dem Zeugnisse ist im Talmud zwar die Ansicht recipirt, daß ein jeder Uebertreter ohne Rücksicht auf seine Gesinnung und die Ursachen der Uebertretung als Zeuge unzulässig sei, und es wird ausdrücklich gelehrt, daß ein jeder, der ein göttlich offenbartts Gebot übertrete, sei es aus Abläugnung oder aus Bequemlichkeit rc. als Zeuge ungültig sei (Maimon. von dem Zeugnisse X, 3. Schulchan Aruch Choschen Hamischpot Cap. 34, §. 2). Allein diese Annahme kann folgerichtig nur bei jüdischen Gerichten Geltung haben. Nach den oben dargelegten Grundsätzen aber sieht das Zeugniß in gleicher Categorie mit jedem andern göttlich offenbarten Gebote, und kann auch nach logisch richtiger Auffassung keine Ausnahme bilden, um so weniger als die talmudische Annahme auf einer auf so schwachen Füßen stehenden und mit der natürlichen Auffassung so sehr in Widerspruch stehenden Interpretation (von 2. Mos. 23, 1) beruht. Daß nun der Vater, der seinen Sohn nicht beschneiden laßt, auf gleicher Stufe mit demjenigen steht, der die Beschneidung als Erwachsener an sich nicht vollzieht — wenn er auch nicht gleich dem letzter» der Strafe des Khareth unterliegt — geht einfach daraus hervor, daß ihm nach dem Contexte der heiligen Schrift die Pflicht obliegt, seinen Sohn zu beschneiden, und daß er demnach, wenn er sie in Folge der Abläugnung der göttlichen Offenbarung oder deren Inhalt Übertritt, mit evidenter Folgerichtigkeit in Bezug auf das Vertrauen, das in sein Festhalten an den übrigen religiös-gesetzlichen Vorschriften gesetzt werden darf, in ganz gleicher Kategorie steht mit dem Erwachsenen, der die Beschneidung an sich, wenn sie bis dahin nicht vollzogen worden, unterlaßt. Was nun endlich die dortigen Reformfreunde betrifft, so steht es ihnen nach jüdisch-religiösen Grundsätzen in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit, nicht sowol mit dem Glauben an die göttliche Offenbarung, als an Gott selbst zusammen. Es wird nicht geschworen bei dem Gotte, der die Lehre offenbart hat, sondern bei dem göttlichen Namen.- vollkommen frei, in gelehrten Forschungen auch die freiesten Ansichten aufzustellen, in so fern diese sich nur auf die Auslegung der heiligen Schrift beziehn, die Einheit Gottes und die Göttlichkeit der Offenbarung aber unangetastet lassen (Maimonides von den Widerspenstigen III, §. 1 — 6.). Werden dagegen letztere gelaugnet, so sind sie damit offenbar aus dem religiösen Verbände geschieden. Allerdings erkennt das Judenthum den Maimonidischen Dogmenzwang nicht an. Selbst der, welcher an eine Körperlichkeit Gottes glaubt, ist nach dem streng orthodoxen R. Abraham ben David zu Maim. v. d. Buße III, 7 noch nicht aus dem jüdisch-religiösen Verbände getreten. Nach Maimonides wäre, wie der ernst forschende und fromme R. Joseph Aldo sagt, R. Hillel, der bekanntlich im Talmud die Behauptung aufstellt, daß die Israeliten keinen Messias mehr zu erwarten hatten, weil die darauf bezüglichen Prophezeiungen bereits unter Hiskias in Erfüllung gegangen seien, ein Ungläubiger. Merkwürdig sind auch noch die Aeußerungen des berühmten und in so hohem Ansehn flehenden R. Ascher, in einem Bescheide, welchen der selige Dr. M. Creizenach (wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie von Geiger, Band II. S. 76 ff.) anführt. Allein alles dieses bezieht sich eben nur auf die Auslegung des gegebenen göttlichen Wortes. Der Glaube an Gott als Schöpfer und Wcltregierer in Folge der Offenbarung, die Anerkennung der Göttlichkeit des Inhalts der offenbarten Lehre muß allen unfern Forschungen jedenfalls zu Grunde liegen, wie der gegen die Maimonidischen Dogmen am meisten eifernde Albo nachweiset. Mag der Jsraelite die Art der Feier des Sabbats in redlichem, ernsten Forschen nach seiner Einsicht anerkennen wie er immer wolle; mag er die Lehre von dem Messias geistig auffassen, oder die Ankunft eines körperlich-erscheinenden Befreiers erwarten, oder selbst längst erschienen glauben, mag er sich selbst Gott als das reinste geistige Wesen denken, oder sinnliche Begriffe damit verbinden: er ist damit nicht aus dem Kreise des Judenthums getreten; daß aber der Sabbat, die auf das Messiasreich bezogenen Stellen göttlich offenbart worden, daß die Offenbarung Einen Gott und Weltregiercr lehre: das muß er jedenfalls anerkennen, sonst ist er eben kein Jsraelite. Das Dogma, in so fern es sich auf die Lehrmeinung bezieht, d. h. auf eine bestimmte Auffassung der offenbarten Lehre, wie sie Maimonides zum Theil rr'goristisch aufstellt, erkennt das Judenthum nicht an; aber das Princip, die Lehre

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