Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-04-21 · Heft 16 (21.4.1844) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 16 (21.4.1844)
Date
1844-04-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2566751-2566911-2566928--0933-2568657
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

LS4 solche keine höhere Bedeutung haben, als irgend ein anderes göttlich offenbartes Gebot, das er notorisch aus dem angegebenen Grunde übertreten hat. Selbst dann, wann der Uebertreter die göttliche Offenbarung überhaupt zwar anerkennt, aber das Gebot aus dem Grunde Übertritt, weil er es für interpolirt und deßhalb nicht für verbindlich hält, können wir unserer Ueberzeugung nach kein anderes Urthcil über ihn abgeben. Einmal ist das Prinzip DTO p mm jedenfalls auch damit angegriffen, in so fern mit diesem Prinzipe nicht allein der Glaube an göttliche Offenbarung überhaupt, ohne einen bestimmten Inhalt, sondern auch an die Integrität des göttlich offenbarten Wortes ausgesprochen ist *), da dasselbe durch willkürliche, jedem Einzelnen anheimgegebene Annahmen von Interpolationen zu einer bloßen Täuschung herabsinken würde, und der Inhalt der Offenbarung nach und nach in ein leeres Nichts zusammenschrumpfen könnte. *) Es handelt sich hier von keiner Interpretation des seinem Wesen nach angenommenen Gebotes — was in unserm Falle die nims sein würde — sondern um die Weglaugnung des ganzen Gebotes, des wesentlichen Inhaltes an sich. Sodann aber bietet ein solcher Uebertreter mindestens keine Garantie dafür, daß sein religiöser Eid u. s. w. verlässig sei, weil es ja der Fall fein kann, daß er aus irgend welchem Grunde auch diese Gebote in der Offenbarung für interpolirt hält, und deren Verbindlichkeit als göttlich offenbarte Gebote läugnet. Erkennt dagegen der Uebertreter die Offenbarung ihrem ganzen Inhalte nach als göttlichen, und liegt seiner Uebertretung nur Bequemlichkeit, Genußsucht od. dgl. zu Grunde, so kann seine Handlungsweise keine weitern Folgen auf seine übrigen Lebensverhältnisse üben, am allerwenigsten auf diejenigen, in welche er in Bezug auf feine Nebenmenschen tritt, weil ihn hier Gründe genug bestimmen, seine Bequemlichkeit rc., der als göttlich anerkannten Pflicht nicht vorzuziehn, oder ihn gar dadurch aus dem religiösen Verbände auszuschließen, dem er angehören will, ohne über die den Willen schwächende Leidenschaft Herr zu werden. Uns steht es bloß zu ihn zu belehren und den erloschenen Funken des göttlichen Glaubens wieder anzufachen, die Schwäche zur Thatkraft zu begeistern. *) Dieser Ansicht wird jedoch selbst von supernaturalistifchen Theologen widersprochen. Wird man Aden Esrah für ei. »Mt Leugner der Offenbarung halten wollen, obgleich er sehr deutlich darauf anspielt daß die Stelle 1* Mos. 12, 6) und andere interpolirt seien. ' "Red. Milder jedoch scheint der Talmud über den Uebertteter des Beschneidungsgebotes zu urtheilen. Die Aussprüche mmn ba mma men bj (Cholin 5, a. u. f. Sosri Parascha. Sch ela ch. Maimonides von den Götzendienern II. 4.) und mir inpj tf'ya mmn bl (Megilla 13, a.) scheinen dem Grundsätze zu huldigen: daß nur die Anerkennung der Einheit Gottes die Bedingung der Gemeinschaft des jüdisch-religiösen Verbandes bilde, keine Uebertretung irgend eines andern Gebotes aber weitere Folgen für jenes Verhältniß übe. Ja, in Bezug auf unfern Fall lehrt der Talmud (Cholin 1. 1.) ausdrücklich: mm mmn bob mm m üb mbnpb mm, daß derjenige, welcher das Gebot der Beschneidung Übertritt, nicht im Verdacht stehe, auch irgend ein anderes religiöses Gebot zu übertreten, wodurch also jeder Zweifel an der Befähigung desselben zum religiösen Eide rc. oder gar seine Entfernung aus dem jüdisch - religiösen Verbände zurückgewiefen werden mußte. Die Erklärung Raschi's: daß er dieses Gebot mit Füßen trete, verachte: d. h. muthwillig und in trotzigem Abläugnen nicht übe, scheint keine Unterscheidung in Bezug auf die innere Gesinnung und die Ursachen der Uebertretung zu gestatten. Allein bei genauerer Betrachtung dieser Talmudstellen im Zusammenhalt mit den übrigen im Talmud darauf bezüglichen bleibt kein Zweifel darüber übrig, daß 1) unter Ol mmn bD nicht ein Abläugnen der Götzen aus bloß philosophischen oder rationellen Gründen, sondern eben in Folge des Gebotes der göttlichen Offenbarung verstanden werde, woraus denn mit logischem Rechte auf die Anerkennung des übrigen Inhalts der göttlichen Offenbarung geschlossen wird, und Übertritt er dann auch aus Bequemlichkeit u. s. w. die übrigen Gebote, so thut dies seiner Theilnahme am religiösen Verbände keinen Eintrag. Das Abläugnen des Götzendienstes in Folge der göttlichen Offenbarung ist aber deßhalb so wichtig, weil es die Wurzel der Beobachtung aller übrigen göttlichen Gebote ist (Maimonides v. den Götzendienern II. 4.). Es zeigt sich ferner 2) daß aber auch unter dem angeführten 'in üb nbivb mm nicht derjenige verstanden werde, welcher in Folge der Abläugnung der göttlichen Offenbarung oder dieses Gebotes als dem Inhalte der Offenbarung angehörig die Beschneidung Unterlasten hat, sondern ebenfalls nur derjenige, welcher sie aus Bequemlichkeit, weil er etwa den Schmerz scheut (wobei doch noch ein bedeutender Unterschied obwaltet zwischen ihm und dem, welcher wegen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.