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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-04-21 · Heft 16 (21.4.1844) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 16 (21.4.1844)
Date
1844-04-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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123 hebräischen und chaldäischen Sprache die Muttersprache, so viel thunlich, in Anwendung bringt, und überhaupt achte Feier und Würde und Weihe des Gottesdienstes und Andacht bei demselben auf jede mögliche Weise zu fördern sucht, hat man sich da zu beklagen, wenn eine europäisch gebildete Jugend an dem Gortesdienste nicht mehr Lheil nehmen will, und dadurch der Religion immer mehr enifremdet wird? — Eine Reform ist nothwendig. Aber sie muß auf die Prinzipien der Religion basirt sein, d. h. sie muß 1) die Göttlichkeit der heiligen Schrift, die Ewigkeit der religiösen Vorschriften ihrem Wesen nach zur Grundlage haben, sowol des schriftlichen als des wahrhaft traditionellen Gesetzes, und darf 2) der Lehre der heiligen Schrift und dem Interesse der Religion überhaupt gemäß, nur von den religiösen Behörden ausgehn, nicht aber dem Laien und Einzelnen überlassen bleiben. Nachdem wir diese Bemerkungen vorausgeschickt, die wir der Wahrheit schuldig zu sein glaubten, und um Mißdeutungen vorzubeugen für nolhwendig hielten, gehn wir zur Beantwortung der Fragen Ew. Hochwürden über: in welchem Verhältnisse derjenige, welcher seinen Sohn nicht beschneiden läßt, zum Judenthume stehe, ob er namentlich dem jüdisch-religiösen Verbände noch angehöre und als Zeuge und zur Eidesleistung zulässig sei? Ferner, wie es mit dem Vereine der Reformfreunde selbst sich verhalte? — Vor Allem ist die Frage zu erledigen: ob die Beschneidung überhaupt als ein göttlich geoffenbartes Gebot zu betrachten sei? Diese Frage aber muß unbedingt bejaht werden. Wenn auch das ausdrückliche Gebot 3. Mos. 12, 3, als interpolirt angenommen werden wollte, wozu aber 1) kein erwiesener Grund vorhanden, und welche Hypothese 2) keinesfalls berechtigt, die Deschneidung wirklich zu unterlassen, und worüber 3) eine Entscheidung für das praktische Leben dem Laien und dem Einzelnen nach den ausgestellten Religionsprinzipien nicht zukommt: so beweißt doch 2. Mos. 12, 43 — 48, daß die Beschneidung fortwährend als göttliches Gebot betrachtet worden, und Josua 5, 3, daß sie jedenfalls ächte Tradition, ein selbst den Propheten offenbartes Gesetz (rtap nm) sei, welches in jedem Falle mit den schriftlichen, mosaischen Geboten gleiche Autorität hat. Die zweite Frage, die hier in Betracht kommt, ob die Beschneidung religiöses Gebot sei, oder mit der Nationalität und den staatlichen Verhältnissen in Verbindung stehe, ist in unserm Falle von geringer Bedeutung, da eine solche Sonderung, wie gesagt, keinesfalls dem Einzelnen und dem Laien überlassen ist, vielmehr religiös gesetzlich nur den religiösen Behörden zusteht. Indessen folgt gerade aus dem Umstande, aus welchem man ihre Nicht-Verbindlichkeit herleiten zu dürfen glaubte, daraus nämlich, daß sie bereits dem Abraham geboten worden, zu einer Zeit also, in welcher an ein staatliches Verhältniß noch nicht gedacht werden darf, sowie daraus, daß sie von den Israeliten in Egypten (Jos. 5, 5) beobachtet ward, zu einer Zeit also, als sie gerade einem fremden Staat einverleibt waren, daß die Beschneidung ein Gebot sei, das an die Nationalität und die staatlichen Verhältnisse nicht gebunden sei. *) Es sieht demnach fest, daß das Gebot der Beschneidung ein göttlich offenbartes, religiös gesetzliches, mithin von fortdauernd verbindlicher Kraft ist. Es fragt sich nun: in welchem Verhältnisse derjenige, welcher dieses Gebot übertrete, zum Judenthum stehe? ob er damit namentlich aus dem Kreise des letztem scheide und zum religiösen Eide und Zeugnisse nicht zulässig sei? Wenn die Uebertretung in Folge der Abläugnung der göttlichen Offenbarung überhaupt geschieht, so ist es keinem Zweifel unterworfen, daß jene Fragen unbedingt zu bejahen sind. Denn läugnet der Ueberlretcr die göttliche Offenbarung überhaupt, so liegt es klar am Tage, daß er damit aus dem Kreise des Judenthums, dessen Prinzip seiner Natur und Geschichte nach, sowie nach der Annahme seiner freisinnigsten Lehrer (Maimonides, Joseph Attar u. A.) in der Anerkennung der göttlichen Offenbarung (ETCan p min) liegt, geschieden ist, so wie daß ihm der Eid, die Wahrhaftigkeit des Zeugnisses aus diesem Grunde nicht heilig sein können. Wol kann ihm der Eid, als eine Betheuerung bei dem göttlichen Namen, so wie das Zeugniß als eine öffentliche Bekräftigung der Wahrheit heilig, wol kann das Wort allein, wie jedes andere Moralgebot ihm unverbrüchlich sein. Aber der religiöse Eid, d. h. in so fern an seinen Glauben, an das offenbarte Gesetz appellitt wird, eben so das Zeugniß, in so fern dessen Glaubwürdigkeit in dem Glauben an die göttliche Offenbarung, welche das falsche Zeugniß verpönt, gesucht wird, können ihm begreiflicherweise als *) Xaruiiv folge ftOcf noci) nichi, daß die Beschneidung nicht das Abzeichen einer gawilu oder eines besonderen Stamm es ÜV Cn-vU.u.., ($1,,; e.. ^v^w..

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