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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-03-17 · Heft 11 (17.3.1844) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 11 (17.3.1844)
Date
1844-03-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
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8S bedecktem Kopfe gehen, und nehmet wol auch ein landesgesetzlich euch zugesprochenes Gut an, wenn es euch auch nach dem rabbinischen Gesetze (tssiflen f^n) nicht gehört. Wenn ibr aber das, und wol noch manches Andere, was Talmud und Rabbinen verbieten, nicht beobachtet, so geschieht das nicht, wie ihr mit Gewißheit werdet behaupten können, aus Leichtsinn, aus Bequemlichkeitsliebe u. s. w., sondern weil ihr wirklich nicht glaubt, daß man so etwas zu halten brauche, weil ihr die Verbindlichkeit jener Satzungen leugnet. Danach verfallet ihr gleichfalls unter jenes religiöse und politische Verdammungsurtheil, und noch mehr ist dieses bei euren Kindern der Fall, die nach ihren freieren Ansichten sich über dieses und vieles Andere hinaussetzen, „seine religiöse Verbindlichkeit ableugnen" Wollet ihr nun dem ruhig zusehen? ruhig Zusehen, wie jene 41 mit ihrem mehrerwabnten Urtheil auch euch verdammen, auch euch religiös und bürgerlich zu vernichten drohen? Doch höret weiter! Was haben die 41 durch ihren Ausspruch verrathen, was haben sie durch den Zwang, welchen sie für die Ausübung eines religiösen Gebotes statuirten, anerkannt? Sie haben verrathen, haben den Völkern und ihren Machthabern verrathen, daß nach talmudischem Gesetze ein solcher Zwang noch zulässig sei, haben ihn auch für die heutige Zeit geheiligt und anerkannt. Was könnet ihr nun mit Recht dagegen sagen, wenn hiervon die eine oder andere Macht Gebrauch gegen euch macht, wenn sie euch bürgerlich zurücksetzt, die Emancipation, welche ihr gleich euren aufgeklärten Brüdern wünschet und fordert, euch versaget, um euch dadurch mittelbar zum Uebertritt, zum Bekenntniß der herrschenden Religion, die nach ihrer Ansicht, wie nach jenen 41 die rabbinische, die allein wahre und beseligende ist, zu zwingen? Könntet ihr dann noch über Vorenthaltung der Menschenrechte, über Glaubenszwang, über Eingriff in die Ueberzeugung, in das heilige Recht der Gewissensfreiheit klagen, da euere eigenen Rabbinen den Glaubenszwang gut heißen, bürgerliche Beschränkung, Vernichtung gegen diejenigen fordern, welche die Wahrheit und Heiligkeit dessen leugnen, was ihnen ein Wahres und Heiligendes ist? Aber noch nicht genug! Was man auch dagegen in alter und neuer Zeit vorgebracht hat, —dem Kenner der rabbinischen Schriften ist cs nur allzu gewiß* *), daß der Rabbinismus eine *) Wir fürchten nicht, uns die Mißbilligung unserer Leser Nationalität der Juden festhält. Ist ihm diese auch nur eine religiöse, betrachtet er deßhalb die Juden überall als im Exile (jnbi) lebend, und wünscht die Rückkehr nach Palästina, weil sie nur im eignen selbstständigen Reiche alle ehemaligen Gesetze ausüben und zu der höchstmöglichen Seeligkeit gelangen können, so ist ihm doch nun einmal jeder andere Staat, und räumte er den Juden auch alle bürgerlichen und politischen Rechte ein, für die höhere Bestimmung desselben nicht genügend, so kann der Jude in ihm nicht seine volle Befriedigung finden, sich nicht vollkommen frei als Mitglied desselben fühlen. Noch mehr! Der Talmud und die Rabbinen fordern geradezu den Separatismus, verbieten durch ganz specielle, noch heute in den recipirten Gesetzbüchern befindlichen Vorschriften die Annäherung und Befreundung mit dem Nichtisraeliten *), ja scheuen sich nicht, einen geringeren Grad von Rechtlichkeit gegen dieselben gut zu heißen **). Was wollet ihr nun erwidern, wenn euch dieses vorgehaltcn wird, wenn der Staat hiermit eure fortwährende bürgerliche Beschränkung rechtfertigt, zuzuziehen, wenn wir dieses öffentlich bekennen. Das Leugnen, Verdecken und Bemänteln jener nun doch eimal ausgesprochenen und in den Gesetzbüchern enthaltenen Grundsätze hat unserer Sache nur geschadet; während das aufrichtige Gcständniß des buchstäblichen Vorhandenseins jener Lehren, aber zugleich das förmliche Verwerfen derselben und der öffentlich dargelegte Abschwur vor ihnen, uns ebensowohl ehren, als nützen muß. Es ist das die Kritik, die wir, wie ein scharfer Deuker nicht mit Unrecht bemerkt, noch der Geschichte schuldig geblieben. *) Man lese nur als Beleg hierzu die Verbote des Brodes, des Biers und anderer Getränke des Nichtisraeliten (im Hause desselben), der Theilnahme an einem Festmahle bei demselben, wenn auch der Israelit nur seine eignen, ganz koscher hergerichteten Speisen genießt, überhaupt des Genusses der vom Nichtisraeliten, wenn auch ganz nach rabbinischer Vorschrift gekochten Speisen, des Weines, welchen derselbe nur berührt, u. a. m. in den Kapiteln, 112, 113, 114, 124 und 152 des |-]jn nach. **) TffiD nwo, in IQ u ntaa (Choschen Hamischpot cap. 266 und 348.) Daß diese Bestimmungen nur auf den Heiden (wiewohl auch da ihre Ungerechtigkeit dieselbe bliebe) und nicht auf den Christen Anwendung finden, ist, wie jeder Sachkenner weiß, unwahr. Werden sie ja in den eigentlichen Gesetzbüchern, den ^18, welche lange nach dem Untergänge der heidnischen Reiche verfaßt worden, mit so vieler Ausführlichkeit behandelt, und zum Theil ausdrücklich auch auf die Karaiten, Mumrim, Minim, Apikorsim und andere von den Rabbinen für Ketzer erklärte Juden angewendet. (Joreh Deah, 112, 1. Choschen Hamischpot 226, 2.)

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