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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-03-17 · Heft 11 (17.3.1844) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 11 (17.3.1844)
Date
1844-03-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für -ie Krnrrtrrils «nd Aeksrm des I«-e»th«ms. Redlgirt und herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Nabbinen zu Stadt-Lengsfeld bei Eisenach. Rrr. 11. Sonntag, den 17. März 1844. V. Jahrgangs u e b e e b l i ck. Aufruf an alle Israeliten. (Schluß.) — Geschichte deS LageS: Frankfurt a. M. Der Reformverein und die Beschneidüng. Prag. Der Gottesdienst und die Predigt im neuen Tempel. Rußland und Polen. Zurücknahme der Maßregeln gegen die Juden. Aus dem Elsaß. Der Eid more zuäsico, Jancigny und Ratti-Menton. Gründung einer Mädchenschule in Straßburg. Konstantinopel. Die Ermordung eines griechischen Knaben. Literarisches. Das neue Heft der Geigrrschen Zeitschrift. Aufruf an alle jFsraeliten in und außer Deutschland. (Schluß von Nr. 10.) Ich habe gesagt, daß auch euch, meine streng-orthodoxen Brüder, Gefahren von jenem Verketzerungsurtheil der 41 Rabbinen gegen den Reformverein und die Uebertretung der Beschneidungsceremonie drohen; davon hoffe ich euch durch folgendes zu überzeugen: Wie ihr nemlich gesehen, stimmen alle 41 darin überein, daß ein Israelit, welcher die verbindende Kraft des Beschneidungsgebotes leugnet, als ein Ableugner des göttlichen Gesetzes, als gänzlich aus dem jüdischen Religionsverband herausgetreten angesehen werden müsse, und diesem nach weder zur Eidesleistung noch zur Ehe mit einer Jüdin zuzulassen sei. Nun aber ist, wie bereits nachgewiesen, die Beschneidung als ein bloßes Gebot (TWV 'd) an sich von geringerer Bedeutung als jedes andere Verbot (niW ab 'fc); demnach kann jenes Veketzerungsurtheil sich nicht auf die Sache selbst, sondern nur darauf gründen, daß die verbindende Kraft des Gebotes geleugnet wird: es muß demnach auch gegen jeden angewendet werden, der die verbindende Kraft irgend einer rituellen — mosaischen oder rabbinischen — Vorschrift leugnet, und wirklich werden im Talmud nicht nur die Namen p2, tsc u. s. w., welche die Herren den Reformfreunden geben, jedem Leugner und vorsätzlichen Uebertreter irgend einer, sei es auch nur rabbinischen Satzung, beilgelegt, sondern ein solcher namentlich auch als unfähig zur Ableistung eines Zeugnisses, oder Eides *) erklärt. Richtet ihr aber nun auch euer Leben nach den rabbinischen Satzungen ein, so thut ihr das noch nicht bei allen; ihr trinket z. B. hie und da ein Glas Wein, den der Nichtisraelit berührt hat, sprechet ein Wort nach dem Gebete vor dem Schlafengehen (an bv V'p), gestattet euren Kindern mehr als einen „flüchtigen Spaziergang" (DTS3 im Gebiete wissenschaftlicher Kenntnisse, lasset eure Töchter ein lustiges Lied trillern, eure Frauen nicht mit ganz *) Die betreffenden Stellen sind bereits in dem Artikel aus Frankfurt (Nr. 8 dieser Blatter) angeführt.

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