Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 10 (10.3.1844)
- Date
- 1844-03-10
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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?6 gering genug gewordene Bedeutung ganz zu verlieren befürchten; sie kämpfen mithin pro nris et kocis! Die liebenswürdigen Benennungen, welche dieselben in den Gutachten den Reformfreunden beilegen, könnten diese sich gefallen lassen, da jene nur einen kleinen Theil derjenigen auSmachen, mit welchen die christlichen Glaubensgenosscnschaftcn in den rabbinischen Schriften beehrt werden — ein Schmutz, von welchem sich kaum die jüdischen Gebete frei zu halten gewußt. Am merkwürdigsten ist aber die Grundlage, welche in dieser Hinsicht den Gutachten unterstellt worden. ES ist bekannt, wie zur Zeit als die hiesigen jüdischen Reformbestrebungen ruchbar wurden, ein Auszug aus einer Privatcorrefpondenz zweier achtbaren Gelehrten — über deren Besitz man die Rechtfertigung schuldig blieb — auf eine gleich wenig gerechtfertigte Weise entstellt, und mit der von dem Rcformverein abgegebenen Erklärung in Zusammenhang gebracht, hier gedruckt und verbreitet ward. Wiewol es ein leichtes gewesen wäre, Verfasser und Verbreiter auSzumitteln und zur gebührenden Verantwortung zu ziehen, ließ man es bei einer öffentlichen Berichtigung bewenden. Jener gefälschte und anrüchige Auszug ist es nun, welcher den Responsen der Rabbinen zum Grunde liegt, was denselben insofern vollends jeden Werth benimmt, jedoch den Respondentcn zu einer Entschuldigung gereicht, welche übrigens auf dem auch sonst ganz unhaltbaren Boden des Talmuds fußen. — Die Deschneidungsfrage selbst anlangend, sind wir im Stande darüber, ein unverwerfliches Zeugnkß der allgemeinen Würdigung zu unterbreiten. Im Jahre 1826 erschien zu München ein Lehrbuch der mosaischen Religion — bearbeitet von vr. Alexander Behr, unter Aufsicht und Leitung des damaligen strengorthodoxen Oberrabbinen Bing zu Würzburg, geprüft und anerkannt vom damaligen hyperoorthodoxen Rabbinat zu Fürth und mehrern angeseheuen Rabbinen. In diesem findet sich und zwar auf besonderes Verlangen des Rabbinats zu Fürth bemerkt; „Keineswegs aber ist die Beschncidung eine Bedingung zur Ausnahme in den Bund der Israeliten, deren Unterlassen wird vielmehr ungefähr dem Essen gesäuerten Brodes während der Osterzeit gleichgestellt, welche letzte Sünde sich von den deutschen Juden vielleicht die Hälfte zu Schulden kommen läßt, ohne daß unsers Wissens ein Rabbine es sich hätte beikommen lassen, sich darum zu kümmern. Hierin findet die unter christlichen Glaubensgenossen ziemlich verbreitete und von den rabbinischen Juden wider besseres Wissen ausgcbrcitete irrige Ansicht, als habe die Beschneidung bei den Juden, wie die Tauft bei den Christen, eine sacramentale Bedeutung, ihre Berichtigung und Würdigung. Dieser nicht einmal mosaische, sondern abrahamitische ursprünglich ägyptische Gebrauch ist kein religiöser, sondern vielmehr ein bloß nationaler, der wie die Opfer, die Vielweiberei und anderes nach der Vertreibung der Juden aus Palästina und deren Ausbreitung im Occident hätte aufhören sollen, für diejenigen Juden aber, welche nicht das gelobte Land, sondern das Land, in welchem sie geboren und erzogen, als ihr Vaterland betrachten, alle Haltbarkeit verloren und sich nur noch wie ein Krankheitsstoff von Geschlecht zu Geschlecht fortgeerbt hat." (Frankfurt a. M. 13. Febr.) sA. A. Ztg.j In der heutigen Sitzung des großen Raths kam die Beschneidungsfrage zum Vorträge und zur Entscheidung: „der Rabbinatsverweser Trier ward mit seiner Beschwerdeführung abgewiesen."*) Königreich Hannover. (Hannover im Febr.) Eine so eben erschienene Bekanntmachung des Ministeriums, das jüdische Synagogen-, Schul- und Armen-Wesen betreffend, dürfen wir um so mehr als eine freudige Erscheinung begrüßen, als sie nicht nur jene Verhältnisse unter die bisher entbehrte Aufsicht und Cognition der Staatsbehörden stellt, sondern auch im Ganzen recht zweckmäßige Bestimmungen enthält. Unter denselben heben wir hervor, daß der Dienst eines Schächters von dem des Unter-Rabbinen, und da, wo es thunlich, auch von dem des Lehrers getrennt werden soll; daß die Landrabbinen (cs bestehen nämlich solche in Hannover, Hildesheim und Emden) unter Leitung der Landdrosteien die Oberaufsicht über Synagogen-, Schulen-, Armen-Wesen und milde Stiftungen zu führen haben, und daß derjenige, welcher sich um eine Landrabbinen-Stelle bewirbt, Nachweisen muß, daß er tüchtige Schulbildung erhalten, auch auf einer deutschen Universität hinreichende allgemeine Kenntnisse erworben habe. Preußen. (Berlin, im Febr.) sDüsseld. Ztg.) Von allen Seiten wird versichert, baß die Judenangelegenheiten nächstens eine neue Wendung nehmen dürften. Bekanntlich war schon vor ein paar Jahren ein Judengefttz bearbeitet, welches jedoch aus mancherlei Gründen zurückgelegt wurde. Jetzt fühlt man aufs Neue das Bedürfniß, den Juden eine eigene, im christlichen Staate beruhende Stellung zu geben. Deßhalb sind in 311 Städten die jüdischen Behörden, so wie die einzelnen Gelehrten aufgefordert worden, ein Gutachten über die Gemeinde- und religiösen Angelegenheiten abzugeben. Es konnten daher etwa 500 Gutachten einlaufen. Wenn diese Akten erst gehörig geordnet sein werden, darf man endlich auf ein Gesetz hoffen, welches die Stellung der *) Dieses widerspricht der Mittheilung unseres Correspondenten (Nr. 9) insofern nicht, als eine Anweisung des Rabbinen an den Gemeindevorstand wol eben so gut als eine Abweisung ist. Red.