Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 8 (25.2.1844)
- Date
- 1844-02-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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tig durchdringen, und Aufgabe d« geistlichen Behörde müßte es vor allen Dingen sein, durch die ihr zu Gebote stehenden Mittel, durch religiöse Vorträge und eine entsprechende Einrichtung des Gottesdienstes auf die Gesittung und Gesinnung ihrer Glaubensgenossen zu wirken, und den Sinn für Bürgerthum und bürgerliche Thätigkeit in ihnen zum lebendigen Bewußtsein zu bringen. Allein von einer hierauf gerichteten geistlichen Thätigkeit, von einem Fortschritte in dieser Beziehung, wissen wir nichts zu berichten, ja es könnte viel eher von Rückschritten die Rede sein. Während des gedachten Decenniums ist zwar ein Landrabbinat als höchste geistliche Behörde constituirt worden, von dessen Wirksamkeit jedoch im Wesentlichen nichts weiter zu berichten steht, als daß eine Leichenordnung ins Leben getreten und eine neue Synagogenordnung entworfen worden ist, welcher Entwurf dermalen dem Ministerium zur Bestätigung vorliegt. In welchem "Geiste diese Synagogenordnung entworfen wurde, mag man daraus entnehmen, daß nur der Widerstand des hiesigen Vorsteheramtes es verhinderte, daß das den 'Gottesdienst störende Abklopfen der Bachweiden (nüy&Tö am Hosianatag nicht beibehalten wurde, während das verehrliche Landrabbinat diese Ceremonie abzustellen Anstand nahm, wahrscheinlich um das religiöse Bewußtsein nicht zu verletzen! — Die Gebete, wie sie seit Jahrhunderten hergebracht sind, haben in Folge jener Cynagogenordnung eine neue Sanction erhalten, und die kurhessischen Bürger mosaischen Glaubens beten, wie vor tausend Jahren so noch heute jeden Tag dreimal in der Synagoge um Wiederherstellung des Tempels und des Opferdienstes, um Erlösung aus der politischen Knechtschaft, in der sie sich befinden, um die baldige Ankunft eines Messias, der sie nach Palästina zurückführe und um Restauration der davidischen Dynastie, sowie um Wiederherstellung eigener jüdischen Gerichte, wie sie vormals bestanden. An den Hauptfesttagen des Jahres, am Pesach- und Laubhüttenfeste, wird in Stundenlangen Gebeten um Thau und Regen gefleht, aber nicht etwa für das kurhessische beziehungsweise deutsche Vaterland, in dem die Israeliten wohnen, und dessen Wohlfahrt ihnen am Herzen liegen müßte, o nein! jene himmlischen Wohlthaten werden erfleht für die speciell benannten zwölf Gauen Palästinas, in welchen vormals die zwölf Stämme wohnten, und wo, dem Inhalt der Gebete gemäß, die Betenden ihr eigentliches Vaterland suchen. Wer da nicht weiß oder nicht wissen will, daß die Israeliten diese Gebete theils nicht verstehen, theils gedankenlos Herfagen, der könnte die bedenklichsten Folgerungen daraus gegen sie herleiten. Wenn anderwärts der althergebrachte Ritus noch besteht, so findet dieses seinen natürlichen Erklärungsgrund in der unverkennbaren Schwierigkeit, durch eine durchgreifende Reformation des Gottesdienstes etwas Neues und allseitig Befriedigendes an die Stelle des Alten und historisch immerhin Ehrwürdigen zu setzen. Man laßt darum das Alte stillschweigend fortbestehn und denkt, die Zeit mit ihren fortschreitenden Bedürfnissen und das Leben mit seinen unerschöpflichen Mitteln werde dem Uebelstande schon von selbst abhelfen. Ganz anders bei uns in Kurhessen. Hier hat die geistliche Behörde den althergebrachten Ritus nicht stillschweigend fortbestehen lassen, sondern mittelst einer selbstständig entworfenen Synagogenordnung von Neuem sanctionirt und als zweckmäßig anerkannt. Bedenkt man nun, daß das Gebet der stärkste Ausdruck der innersten Gesinnung ist und fein soll; daß in ihm die innigsten Wünsche des menschlichen Herzens und das eigentliche Wesen des Gemüths sich aussprechen: so kann man in jener Synagogenordnung nichts Anderes sehen, als einen höhnenden Widerspruch gegen das Gesetz vom 29. October 1833, eine ironisch ausgesprochene Protestation gegen die s. g. Emancipation, eine Protestation, die, wäre sie ausdrücklich und unumwunden ausgesprochen worden, die Entrüstung sämmtlicher Israeliten Kurhessens zur Folge haben würde, während diese, unbekannt mit dem Sinn und der Bedeutung jener Gebete ihrer geistlichen Behörde vertrauen, dieselbe ruhig gewähren lassen und keine Ahnung davon haben, zu welchen Consrquenzen deren Handlungsweise führen könnte. Zur Ehre der Männer, welche jene Synagogenordnung entworfen, muß man voraussetzen, daß sie bei deren Abfassung von einem leitenden Prinzip ausgegangen feien. Dieses Prinzip sei, welches es wolle, wir beabsichtigen nicht, dasselbe einer Kritik zu unterwerfen:, sie principiis non est disputandum. Allein wir können bei dem besten Willen eine Consequenz nicht heraussinden, die doch in religiösen Dingen mehr, denn irgendwo, erforderlich ist. Nur folgendes Dilemma scheint uns möglich. Entweder: 1) Jene Männer sehen in den Gebeten, die sie sanctionirt haben, den wahren Ausdruck der Gesinnung jedes ächten Israeliten, und sie suchen bei ihrer Amtsführung die den Gebeten zu unterstellende Gesinnung zu wecken und zu beleben. In diesem Falle aber Han-