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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-02-18 · Heft 7 (18.2.1844) · page 6

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 7 (18.2.1844)
Date
1844-02-18
Page
– (sequence 6)
Language
German
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54 wo solche Liebe verpönt ist, wie ein freies Wort, und wo die Kälte des Lebens erstarrt den heißen Athem der Empfindung. — FreieStädte. Frankfurt a. M. 1. Febr. Unter der Ucberschrist «Die Nabbincn über den jüdischen Rcformverein" bringt die Allg. Ztg. nachfolgenden Artikel, den wir unfern Lesern summt einer Korrespondenz, die uns darüber aus derselben Stadt zugekommeu. mitzutheilen nicht ermangeln. Der Artikel lautet: «Die mehrfach besprochene Constituirung des hiesigen jüdischen sogenannten Reformvcreins und die Weigerung eines Anhängers desselben seinen Sohn beschneiden zu lassen, haben den hiesigen Rabbinen Sal. Abr. Trier veranlaßt, an viele deutsche und ausländische Rabbinen und Theologen ein Umlaufschrcibcn ergehen zu lassen, um sie zum Gutachten aufzuscrdern über jene «Neusecte im Allgemeinen«' und über die Maaßregcln die zu ergreifen seien gegen einen solchen, der «aus frevelndem Princip und Unglauben seinen Sohn nicht beschneiden läßt." Einundvierzig Antworten sind cingcgangen und «vorläufig" 28 derselben in diesen Tagen, als Manuskript gedruckt, von obengenanntem Rabbinen herausgcgcben worden. Die übermcistcn Gutachten find von deutschen Rabbinen; aus dem Ausland sind nur Schreiben eingelausen von Kopenhagen, Prag und Padua. Ob Rabbinen aus Polen, Ungarn, Frankreich, Holland u. s. w. consultirt worden, ist vom Herausgeber nicht bemerkt. Zehn noch nicht abgedruüte Antworten sollen im wesentlichen dieselben Resultate liefern wie die abgedruckten. Drei Rabbinen endlich «fanden die Anfragen so einfach durch die deutlichen Textworte der heiligen Schrift beantwortet, daß sie es für überflüssig hielten eine ausführliche Arbeit einzusenden." Die Ergebnisse der abgedruckten Gutachten sind im Wesentlichen folgende: 1) Tie sogenannte Neusectewird durchgängig auf das entschiedenste verworfen, und ihre Anhänger abwechselnd als Abtrünnige (Zlumrim), Häretiker (Kimm), Gottes- und Offenbarungsleugner (Cophrim), Verächter des Glaubensbundrs (poreseü miäsrüe ribur), Sünder, Apostaten, Frevler und dergl. m. bezeichnet, da sie nicht bloß «die Fundamentalgesetze des Judenthums", nämlich Beschneidung und Sabbatseier, sowie die Tradition, sondern sogar die Göttlichkeit der Thora verwerfen und «die Offenbarung Gottes an Moses überhaupt läugnrn». Eden damit seien sie anzusehen als gänzlich aus dem israelitischer» kirchlichen Verband herausgetrete», «ach einigen sogar als nicht mehr dem «Judenthum" angehön'g; daher nicht mehr zu Eidlcistung, zum Ehebündniß mit einer Israelitin zuzulaßen u. f. w. Doch wird von mehreren daran erinnert, daß der geborne Jude rechtlich (d. h. nach jüdischem Recht) nit aufhören kann Jude und, als solcher, zur Befolgung der jüdischen Gesetze verpflichtet zu sein — eine Verpflichtung, welcher selbst noch alle Nachkommen getaufter Juden unterworfen blieben. 2) Was die Beschneidung betrifft, so stimmen die Gutachten da rin überein, daß sie nicht bloß ein Abmhamitisches, sondern auch ein Mosaisches Gebot sei; daß Gott sie den Israeliten (nicht den andern Nachkommen Abrahams) als ein Bundeszeichcn für ewige Zeiten, bei Strafe des Caraih (was abwechselnd übersetzt wird mit Extermination, Todesstrafe, Ausrottung, Vernichtung des Individuums, befohlen. Ueber die eigentliche Bedeutung dieses BundeSzrichenS, . ob es «eine sacramentalische Handlung", ein EinwcihungSzcichcn, Bedingung des Jsraelitseins, nationales Abzeichen, Weihezeichen zum priesterlichen Nationalberuf u. f. w. fei, darüber herrscht keinerlei Uebereinstimmung. Ebenso stimmen nur fünf Rabbinen dafür, daß der Vater zur Beschneidung seines Sohnes (und, nach Moses, seiner männlichen Sklaven) gezwungen, und hierzu die weltliche Behörde um Hülfe angegangen werden soll; wogegen Luzzato, Professor am rabbinischen Collegium zu Padua, behauptet: »daß man den Neugebornen, trotz der Opposition des Vaters beschneiden müsse, sage keine talmudische Autorität". Durchgängig erklären dagegen die Gutachten, daß ein Israelit, welcher die verbindliche Kraft des BeschneidungSgcbotes läugnct, und vorsätzlich die Beschneidung seines neugebornen gesunden Knaben aus dem Grunde unterläßt, weil er sic für unwesentlich zum Jsraelitcnthum hält, als ein Abläugner des göttlichen Gesetzes und Zerstörer des ewigen Bundes, als gänzlich aus dem israelitischen kirchlichen Verband herausgctreten angesehen werden müsse, und daher auch als von jeder jüdischen Religionsgemrinde ausgeschlossen zu betrachten und, wie mehrere meinen, für ausgeschlossen zu erklären, diesem nach nicht zur Eidleistung more jucknico, zur Ehe mit einer Jüdm zuzulassen sei. Luzzato behauptet sogar, daß ein solcher Israelit «wie ein gesetzlich Hingerichteter zu begraben sei". Auch meint R. Sutro zu Münster, es sei Pflicht der Rabbinen in allen Synagogen bekannt zu machen, auf dem Manne der zu Frankfurt a. M. aus frevelnder Willkür seinen Knaben nicht beschnitten habe, «hafte der Pentat. 5, 27, 26 ausgesprochene Fluch". Mehrere Gutachten endlich sind der Ansicht daß auch der unbeschnittene Knabe aus der Gemeinde ausgeschlossen, und wenn er nach erreichter Selbstständigkeit sich nicht beschneide, weder zur Eidleistung noch zur Ehe mit einer Jüdin zuzulassen sei, und des künftigen Lebens verlustig gehe. Uebrigens ist es unrichtig, wenn der Herausgeber der Gutachten behauptet: »der summarische Inhalt sämmtlicher Gutachten ergebe, daß in einigen deutschen Staaten die Einregistrirung (in die Matrikel) nur nach der erfolgten Anzeige von Seiten der znm Beschneiden An-

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