Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-02-11 · Heft 6 (11.2.1844) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 6 (11.2.1844)
Date
1844-02-11
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2566751-2566911-2566918--0845-2568559
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

46 Schiffer nun ist der Jude unter uns. — Daß man ihm mit dem Entziehen des fteicn Gebrauchs seiner Kräfte das Erbtheil der Natur widerrechtlich vorenthält, habe ich nachgewiesen; daß er nur sein gutes Eigenthum reclamirt, wenn er um den freien Gebrauch seiner Kräfte zu jedem beliebigen Geschäft supplicirt, geht ganz einfach daraus hervor, und wenn diese Berechtigung ihm vorenthalten wird, so ist solches ein Vergehen gegen Gottes natürliche Ordnung, gegen das Naturrecht, das einzige, was unwandelbar und eben darum wahrhaft göttlich ist." „Als den vierten Theil des menschlich-universell angebornen Erbtheils bczeichnete ich das Recht, ja nach Kräften für die Gewährung aller einzelnen Theile desselben an alle Menschen, Sorge tragen zu dürfen, d. i. mit andern Worten gesagt, die Berechtigung zu Staatsämtern, ein Angelpunkt in unserer hamburgischen Emancipationsfrage, um den sich die Thür, die auö dem Zwangskreis auf daS Feld des freien Bürgerrechtes führt, am knarrendsten bewegt. Es kann und darf indeß diese Berechtigung, sofern sie nicht mit der Kirche kollidirt, von den übrigen aus den einfachsten Gründen nicht getrennt werden. Auch hier sind die Ansprüche wieder beiderseitig. — Staatsämter sollen von geistig begabten Männern verwaltet werden, und die Natur vertheilt ihre Gaben, wie schon oben angedeutct wurde, ohne von dem Glauben Notiz zu nehmen; die Fähigsten also müssen zum Wol des Staats herbeigezogen werden und sollte gleichwol auch ein Jude unter ihnen sein." „Die Berechtigung des Juden zu Staatsämtern liegt nun aber, nächst dem Allgemeinen des Naturrechts, in dem Besonder» seiner individuellen Fähigkeit, die hernach, gleich wie in andern Staaten, über die Anstellung zu entscheiden hat, denn das Wol des Staats fragt nicht, ob der, von dem es gefordert wird getauft ist oder nicht, und eben darum wird ein Dieb, der von einem jüdischen Gardisten gepackt wurde eingckerkert und bestraft, und bei seinem Allarmschuß, den er bei einer Feuersirunst losbrennt, sammeln sich eben so schnell die Netter als wenn ein Christ geschossen hätte." Nachdem nun Hr. Clemens seinen christlichen Mitbürgern ernstlich die Wahrheit gesagt, wendet er sich mit gleichem Ernste an die Juden und verlangt von ihnen, „daß sie sich als von selbst verstehende Bedingung zur Erlangung des Bürgerrechts allen bestehenden Staatsgesrtzen, zu dessen Vertretern sie selbst berechtigt sein sollen, in allen Theileu unterwerfen müssen, und so z. B. den Sonnabend vom Wechselgeschäft, sofern Christen oder freisinnige Juden dabei concurriren, nicht ausschließen dürfen ohne sich den Strafen der ein Christ verfallen würde, zu vnterverfen und es ist Pflicht des Staates, auf diese Bedingung in allen ähnlichen Fällen streng zu bestehen; wozu denn auch das, aller Humanität Hohn sprechende, ängstlich-eilige Beerdigen der Todten zu zählen ist, unbekümmert, wie viele Scheintodte durch diese Gräuel-Gewohnheit schon den Höllenqualen des Erwachens im Grabe preisgegeben wurden und das deshalb von der Sanitäts-Behörde streng untersagt sein sollte." „Verweilen", so schließt er seinen gutgemeinten Rath, „wir nun noch einen Augenblick auf dem nahe abseits liegenden Gebiet der jüdischen Nationalität und des dogmischen Rituals, so kann es keinem denkfähigen Juden entgehen, wie unzuträglich eS ebensowol der reinen freien Menschenwürde als einem, unter christlichen Staatsbürgern Lebenden, das Bürgerrecht gleichfalls provocirenden Deutschen ist, die verknorpelten Formen der längst verjährten orientalischen Nationalität, vorzüglich in ihren an das junge frische Leben hcrvortretenden Endpunkten, noch länger mit so ängstlicher, allem Schönheitssinn und den Forderungen der gesunden Vernunft Hohn sprechenden Sorgfalt zu conscrviren, ja sogar die Reaction, das Rückkehren auf dem Wege der Befreiung davon nicht zu scheuen. Wie beschämend kleinlich muß z. B. der Begriff eines Menschen von dem erhabenen Wesen der Gottheit sein, um annehmen zu können, daß man ihm durch dieses oder jenes äußere sinnliche Ceremoniell wolgefällig werden könne? — Wozu denn, unter andern, das Conserviren der todten hebräischen Sprache, die mit der Nationalität der Deutschen, zu denen der Jude gezählt zu sein wünscht, nichts als den Hang zu Träumereien gemein hat und die dennoch ebne jetzt wieder mit neuverschärster Sorgfalt in der jüdischen Freischule cultivirt werden soll, die doch vornehmlich zur Erweckung deutscher Nationalität unter den Juden gestiftet wurde? — Woher dieses fanatische Geschrei in Cirkeln und Blättern über den Reformschritt in Frankfurt, weil man eine alles menschliche Gefühl empörende, grausame, blutsaugerische Ceremonie an unschuldigen Kindern abschaffen will, die mit dem zum Sprechen nothwendigen Lösen des Zungcnbandes durchaus nicht in Vergleich gestellt werden kann, für die die erleuchtete Vernunft, die nur nach Resultaten urtheilt, durchaus keinen Entschuldigungsgrund kennt, und sogar den ärztlichen damit zurückweist, daß die Natur für die sinnlichen Ausschweifungen der Männer, der man durchaus keine Concession machen soll, eine Strafe dictirte, die durch die Beschneidung als gemildert bezeichnet wird. Lebt sittlich, keusch, das verlangt Gott, der Freund unverstümmelter Menschen und der Tugend.« (Aus Unterfranken. Corresp.) Einen ausführlichen Bericht über die jüdischen Schul- und Kirchenverhältnisse in unserm Kreise auf nächstens mir vorbehaltend, will ich für jetzt nur aphoristisch einige Notizen mittheilen, die für die Lefer Ihres

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.