Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 4 (28.1.1844)
- Date
- 1844-01-28
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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» -er bestehenden Verfassung sind eigentlich nur die Juden der alten Provinzen, in denen das Judenedict vom 11. März 1812 gilt, zum Militärdienste verpflichtet. Observanzmäßig sind, außer in der Provinz Posen, wo das provisorische Judengesetz von 1833 ausdrücklich nur den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst anordnet, in Neuvorpommern, den ehemaligen sächsischen Landestheilen, in Theilen der Rheinprovinz und Westphalens Ausnahmebestimmungen vorhanden. Von dem Avancement der Juden im Militairdienst ist übrigens bis jetzt keine Rede, da, nach einer bestehenden Vorschrift, die Juden nicht einmal Unteroffiziere werden können. (D. A. Z.) ££ Frankfurt a. (Kritische Uebersicht der Zeitungsberichte.) Die Vollziehung der Verweisungsukase gegen die russ. und poln. Israeliten wird nun wirklich bereits ins Werk gesetzt, und an 100,000 Personen haben bereits ihre Pässe in das Innere des Landes mit der Weisung zugestellt erhalten, innerhalb einer kurzen Frist ihre Immobilien zu veräußern und sodann nach ihren resp. Verbannungsorten, wo sie durchaus ohne alle Subsistenzmittel und Nahrungszweige sein werden, zu wandern. Zn diesem in der Geschichte der civilisirten Welt beispiellosen Verfahren äußert die N. W. Z., das geschehe nicht sowol wegen des Schmuggelhandels — von welcher Beschuldigung die Unglücklichen bekanntlich durch die Ergebnisse der inzwischen erfolgten amtlichen Untersuchungen fast durchweg freigesprochen worden — als vielmehr in der politischen Absicht, die „nichtrussischen Elemente" mehr und mehr von der Grenze zu entfernen. — Läge der Ukase wirklich eine ähnliche Staatsmaxime zu Grunde, dann hätte doch wol die Reihe der Deportation zuerst an die polnischen Einwohner kommen müssen, welche unstreitig dem „russischen Element" jedenfalls weit bedenklicher gegenüber stehen als die armen, in jeder Beziehung unschuldigen Israeliten, die weder ein unabhängiges Vaterland von Rußland zu vindiziren haben, noch einen auswärtigen unabhängigen Fürsten als ihr Kirchenoberhaupt betrachten. Wir müssen daher den Ursprung dieser politischen Idee vielmehr in der Schreibstube irgend eines unpraktischen deutschen Gelehrten als im russischen Kabinette suchen. Die Nürnberger Jesuiten, ihre französischen Meister stets nachäffend, hatten vor einiger Zeit ein Broschürchen unter dem Titel: „Die arabischenZAktenstücke über die Ermordung des P. Thomas re.," ins Deutsche, nach den Angaben des „Univers" von einem A. v. Morell übersetzt, in die Welt gesendet, um das alte Blutmährchen auffrischend, wenn auch nicht eben an letzteres glauben, so doch ein wenig Rumor und — böses Blut zu machen. Das Machwerk mit seinen, alle Zeichen der französischen Fabrik an sich tragenden sogenannten „Aktenstücken" blieb indessen fast gänzlich unbeachtet, und wäre es auch sicherlich für immer geblieben, hätte nicht eine Recension darüber im „Telegraph" die Aufmerksamkeit des Publikums einen Augenblick darauf gelenkt. — Auf die bei dem freisinnigrn und rechtsliebenden Redacteur, Herrn vr. Karl Gutzkow, deshalb erhobene Reclamation säumte dieser nicht, in einer Erklärung (Nr. 203 des Telegraphen) jene Recension in den kräftigsten Ausdrücken zu desavouiren und, mit Bezugnahme auf frühere im „Telegraphen« erschienen» Artikel, welche den völligen Ungrund jener boshaften Verleumdung darthun, die Bemerkung hinzuzusügen, daß seine Ansicht über die türkisch-französische Justiz durch das Nürnberger Büchlein keine Aenderung erlitten habe. Die aus der „Kölnischen Zeitung" Nr. 284 in mehrere Blätter übergegangene Nachricht, als habe die bairische Regierung den Juden den Hopsenhandel verboten, erweist sich jetzt als grundlos und ist aller Wahrscheinlichkeit nach in der spekulativen Absicht erfunden, die Kunden jüdischer Hopfenhändler irre- und — zu gewissen christlichen Concurrenten zu leiten. (Aus der bairischen Rheinpfalz im Januar 1844. Corresp.) In einem unlängst von dem General-Commissär der Pfalz, Sr. Durchlaucht dem königl. Herrn Regierungs-Präsidenten, Fürsten Vrede, an die königl. Landkommiffariate erlassenen Rescript wegen Fortentwickelung des bürgerlichen Sinnes der pfälzischen Israeliten und deren weiteren Heranbildung zu Handwerken u. s. w., h<4ßt es wörtlich: „Wegen des, deshalb einzuschlagenden, Wegs bestimmt» Direktiven zu geben, ist unmöglich, aber eben so gewiß, daß dem Verwaltungsbeamten, dessen Kopf und Herz für den Gedanken zugänglich ist, einer zahlreichen Klaffe von Mitbürgern, über die nur Beschränktheit oder Engherzigkeit ein allgemeines Verdammungsurtheil fällen kann, die, ihre Wolfahrt begründende richtige Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft zu gewinnen, die Mittel selten fehlen werden, diesem Gedanken ein lebenskräftiges Dasein, einen dauernden Erfolg zu geben." Diese kräftigm Worte lassen uns um so mehr der Hoffnung Raum geben, daß man auch in Baiern der Regulirung der vielfach im Argen liegenden jüdischen Verhältnisse höchsten Orteaufs Neue die Aufmerksamkeit zuwendet, als in jenem Rescn'pte ausdrücklich auf die „Hierwegen kundgegebenen landesväterlichen Absichten Sr. Majestät des Königs" hingewiesen wird. Indessen geht doch aus dem übrigen Inhalte des hohen Rescripts, in welchem es auch heißt, daß die Verwaltungsbehörden dahin wirken sollten, „daß die Israeliten, ablaffend von dem eben so verderbliche», als verächtlichen Schmnß- und Wucher- Handel, zu solchen Erwerbszweigen greifen, durch welche sie sich