Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 4 (28.1.1844)
- Date
- 1844-01-28
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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32 den Christen und den Begriffen der Letztem von Standes-Ehre und dgl. gleichstelleu, damit sie auf diese Weise selbst den Fortbestand der bisher gegen sie unerläßlichen, lästigen Ausnahms- Gesetze unmöglich machen,* klar hervor, daß man sich immer «och nicht, wir wollen nicht sagen von Vorurtheilen, doch von sehr strengem Urthcile über die Juden lossagen kann. AehnlicheS folgt aus einem dieser Tage auch an die pfälzischen Nabbinate erlassenen Circular des Verwaltungs-Ausschusses des Unterstützungsvereines für israelitische Ackerbau- und Handwerks-Lehrlinge in Baiern, in welchem derselbe zur Sammlung von möglichst zahlreichen und authentischen statistischen Notizen „über den Betrieb der Gewerbe und des Ackerbaues von den Israeliten in Baiern" auffordert, um den vielfältig verbreiteten, auf die Verbesserung unserer bürgerlichen Stellung höchst verderblich einwirkrnden Vorurtheilen kräftigst, nachdrücklichst und durch unumstößliche Beweise begegnen zu können", und solche „nicht nur zur Kenntniß des Publikums, sondern auch und namentlich derjenigen zu bringen, welche über die bürgerliche Stellung unserer Glaubensgenossen ein Urtheil zu fällen berufen sind". Man beruft sich dabei auf die ehrenvolle Aufgabe, die dessalls dem Verwalt tungsausschuffe zu Theil geworden, woraus ebenfalls hervorzugehen scheint, daß man sich neuerdings mit den Angelegenheiten der Israeliten in Baiern höchsten Ortes beschäftigt. — Was die Pfalz betrifft, so muß der vorurtheilsfreie Beob. achter anerkennen, daß die Israeliten seit einem Jahrzehnt wahrhaft staunenswerthe Fortschritte gemacht haben. Allerdings wäre sehr zu wünschen, daß die ärmere Klaffe sich immer mehr den Handwerken zuwendete; allein von „Wuchergeschäften" kann bei ben Israeliten in der Pfalz nicht die Rede sein, und stehn sie, was die Redlichkeit im Geschäfte betrifft, mit ihren christlichen Mitbürgern bereits großentheils auf gleicher ehrenvoller Stufe. Nähere Nachweise hierüber wie über andere, den Fortschritt unwiderleglich darthuende Verhältnisse in meinem nächsten Berichte. — Profeffor Br. Nefselmann über den jüdischen Reformverein in Frankfurt.-) Das Mosaische Gesetz, wie es uns im Pentateuch vorliegt, unterscheidet sich nicht blos durch sein Alter und seinen Inhalt, sondern auch durch seine Form von allen anderen uns bekannten Gesetzgebungen. Ich meine damit nicht bloß den Umstand, daß jenes Gesetz sich in seiner Manifestation unmittelbar an die Geschichte des Volks anknüpft, für welches eS gegeben ward, so daß *) Nach dessen herausgegebenrr Broschüre. Geschichte und Gesetzgebung sich oft gegenseitig unterbrechen; ich habe vornehmlich die völlige Jdentificirung des bürgerlichen und des religiösen Gesetzes im Auge. Mit einem ganz eigenthümlichen Geiste hat der Verfasser des Pentateuchs beide Arten von Gesetzen in ein reciprokes Verhältniß gebracht, und wie er bürgerlich politische Einrichtungen meistens auf religiöse Beziehungen zurückführt, so knüpft er Rcligionsgesetze an die Geschichte der Menschen an; daS Menschliche, Bürgerliche geht von Gott, das Göttliche, wenn auch nur mittelbar, von den Menschen aus. Aller Unterschied zwischen den einzelnen Klassen des Rechtes hört hier auf. Verfassungsurkunden und Ehegesctze, Sanitätsmaaßregrln und Cultusvorschriften, Strafgesetze und religiöse Wahrheiten, Moralgebote und Polizeiverordnungen, Alles steht hier in holder Eintracht neben und durcheinander und verschlingt sich zu einem Ganzen. Diese eigenthümliche Form seines einzigen Gesetzbuches konnte natürlich für das Volk, auf welches cs berechnet war, nicht ohne bedeutenden Einfluß bleiben. Die nächste Einwirkung dieser Eigenthümlichkeit war die, daß sich des ganzen Volkes der Israeliten von seinem ersten Auftreten in der Geschichte bis auf die neueste Zeit hin eine ausschließlich religiöse Richtung bemächtigte. Von Jugend auf gewöhnt, nicht bloß die Vorschriften und Lehren der Religion, sondern auch alle Staatsgesetze von dem Grundgesetze der Verfassung bis zu der geringsten Polizeivorschrist als aus unmittelbarer göttlicher Eingebung geflossen dargestcllt zu sehen, bezog der Israelit Alles, was er that und was ihm begegnete, was er sah und was er litt, auf die Religion. Düs Volk zieht in den Krieg, weil Gott es befiehlt, es siegt, weil Gott ihm beifteht, es wird geschlagen, weil Gott es im Stich» läßt; wie der Sieg eine Belohnung für seine Treue, so ist dm verlorene Schlacht die Strafe für seine Sünden. Dieser Geist weht durch alle Geschichtsbücher des alten Testaments. Nirgends erfahren wir den wahren diplomatischen Zusammenhang der Begebenheiten; das diplomatische Corps sitzt im Himmel und das Volk harrt nur auf seine Beschlüsse. Ebenso gewann der Israelit eine Gewohnheit, oder richtiger ausgedrückt, eS bildete sich für ihn die innere Nothwendigkeit, alle seine Privatverhältnisse, sein ganzes Sein und Treiben, jeden Augenblick mit Gott und der Religion in eine unmittelbare Verbindung zu setzen. Und eben dieser durch und durch religiöse Character ist es, der dem politisch stets unbedeutenden Volke der Israeliten einen Platz iu der Reihe der historischen Nationen des Alterthums gesichert hat. (Fortsetzung folgt.) Druck und Verlag von F. Schuster in Hersftld.