Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 4 (28.1.1844)
- Date
- 1844-01-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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27 welches Recht von den Rabbinen nach jüdisch religiösen Grundsätzen respectirt werden müßte." „Beriefe nun ein Staat alle Rabbinen seines Landes zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Derathung über alle die aus dem bisherigen jüdisch-gesetzlichen Verhältniß dev Ehe in ihrer Eingehung und Scheidung entspringenden Jnconvenienzen und Mißstande aller Art, wie sie z. B. Hr. Dr. Geiger in dem mehrerwähnten Aufsatz S. 12 zusammenstellt*), und ließe sich ihre Gutachten über die mögliche zeitgemäße Abhülfe aller dieser Uebelstande, ohne dem religiösen Gewissen der dabei betheiligten Glaubensgenossen im mindesten Eintrag zu thun, vorlegen, so würde eine genaue und unbefangene wissenschaftliche Prüfung der ursprünglichen Natur der jüdischen Trauung und Ehescheidungnebst einer in den Geist der Rabbinen eingehenden sorgfältigen Berücksichtigung der von ihnen aufgestellten und im Leben oft mit kühner Selbstständigkeit angewandten Grundsätze {OH KnvbDl {OH / IpEH 1"2 “lpsn und “pl 17!wp281 riTD pTTp^, dann — die aus solcher Prüfung und Berücksichtigung sich ergebenden auf rabbiniiche Grundsätze zurückzufübrenden gesetzlichen Bestimmungen für alle Falle, die eine gesetzlich autorisirte Ausspre- *) Die Vorschläge deS Hrn. vr. Geiger das. bezwecken folgende Punkte: /,daß keine Ehe mehr als in Kraft seiend zu betrachten sei, sobald der Ehemann vom Staat für tobt oder für verschollen erklärt werde; sobald der Staat die rechtskräftige Scheidung ausspreche; sobald der Schwager, welcher die Chalizah auszuüben habe, nicht auszufinden sei, oder der Frau deS verstorbenen Bruders Hindernisse in den Weg zu legen suche, und in andern etwaigen Fällen. Für den Eintritt in die Ehe aber wäre eine, jenen gehässigen Scheinkauf ganz verdrängende Feierlichkeit anzuordnen, der Zeit und der Würde des Weibes angemessen." Was den letzten Punkt anbetrifft, bin ich der Meinung, daß, wenn nur die gesetzlichen Folgen deS Kaufes auS dem Leben verdrängt werden — daß nämlich jüdische Eheleute in ihren Rechtsverhältnissen zu einander nicht nach dem jüdischen Recht beurtheilt würden — und die gesetzliche Gültigkeit der Trauung nicht an die aus dem Kaufverhältniß resultirenden Bedingungen, sondern an festgesetzte angemessene Formen geknüpft würde, die Uebergabe eines Ringes an sich nichts Gehässiges enthalte. — Mit den Ansichten des Hrn. vr. Geiger in dem mehrerwähnten Aufsatz übereinstimmend erklärt sich Hr. B. Wechsler, Landrabbine von Oldenburg. Wissensch. Zeitschr. für jüd. Theologie, Bd. IV. S. 352. Bergl. das. S. 61 - 87. Die Ansicht des Vers. das. S. 64, daß die Leviratsehe mit den nationalen und politischen Verhältnissen des israelitischen Volkes verbunden war, scheint mir sehr richtig zu sein. chung der Ungültigkeit einer Ehe dringlich erheischen, gewiß zu erfreulichen, sowol für den Staat, als für die Religion — wie nicht minder für die Sicherstellung des Lebensglückes der zu ihr sich bekennenden Genossen — hinlängliche Garantier» gewährenden Resultaten führen." „Hinsichtlich der Ehescheidung aber, die ursprünglich ein Civilact ist und vom Leben unberührt geblieben und als etwas seiner Natur nach Unfreundliches und Unpoetisches von keiner religiösen Weihe mit frischem und warmem Lebenshauch umgeben, dafür aber mit antiquirten, minutiösen, juristischen Formalitäten erschwert und entstellt wurde, dürfte allerdings ein rechtskräftiges Erkenntniß der zuständigen Landesbehörde nach dem in Civilrechtssachen geltenden Grundsatz die Stelle des Scheidebriefes vertreten." In einer Anmerkung wird noch angeführt: „Die von den Rabbinen in ähnlicher Weise hinzugefügten Eheverbote nnjft nw gehören zu den Umzäunungsgesetzen und müssen so lange als Kirchensatzungen respectirt werden, bis sie etwa durch hinlänglich befugte Synodalbeschlüsse aufgehoben werden, wozu aber wol' nie genügende Motive vorhanden sein dürsten. — Eine andere Bewandniß hat es aber, wie mich dünkt, mit dem Eheverbot der Cohanim oder Ahroniten. Dieses gehört zwar auch nicht zur Kategorie der bürgerlichen Gesetze, die außer dem StaatsVerbande von selbst aufhören, sondern ist, wie die übrigen verbotenen Ehen zwischen Verwandten, als religiöses Gesetz zu betrachten. Ob es aber nicht zur Kategorie derjenigen religiösen Gesetze gehört, deren Bestand an den Tempel dien st geknüpft war und mit der Zerstörung des Tempels wie so viele unzählige andere außer Kraft getreten ist? daist die Frage, deren Beantwortung von höchster Wichtigkeit ist. Der Zusammenhang der darüber in der h. S. angeordneten Gesetze laßt, unserer unmaßgeblichen Ueberzeugung nach kaum einen Zweifel übrig, daß die Heiligung der Priester (Ahroniten) sowol durch die Eheverbote als Reinigungsgesetze zur Kategorie derjenigen religiösen Gesetze gehöre, die an den Tempel- und Opferdienst geknüpft sind. Diese Gesetze (3. B. M. 21, 6 — 8) lauten: „Heilig scllen sie (die Priester, Nachkommen Ahrons) fein ihrem Gotte und nicht entweihen den Namen ihres Gottes; denn die Feieropfer des Ewigen, das Brod ihres Gottes bringen sie dar; so sollen sie heilig sein. Eine Gefallene und eine Geschändete sollen sie nicht nehmen; und ein Weib, das von ihrem