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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-28 · Heft 4 (28.1.1844) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 4 (28.1.1844)
Date
1844-01-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
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dunz gesetzlich sei, nämlich iu dem Sinne, ob ein Ehegatte die Berechtigung für sich habe, die bisherige Ehe in ihren bürgerlichen Wirkungen durch den Richter aufheben zu lassen? Die Ehescheidung selbst, als eine religiös-kirchliche Handlung, mit ihren religiösen Folgen, bewirkt der rituelle Scheidebrief nach den dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten. Die Gründe aber, kraft deren ein Ehegatte das Recht haben soll, von dem andern durch den Scheidebrief getrennt zu werden und die bisher bestandenen Rechtsverhältnisse zu lösen, sind ebenfalls nicht religiöser, sondern bürgerlicher und rechtlicher Natur, worüber nur das Landesgesetz zu entscheiden hat. Die Frage z. B: ob Mißhandlungen, bösliche Verlassung, Verweigerung der ehelichen Pflichten rc. einen rechtlichen Grund zur Ehescheidung enthalten, sind nichts-weniger als religiöse Fragen. Ein prüfender Blick auf die Mischna und Gemara Kethuboth 77 a und b und Eben Haeser C. 154 ff., wo die Rechtsgründe zur Ehescheidung angegeben sind, wird hinlänglich beweisen, daß man hierbei nicht von religiösen Gesichtspunkten ausgegangen, und daß jede confessi'onell modificirte religiöse An- und Rücksicht ihnen durchaus fremd sei, und daß sie lediglich aus dem rein rechtlichen Bewußtsein, freilich unter Einflüssen einer der unfern völlig entfremdeten Zeit, geschöpft sind." „Wird (fährt der Verfasser im 4ten Kapitel fort) der mehrerwähnte jüdische Rechtsgrundsatz von der durchgreifenden Geltung des Staatsgesetzes, gegenüber den jüdischen Rechtsbestkmmungen, in allen civilrechtlichen Fallen mit consequenter Durchführung angewandt, so kann er auch auf solche Lebensverhältnisse, die in ihrem Bestände zwar als rein religiöser Natur angesehen werden müssen, in ihrem ursprünglichen Werden und späterem Auseinandergehen aber von mitwirkenden juristischen Elementen nicht frei sind, einen modificirenden Einfluß ausüben. Als ein solches Lebensverhältniß stellt sich uns die jüdische Ehe in ihrer jüdischett gesetzlichen Erscheinung dar. Die jüdische Ehe in ihrem Bestände und während der ganzen Dauer derselben ist ein religiöses, auf sittlichreligiöser Grundlage basirendes Verhältniß; geworden und zu Stande gekommen ist sie durch die Mitwirkung juristischer Elemente, nämlich: durch die Entäußerung und Erwerbung einer Sache, welche die Entäußerung und Erwerbung einer Person zur Folge hat. Dies ist einmal, man mag sich dagegen strauben wie man wolle, die wahre Definition der jüdischen Trauung nach den bisher darüber geltenden Principien des Talmuds und aller spätern jüdischen Gefetzlehrer." (Die Belege dafür werden in großer Anzahl beigebracht.) „Es ist freilich nicht zu leugnen, daß man in spaterer Zeit den auffallenden Zwiespalt zwischen dem Bestände der Ehe, als einem religiösen Verhältniß, welches Cultur und Gesittung von den Schlacken der orientalischen Anschauung immer mehr läuterten, und deren ursprünglichem Entstehen mit rein rechtlichem und bürgerlichem Character schmerzlich wahrnahm, und um diesen Widerspruch nicht so offen hervortreten zu)lassen und das Entstehen und Bestehen mehr in Einklang zu bringen, der Trauung durch Segensprüche und andere Feierlichkeiten eine scheinbar religiöse Weihe zu geben suchte. Allein das ist Alles schön und löblich im Leben; das Gesetz aber kehrt sich nicht daran, und wenn es über die Gültigkeit einer geschlossenen Ehe entscheidet, da fragt es nur nach dem Werth der Gabe, dem Eigenthumsrechr des Gebers und der buchstäblichen Genauigkeit der Formel; alles Uebrige, Segensprüche, Feierlichkeit rc. als Kinderspiele betrachtend. Der noch fortdauernde gesetzliche Stand der Dinge zeigt wol zur Genüge, daß jene schönen Erfindungen einer spätern Zeit wol eine zu entschuldigende Selbsttäuschung, aber doch nichts mehr als Selbsttäuschungen seien, da sie auf den gesetzlich-gültigen Vollzug der Ehe nicht den mindesten Einfluß ausüben können. Ist nun die Trauung offenbar nichts anderes, als ein auf Erwerb beruhender Civilact nach jüdischen Rechtsformen, so ist es die Ehescheidung durch den rituellen Scheidebrief noch viel sichtbarer, mit dem Unterschiede, daß bei jener der Erwerb, bei dieser die Entäußerung des Erworbenen das juristisch wirkende Element ist." „Trifft nun also der Staat z. B. die Einrichtung, daß auch die jüdische Trauung nur unter einer gewissen von den Rabbinen näher zu bestimmenden, angemessenen religiösen Feier durch den Rabbinen selbst oder dessen bevollmächtigten Substituten vollzogen werde, so hätte er im Uebertretungsfall, oder gar, wenn ein Mann in einem verborgenen Winkel einem Weibe halb im Scherz vor einem oder zwei Zeugen eine Gabe behufs der Ehelichung mit der Formel DN nfi darreicht, allerdings das Recht, die Trauung dadurch als ungültig zu erklären, daß die vom Manne der Frau überreichte Gabe als nicht zu seinem Eigenthnme gehörig ausgesprochen würde,

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