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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-28 · Heft 4 (28.1.1844) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 4 (28.1.1844)
Date
1844-01-28
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Aenntnrls und Reform des Iudenthums. Redigirt und herausgegeben von «r. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Rabbinen zu Statt-Lengsfeld Lee Eisenach. Rk. 4 Sonntag, de« «8. Januar. 1844. V- Jahrgavg. Netzer di« Autonomie der Rabbinen und das Mrineip -er jü-ischen Ehe. Ein Seitrag zu.r Verständigung über einige das Judenthum betreffende Zeitfragen Ur. Samuel Hold heim, Großherz. Mecklenburg-Schwerin'schem Landes-Rabbineu. Schwerin, Kürschnersche Buchhandlung. (Schluß von Nr. 3.) Der Verfasser unterwirft nun die Falle, in welchen nach einer Aeußerung in Mauerbrechers Privat-Recht die Juden nach ihrer eignen Gesetzgebung, zu richten wären, einer genauen Prüfung und bemerkt in Beziehung auf den wichtigsten Punkt, die Eingehung und Scheidung einer Ehe folgendes: Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Eingehung der Ehe, nämlich das vinculum niatrimouii, wie auch deren Trennung, als kirchlich-religiöse Acte nur. von der betreffenden Kirche und deren Dienern, hier also den Rabbinen, oder was in der jüdischen Kirche als solche gelten, vollzogen werden müssen, und zwar nach den von der Kirche darüber festgestelltcn Normen und Observanzen. Eben sowol muß jede Frage, die darüber entsteht: ob die Eingehung einer Ehe gültig, d. h. nach den in der Kirche darüber herrschenden Vorschriften vollzogen; ob eine Ehescheidung gültig, gleichfalls in dem Sinne, ob sie mit Berücksichtigung der in der Kirche darüber vorgeschriebenen Formalitäten vor sich gegangen? lediglich zur Competenz der Rabbinen, als der Gesetzkundigen gehören, da diese Fragen, wenigstens der allgemeinen Annahme nach, religiöse Momente betreffen, auf welche der Staat, dem die Gewissensfreiheit der Unterthanen heilig ist, jedes directen Einflusses sich zu enthalten hat. Diese und ähnliche Fragen werden nach den in der Kirche, der allgemeinen Annahme nach, als religiös geltenden Grundsätzen entschieden, auf welche der Staat einzuwirken mit Recht verzichtet. Ganz anders verhält es sich aber, wo die Frage entsteht: ob Jemand zur Eingehung einer Ehe gesetzlich verpflichtet fei? Diese Pflicht, welche ein von einer anderen Person erworbenes Recht voraussetzt, mag herrühren von einem mündlich oder schriftlich gegebenen Versprechen, oder von einer andern Handlung, aus welcher Rechte und Pflichten entspringen, bleibt, außer der ihr wie jeder andern inwohnenden religiös-moralischen Nüthigung, doch immer in ihrer Erscheinung, d. h. in wiefern sie auf Erfüllung durch gesetzlichen Zwang Anspruch macht, eine solche, deren Beurtheilung dem weltlichen Gericht anheim fällt. Dasselbe gilt auch von der Frage: ob eine Eheschei-

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