Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 3 (21.1.1844)
- Date
- 1844-01-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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aber alle diese heute in den meisten von Juden bewohnten Ländern in jedem Betracht unausführbaren Gesetze dennoch in dem Codex sich befinden, so sind sie darum nicht minder als langst abgefchafft, oder richtiger als längst völlig erloschen und gänzlich ausgestorben zu betrachten. Es sind Mumien, welche die Rabbinen aus wol begreiflicher Aengstlichkeit unter den Lebenden als gespenstische Leichenbilder stehen ließen. — Man wird sich demnach um so weniger wundern, daß sie bei dem rabbinischen Eheverbot den wichtigen Unterschied nicht hervorgehoben, der hierin zwischen heidnischen und monotheistischen Völkern obwaltet. Es lag einmal in ihrem Wesen, zu schweigen, wo die Noth nicht zu reden gebot. Für uns aber kann kein Zweifel über das Nichtvorhandensein eines Eheverbots zwischen Juden und Andersglaubenden, wofern diese nur einer monotheistischen Religion angehören, obschweben, und wir finden den desfallsigen Ausspruch des Pariser Sanhedrin (S. Jost G. d. I. Th. 9, S. 125) vollkommen begründet. Dieser lautet: „Die Vermischung mit Christen ist nicht gesetzlich untersagt. Das alte Gesetz, sich mit Fremden zu verheirathen, betreffe blos die Blutsvermischung mit Heiden. Die bisherigen Hindernisse gemischter Ehen zwischen Juden und Christen bestehen vornemlich in den religiösen Formen zur Schließung einer Ehe, womit die Geistlichen und die Rabbinen in Verlegenheit kämen. Eine ohne Zuziehung des Rabbinen zwischen Juden und Christen eingegangene Ehe werde von den Rabbinen als gültig und der jüdische Theil der Ehe immer noch als Mitglied des Judenvereins betrachtet. Ferner sind nach staatsgesetzlicher Aufhebung des Kirchenbannes sämmtliche noSn Ein'! TU (Jore deah 334) antiquirt und stehen gleichfalls als müssige Figuranten unter praktischen Gesetzen. — Daß es keinem Juden mehr in den Sinn kommt, sich über die landesgesetzlich erlaubten Zinsen, worauf aller Verkehr größtentheils basirt ist, einen Scrupel zu machen, mithin die so vielen Abschnitte und minutiösen Satzungen über rrm nc^n (Jore deah 159 — 177) ihrem Inhalte und ihrer religiösen Bedeutung nach — da auf das mosaische Wuchergesetz, als ein bürgerliches, der im Civilrecht vollgültige Grundsatz, nur die Verfügung des Staatsgesetzes anzuerkennen, volle Anwendung findet — antiquirt und überflüssig geworden sind, ist allbekannt." „Was die Speisegesetze betrifft, so haben diese—die heidnischen Opfermahlzeiten (Exod. 34, 15) ausgenommen — durchaus keinen polytheistischen Grund. Ob sie, wie so oft behauptet worden, Polizei- und Sanitatsgesetze mithin in Ansehung ihrer Gültigkeit an Verfassung, Klima rc. gebunden sind, mag hier unerörtert bleiben." (Für den denkenden Leser möchte auch eine solche Erörterung bei dem eingenommenen Standpunkte des Vers, nicht Noth thun. — Ref.) Die Beschneidung — äußert der Verfasser noch in einer Anmerk, zu obiger Stelle — als das höchste Religionsgebot, weicht jeder präsumtiven Möglichkeit einer Gefahr, als .^'2 N2N2 itin ineff blV > welches beweist, daß die Beschneidung zwar Zeichen des göttlichen Bundes rro mit (1. B. M. 17, 11) nicht aber der Bund selbst ist und die Aufnahme in denselben bedeutet, und daß derjenige, an dem die Beschneidung nicht vollzogen worden, zwar gewissen ritualen Einschränkungen unterworfen ist, darum aber nichts desto weniger den confesfionellen Charakter eines Israeliten besitzt und auf alle übrigen Religionsgebote verpflichtet ist. Nedarim 31 d wird er in der Mischna genannt; Tiyu TDK Jebamoth 71a sagt die Gemara von ihm: uewb lübi bny *" (Schluß folgt.) Geschichte des Tages. £1’ Berlin. Schluß von Nr. 2.) Es war hier nämlich allgemein die Rede davon, daß der Vorstand damit umgehe, den Prediger vr. Sachs in Prag — in welcher Qualität und zu welchen Funktionen, wußte man selbst nicht klar — hierher zu berufen. Dieser Schritt wäre in vielen Beziehungen ein übereilter zu nennen gewesen. Denn einmal sollte man es überhaupt vermeiden, nach einem so zeitwidrigrn unvollkommnen Wahlmodus, wie ihn das General-Zuden-Reglement von 1750 vorschreibt, durchs Loos ein Rabbinat zu besetzen, das sicherlich das bedeutendste in Deutschland werden kann, zumal die Aussichten auf ein neues Cultus-Gesetz nicht so gar sehr in der Ferne liegen; sodann aber scheint uns einerseits Herr vr. Sachs der Stellung, die er sicherlich hier in einer Gemeinde ohne geistliches Oherhaupt prätendiren würde, eben fo wenig zu entsprechen, als andrerseits die Stellung, die man ihm in der That nur einräumen könnte und dürfte, seiner vollkommen würdig ist. Es ist schon öffentlich ausgesprochen worden, und wir scheuen uns nicht es zu wiederholen, daß vr. S., der bis jetzt nur einen Namen als vortrefflicher Prediger hat, seinen Beruf