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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-21 · Heft 3 (21.1.1844) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 3 (21.1.1844)
Date
1844-01-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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S« Möglichkeit einer Lebensgefahr, weichen müssen, so müssen sie gleichfalls dem Staatsgesetze, welches in der Wolfahrt der Gesammtheit, in der ungestörten Gesundheit des großen Organismus seine letzte Quelle hat, sich fügen und unterordnen. Kommt noch die Erwägung hinzu, daß so viele religiöse Gebräuche aus Zeiten und Verhältnissen datiren, wo die Juden in isolirter Stellung, mit dem Staats- und bürgerlichen Gesetze in keinen innigen Connex getreten waren, mithin denselben für unsere Zeitverhältnisse, wo diese Jsolirtheit immer mehr schwindet und eine durchdringende Verallgemeinerung der weltlichen Angelegenheiten der Juden mit dem Staatsgesetze von Innen und von Außen angestrebt wird und zum großen Theile erstrebt ist, gänzlich die Berechtigung fehle, so hat diese Erscheinung etwas Natürliches und nichts Auffallendes." In einer Anmerkung spricht sich nun der Vers, über die nöthige Reformation des Ritualgesetzes auf eine höchst freimüthige Weise aus, er sagt: „Die immer größer werdende Verallgemeinerung der Verhältnisse der Juden mit den Staatsgesetzen sowol als mit den sonstigen socialen Verhältnissen der übrigen Landeseinwohner wird unsere Theologen — wenn diese erst ein kräftigeres, ein selbstständigeres Wirken für sich errungen haben werden — immer mehr von der dringenden Nothwendigkeit überzeugen, mit dem bestehenden Codex, oder Schulchan Aruch, eine zeitgemäße Revision vorzunehmen, da derselbe durch gedachten Umstand großentheils obsolet und von selbst außer praktischer Anwendung gekommen ist, und ein müssiges Stehenbleiben vieler unanwendbarer gesetzlicher Bestimmungen unter so vielen andern gültigen und angewandten Gesetzen nicht selten zu unseligen Mißverständnissen Veranlassung geben muß. So wäre z. B. für alle in christlichen und mohammedanischen Ländern wohnenden Juden sämmtliche Abschnitte im Jore deah über qoj; die nur unter Heiden und im Verhältniß und Verkehr mit diesen anwendbar sind, völlig überflüssig und nutzlos." „Mit diesen CQtf'n wären ferner alle übrigen gleichfalls in polytheistischer Annäherung und im Verhältniß mit Götzendienern ihren Grund habenden antifocialen Absonderungsgesetze, die mit dem Geiste und dem Streben der heutigen Juden im schneidendsten Widerspruche stehen und nur dieses zu verdächtigen geeignet sind, als z. B. das Brod- und Weinverbot rro ns und w"LPivgrundlos undunanwendbar geworden." „Betrifft das Verbot nuriN oder Dfprm nämlich mit Andersglaubenden sich ehelich zu verbinden, biblisch nur die sieben canaanitischen Völker (Exod. 34,15. Deutr. 7,3. Vgl. Michaelis, Mos. Recht, Th. 2. §. 100), rabbinisch alle andern Heiden oder Götzendiener und ist mit nicht polytheistischen Völkern auch rabbinisch nicht verboten. bia DHSJ njay fctfrnwn roDIK irai VTO IHM £>6 niDIK (Abodath Elilim 36 b. Vergl. Kiduschin 68 b.). Maimonides (h. issure biah 12, 1) behauptet zwar, daß das biblische Verbot sowol die sieben canaanitischen als andere heidnische Völker betreffe: bs “inw pOT nyztt/ TIK HT TiD-iXS niQlttH Allein außerdem, daß dieses dem natürlichen Sinn und Zusammenhang der beiden angeführten Bibelstellen widerspricht, ist seine Hinweisung auf Nehemia 10, 13 eine schwankende Stütze, da dort, wie aus Nehemia 13, 23; Esra 9, 11. 12, 14. 10, 2 deutlich zu ersehen ist, auch nur von canaanitischen Völkern, wenigstens nur von solchen, die in Palästina wohnten und in dem Gräuel des Götzendienstes am tiefsten versunken waren, die Rede ist. Das mit diesem Heiratsverbot im Zusammenhang stehende Eübw ismn ttbi dnv "V cnaiBi (Esra 9, 12) beweist zur Genüge, daß hier nur canaanitische Völker gemeint seien. Auch wird Maimonides hierin von Moses Mikozzi 'CD mit den Worten: *pnnn^ nmc niEiK ntfato , und Tur Eben Haeser Cap. 16 ausdrücklich widersprochen: nein tp"-D sv'p *6“! mew nysBQ töx -p b"yi fVDcn bo nan*? TD1 ’S* Der Grund für dielen Unterschied zwischen Palästinensischen und andern Heiden ist nach ibid. und Raschi Kiduschin 68 b in dem unverhältnißmäßig stärkern Fanatismus der erstem im Vergleich mit letztem zu suchen, worauf der Grundsatz (Chulin 13 b) -p «"y brfm rnj (Vergl. Maim. Pilsen nSD 187, der es mit andern Worten erklärt: JWinn cniD’i fy cn^) beruhet; daher auch in vielen andern Beziehungen, als z. B. hinsichtlich des Verkehrs vor dem Festtage (Abodath Elilim 7 b) dieser Unterschied stattsindet. Nach Tosaphot zu ibid. 20 a sind alle im Talmud vorkommenden, aus Deutr. 7, 3 □nn ab hergeleiteten Engherzigkeiten gegen Andersglaubende nur auf die sieben canaanitischen Völker zu beziehen, wie dieses Moses Mikozzi ü'd'd) auch von verstärkst e n dieser Art, nämlich der Abodath Elilim 25 b. Jore deah 158; Choschen Ha-mischpat 425, 5 vorkommenden, sehr richtig behauptet: *6 WILD np’jn poey ni^zs nsnei cnnn onnn. Wenn

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