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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-21 · Heft 3 (21.1.1844) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 3 (21.1.1844)
Date
1844-01-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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19 Staatswegen das allgemeingeltende Landesgesetz an die Stelle des jüdischen Rechtes getreten ist; wo hingegen die jüdische Autonomie vom Staate aufgehoben und das Landesgesetz auch für die civilrechtlichen Verhältnisse der Juden eingeführt worden ist, da tritt auch für die Juden der jüdische Rechtsgrundsatz MN Krrotal MN „das Staatsgesetz ist Gesetz" in volle Kraft ein." „Gemäß demselben Grundsätze — führt der Verf. weiter aus — sind die Staatsregierungen vollkommen berechtigt, auch die anscheinend mit dem Religiösen in Verbindung stehenden Rechtsverhältnisse der Juden dem Staatsgesetze zu unterordnen." „In den Staaten, wo die Juden in Bezug auf Rechte und Ehrenämter den übrigen Confessionen völlig gleichgestellt sind, hat noch kein beamteter Jude seinen Staatsdienst der Sabbatfeier oder der Beobachtung eines anderen religiösen Gebrauchs nachgesetzt; wenigstens ist eine solche Klage noch nicht vorgekommcn. Es hat sich also auch hierin der Grundsatz praktisch ausgebildet, daß religiöse Gebräuche, die zu ihrer Verbindlichkeit unter allen Umstanden zwar den Glauben an ihre ewige Heiligkeit und absolute Gemeingültigkeit voraussetzen, den Glauben des Judcnthums aber nach seinem specisischen Gehalt und Werth nicht berühren, dem Staatsgesetze und der Bürgerpflicht unter zu ordnen seien, ohne daß man von einer Collision des religiösen Gewissens mit der anderweiten Pflicht als Bürger je etwas vernommen hätte. Der einmüthige Ausspruch auf bürgerliche Gleichstellung, der bei allen Juden Deutschlands in so mannichfacher Weise sich geltend zu machen und eben in der Gewissens- und Religionsfreiheit seine tiefste Wurzel und seine kernhasteste Begründung sucht, ist zugleich ein einmüthiges Gestandniß, daß man bereit sei, gegen gleiche Rechte alle Bürgerpflichten zu übernehmen, ohne von dem Gedanken, daß manche Pflichten mit manchen religiösen Gebräuchen collidiren könnten, im Geringsten beunruhigt zu werden. — Alle jüdischen Aerzte, Advocaten und Universitätslehrer erfüllen ihre mit der strengen Sabbatseier oft scheinbar sich nicht vertragenden Berufspflichten, ohne daß je weder die kleinste Vernachlässigung zur Rüge Anlaß gegeben, noch daß man an ihnen irgend eine Zerfallenheit mit ihrem religiösen Gewissen bemerkt hatte. Daß diese zu dem denkenden und gebildetsten Theil der jüdischen Glaubensgemeinde gehören, ist nicht zu bezweifeln. Daß sie aber, wie man von mancher Seite her glauben machen möchte, sammt und sonders Freigeister sind, dürfte schwer zu behaupten fein, da sie bekanntlich die Hebung der religiösen nicht minder wie der bürgerlichen Interessen der Juden am eifrigsten sich angelegen sein lassen und überall, wo es die faktische Darlegung und das Ergriffensein von der höheren Bedeutung des jüdischen Bekenntnisses gilt, in den vordem Reihen zu finden sind. Man kann also nicht sagen, daß das bürgerliche Gesetz mit den Religionsgrundsätzen der der Juden streite. Wo diese Schonung und Berücksichtigung vom bürgerlichen Gesetz als Recht fordern können, da wird sie ihnen gern und willig gewährt. Wo aber das bürgerliche Gesetz in seiner Nothwendigkeit und im Bewußtsein seiner Erhabenheit über kirchliche Satzungen, die vermöge ihrer relativen und bedingten Natur sich dehnen und fügen, aus Verhältnissen entstehen und Verhältnissen sich accomodiren, als gebieterisch auftrcten muß, da schmiegen sich die religiösen Gebräuche eben so willig und gern, als man sonst ihnen Concessionen zu gestatten bereit ist. Daß diese Schmiegsamkeit der religiösen Gebrauche schon in deren positivem Gehalt ihre Begründung hat, ist nicht schwer einzusehen. Sie weichen so vielen Rücksichten, Umständen und Verhältnissen, daß cs bei ihrer Behandlung und Anwendung sehr viel auf die Beurteilung des gegebenen Falls ankommt, dieser wiederum von den Stand- und Gesichtspunkten der subjektiven Gesama.tanschauung des Beurtheilers bedingt ist. Die strenge Sabbatfeier z. B. weicht Krankheiten, Gefahren aller Art, höher geachteten religiösen Gebräuchen. Ein in der Gemara vorkommender Grundsatz ist hierin charakteristisch; er lautet: „mache deinen Sabbat zum Werkeltage, um der Leute Gunst nicht zu bedürfen." Diese relative Geltung der religiösen Gebrauche unterscheidet sie wesentlich von jedem in der Religion begründeten moralischen Gesetz, welches absolut und kategorisch unter allen Umständen sich geltend macht, und keine Rücksicht kennt, vor der es zurücktritt. Daher können nur diese letzter» ihre Freiheit, dem bürgerlichen Gesetze gegenüber, behaupten, nicht aber erstere. Aber eben so wenig als das bürgerliche Gesetz in seiner höheren, sittlichen Natur eine Verletzung irgend eines in der Religion begründeten moralischen Gesetzes verlangen kann, ohne mit sich selbst in den auffallendsten Widerspruch zu gerathen, kann auch ein religiöser Gebrauch, dem Staatsgesatz gegenüber, Anerkennung fordern. Wie die religiösen Gebräuche auf ihrem eigenen Kreise einander sich un- I terordnen und höheren Rücksichten, namentlich jeder

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