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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-21 · Heft 3 (21.1.1844) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 3 (21.1.1844)
Date
1844-01-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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48 Ueberzeugung selbst Her Orthodoxesten schon mehr als seit einem halben Jahrhundert über jene Bestimmung hinaus, ihr auch nicht die mindeste Verbindlichkeit mehr einräumt, ja daß jene Bestimmung und selbst das Buch, in welchem sie enthalten, die Rabbinen abgerechnet, kaum zwanzig Juden in Deutschland mehr bekannt ist; immer wird man uns auf unseren Codex Hinweisen, immer wird man uns entgegen halten, daß der Staat ja keine Garantie dafür habe, daß wir uns nicht wieder mit unserem alten Gesetzbuche bekannt machen, so orthodox und separatistisch werden, daß wir auch jene Bestimmung mit gläubig-frommem Sinne aufnehmen. Darum thut es für das Werk unserer inneren und äußeren Freiheit, unserer religiösen Veredlung und unsrer bürgerlichen Anerkennung dringend Noth, daß der Feind, der noch in unseren eignen Mauern wohnt, vertrieben, daß der Um und Mißverstand . jener Bestimmung aufgedeckt, daß, 'wie unser Verfasser treffend bemerkt, „das gegenüberstehende Vorurtheil durch eigenthümliche rabbinische Waffen, für deren Spitze und Schärfe es allein durchdringlich ist, bekämpft werde." Machen wir uns demnach auch mit den Erörterungen bekannt, die Holdheim über diesen Punkt zu geben bemüht ist. „Das fragliche Verbot — bemerkt er — hat seine Duelle in einer Stelle der Baraitba (Gittin 88, 6): bw nwnuN. nsio nntw cipo bz ps-ia ,m\ rr.> erb pprnb wn rm \s* vb\ erMsb , cnsa 'sh iä) , crM5& wn "mEVTl „Rabbi Teriphon sagte: überall, wo du findest (Gericht-) Versammlung von Heiden, darfst du dich nicht mit ihnen vereinigen, denn es stehet geschrieben: (Exod. 21, 1) „Und dieses sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst," ihnen, nicht aber den Heiden, ihnen, nicht aber den Idioten. „Allein der schlichte Sinn der Worte wi nnN '8 ürh ppvrb „du darfst dich nicht mit ihnen (den Heiden) vereinigen," besagt durchaus nicht, daß man keinen Rechtsstreit vor sie bringen, sondern, daß man sich nicht mit ihnen zu gemeinsamen richterlichen Functionen vereinigen dürfe. Aus dem Verbote aber, in Gemeinschaft mit heidnischen Richtern das Richteramt auszuüben, folgt noch nicht, daß man als Partei in Rechtsstreitigkeiten mit dem Glaubensgenossen ein aus Heiden bestehendes Gericht nicht als competent anerkennen darf. Die jüdischen Gesetzlehrer, die dieses Verbot auf jene Baraitha zmückführen wollen, haben offenbar ihren Sinn mißverstanden, und das ganze Verbot beruhet demnach auf einem Mißverstandiß. Worin aber das Verbot nach unserer Meinung seinen Grund habe, ist wahrscheinlich Folgendes. Nach den Rabbinen wird das Recht i m Namen Gottes, des höchsten Gesetzgebers, gesprochen, daher die Rechtssprechung als eine Art Gottesverehrung betrachtet wird." „Wenn nun ein Jude mit heidnischen Richtern sich zur Ausübung richterlicher Functionen und gemeinsamen Rechtssprechung vereinigt, so muß entweder nach jüdischem oder nach Heidni schem Recht geurtheilt und Recht gesprochen werden. Die heidnischen Mitglieder werden, nach Voraussetzung der Rabbinen, immer das Recht km Namen ihrer Gottheit sprechen. Im Fall daß das jüdische Recht angewandt wird, giebt ein Jude Veranlassung, daß das von Gott herstammende Gesetz im Namen eines heidnischen Götzen gesprochen, die Ehre, die dem höchsten Gott gebührt, ihm entzogen und dem heidnischen Abgott zuerkannt wird. Wird das heidnische Recht angewandt, so hat der jüdische Richter einer Mitwirkung zum Vollzüge des Gesetzes, der nach seinen Neligionsgrundsatzen gottesdienstlicher Natur ist, und den seine heidnischen Collegen lediglich im Namen ihrer Götter aussühren, mithin einer Art unmittelbaren Götzendienstes sich schuldig gemacht." „Es muß hier noch bemerkt werden, was sich schon indirekt als notwendige Folge unserer Untersuchung ergiebt, daß das mehrgrnannte Verbot nur einem politheistischen Grunde seinen Ursprung verdanke, keineswegs aber jedes andere aus der menschlichen Vernunft entwickelte Recht an und für sich treffe. Das jüdische Recht, welches sich als ein göttliches hinstellt, und wovon in der Bibel nur die Urelemente Vorkommen *), bedarf selbst so sehr der weitern Entwickelung und Ausführung und stimmt überdies in seinen Anfängen mir der menschlichen Vernunft so sehr überein, daß es kaum denkbar wäre, daß es jede andere Gesetzgebung, wenn sie jene Zeit außer dem Zusammenhang mit der fremden religiösen Grundanschauung sich denken könnte, aus dem Grunde, weil sie nicht jüdisch ist, nicht anerkennen würde." „Haben wir nun jenes Verbot als ein vermeintliches und an sich unbegründetes nachgewiesen, so können iwir jetzt, selbst von dem uns entgegenstehenden Standpunkte ausgehend, behaupten, daß jenes vermeintliche Verbot nur d a Anwendung' finde, wo nicht von *) S. Zunz S. 11.

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