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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-14 · Heft 2 (14.1.1844) · page 4

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 2 (14.1.1844)
Date
1844-01-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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12 und schiefe Richtungen. Man hatte ein eigenes Land, und nun keines, so soll alles an den Besitz eines Landes Gebundene außer Bestand kommen. Man hatte einen Tempel und Tempeldienst, und nun keinen, so soll alles, an die Existenz eines Tempels Geknüpfte aufhören u. s. w. Hätten sie alle einzelne Erscheinungen zusammengefaßt und zu der Idee eines Staates, einer Staatsverfassung, einer Staatsgesetzgebung, eines Bürgerthums, eines bürgerlichen Gesetzes sich erheben können, was läge ihnen näher als der natürliche Gedanke: Alles, was mit einem Staate als solchem zusammenhängt, muß, nachdem dieses Staatsverhaltniß ausgelöst ist, aufhören. Als im dritten Jahrhundert durch Ardschir das Neu- Persische Reich gestiftet wurde und die dortigen Juden eine günstigere Wendung ihres Schicksals erfuhren, namentlich etwas später unter dem Schutz des Perserkönigs Schabur (Sapor), führte der aus Liberias zurückgekehrte Lehrer Samuel in Nahardea, im Einverständniß mit dem Resch-Gelutha Mar Ukba, den Grundsatz durch: daß im Civilrechte das Landesgesetz anerkannt werden müsse. Dadurch sahen sich die Rabdinen gcnöthigt, das persische Civilrccht zu studiren und mit der Mischnah in Einklang zu bringen. Es ist also aus dieser historischen Thatsache ersichtlich, daß kein religiöser Skrupel die ältesten Rabdinen abhalten konnte, das bürgerliche Recht eines andern Landes für sich zu adoptiren, und daß sie es gewiß schon früher und durchgreifender gethan haben würden, wenn nicht die Staaten, in welchen sie lebttn, sie gewaltsam davon zurückgehaltcn und von ihren Interessen entfremdet hätten. Es kann also nach dem bisher Gesagten von der Verbindlichkeit des Juden gegen das jüdische Recht, als solches, oder von der Erwägung der Zulässigkeit nach dem jüdischen Religions- oder Ritualgesctz bei der Erfüllung einer bürgerlichen Pflicht nicht mehr die Rede sein. In Ansehung des Rechtes und des Gerichtsstandes, wie auch in Bezug auf die bürgerliche Pflichterfüllung des Juden in seinem Vaterlande, enthalt sich die Religion aller besondern Vorschriften und gebietet dem Juden blos Gerechtigkeit, Treue und Pflichterfüllung im Allgemeinen. (Fortsetzung folgt.) Geschichte -es Tages. &£ Berlin. (Fortsetzung von Nr. 1.) Es ist bekannt, daß die Berliner Judengemeinde die schlechteste Perfassung hat, die man sich nur denken kann; es ist hier weder von einer würdigen Repräsentation derselben, noch von Statuten die Rede. Die veralteten Bestimmungen des General- Juden-ReglementS von 1750. die die materiellen und geistigen Zustände der Gemeinde von vor hundert Jahren im Auge haben, und auf die heutigen Verhältnisse nicht die entfernteste Anwendung mehr zulasscn, sind noch immer maßgebend. Die Repräsentation der Gemeinde ist nach einem, auf den Beitragssätzen bastrenden Vcrmögenscensus regulirt, dessen Verhältnisse heute durchaus umgestaltct sind: so daß Mitglieder, die als sehr begütert, und den heutigen Zuständen gemäß, als gebildet und einflußreich anzusehen sind, nach ihrem Steuersatz zur Klasse der Armen gehören, und daher nur nach jenen veralteten Bestimmungen sehr mangelhaft vertreten werden. Es ist nämlich die 3. Klasse, die der s. g. Armen, deren Zahl sich auf 900 beläuft, nur mit 10 Stimmen repräsentirt, während die erste Klasse, welche 35 Mitglieder zählt, mit 11 Stimmen vertreten ist. Ganz abgesehen von allen andern Mißständen und wahrhaft ironischen Folgen, die aus solchen Einrichtungen hervorgehen, — so ist es möglich, daß Personen, die kaum den Namen der hiesigen Nabbinen, viclweniger der auswärtigen kennen, stimmfähig sind, und durch das Loos zum unmittelbarsten Einfluß bei einer Nabbinenwahl gelangen, während z. B. Zunz nicht zu den Wahlfähigen gehört; und dies nicht etwa, well er Beamter der Gemeinde ist, sondern weil er vermöge seines Beitrags dazu nicht berechtigt ist; sollte man nicht auf den Gedanken kommen, daß er und manche Andere es verschmähen mögen, stimmfähige Mitglieder unter einer solchen Verfassung zu sein? Diese vielfachen Mängel der Verfassung, die sich besonders bei Gelegenheit der Rabbinenwahlen geltend machen, sind dem einsichtigen, iNtelligenicn Theil der Gemeinde, der sich für den wahrhaften Fortschritt nach allen Richtungen thätig interessirt, nicht gleichgültig geblieben. Schon im vorigen Jahre wendete sich eine Anzahl von Mitgliedern an den zeitigen Verstand mit dem Gesuch um die Einführung einer neuen angemessenen Repräsentation: sie wurden vertröstet und abgcwiesen. Jetzt war ein wiederholtes und verstärktes Gesuch nothwendig geworden, zn welchem sich mehr als hundert der gebildetsten und achtbarsten Mitglieder der Gemeinde, unter besonderer eifriger Mitwirkung einiger wissenschaftlich gebildeten und literarisch renommirten Notabilitäten, vor kurzer Zeit vereinigt haben. Die Art und Weise wie man sich bei dieser Gelegenheit über die zu nehmenden Maßregeln verständigte, die Ansichten über die Stellung, die Bedeutung und die Aufgabe der Gemeinde, welche dabei ausgesprochen wurden, zeigten deutlich, welch' vollständiges, klares Bewußtsein über die wichtigsten Fragen die das Judenthum angehen, und

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