Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 5 (1844)
- Issue
- Heft 2 (14.1.1844)
- Date
- 1844-01-14
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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dem einen noch zu dem andern gehören? Und in der That ist diese Eintheilung nicht erschöpfend genug und kann die aufgeworfene Frage nach einem leitenden Grundsatz über den fernerhin praktisch gültigen Theil des Gesetzes nicht genügend erledigen. Denn der Boden und seine Erzeugnisse waren nicht die einzigen Träger des in Palästina gültigen Gesetzes; es gab außer dem Boden auch einen Tempel und einen Tempeldienst. — Und nimmt man an, daß das Aufhören aller an den Tempel und Tempeldienst geknüpften Gesetze, da kein Tempel mehr exiftirt, sich von selbst verstehe und gar nicht mit in die Frage über die noch gültigen Bestandtheile hineingezogen werden könne, so gab es noch außer dem Tempel einen Staat, an den viele und mannichfache Gesetze sich knüpfen, der gleichfalls nicht mehr existirt; so gab es auch eine Staatsverfassung, eine Verwaltung, einen obersten Gerichtshof, eine bürgerliche Gesetzgebung, Criminal- und Civilgesetze rc. — alles Momente, woran Gesetze gebunden sind, und die, da ihnen alle faktische Grundlage genommen ist, aufhören müssen. Wollte man beide Glieder vereinigen und aus ihrer Vereinigung den Grundsatz vermitteln: Alles, was nicht ypnp ran und doch rem fyiju ist, müsse ferner Bestand haben, so gäbe es doch noch immer der Ausnahmen gar zu viele, da alle diejenigen Gesetze und Gebote, die aus den angeführten untergegangenen Institutionen des Tempeldienstes und Staatslebens, die nicht J?pnp ran und doch fpn ran sein können, für jetzt allen praktischen Boden verloren haben, wie sich Maimonides in seinem Werke über die Zahl der Ge- und Verbote im 14. Radical-Grundsatz deutlich ausspricht: rfow iwn *6 in* m niüö b in pnn:D2 in p ne nma in* rrrajo in* riN'T re pesN bö nenn rrnte in* ae» irens' no '?h *in*i:ü nw nna nen ^22 xba mnrn xb „Von jedem Gebot oder Verbot, welches an die Opfer oder den Tempeldienst, an die durch das Gericht vollzogene Todesstrafen, an das Synedrium, an den Propheten, den König oder an freiwillige Kriege geknüpft ist, ist es nicht nöthig, daß ich es ausdrücklich sage: dieses findet nur Statt während der Zeit des Tempels, da sich dies von selbst versteht, wie bereits ausführlich erwähnt worden." Betrachten wir nun die Art und Weise, wie die Rabbinen diese ihre Eintheilung in ypnp rem und rem rpm biblisch zu begründen und zu erweisen suchten, so wird sie den Unbefangenen schwerlich zu befriedigen im Stande sein. In der Kiduschin 37 a. dem Siphri entnommenen Baraitha wird in der Schriftstelle 5. B. M- 12, 1: „Dies sind die Satzungen und die Rechte, die ibr beobachten sollt zu thun in dem Lande, welches der Ewige, der Gott deiner Väter, dir eingibt zum Besitze, alle Tage, die ihr lebet auf dem Erdboden," ein Widerspruch darin hervorgchoben, daß der erste Nachsatz: „in dem Lande, welches der Ewige, der Gott deiner Vä, ter, dir gibt zum Besitze," die Beobachtung aller Gebote nur auf Palästina allein bezieht, während der zweite Nachsatz: „alle Tage, die ihr lebt auf dem Erdboden," für die Pflichthaftigkeit der Gebote Allgemeingültkgkeit in Anspruch zu nehmen scheint. Dieser Widerspruch wird dadurch beseitigt, daß das im Zusammenhang folgende Gebot der Vertilgung aller Götzenbilder nach einer der dreizehn hermeneutischen Regeln als Norm für alle übrigen Gebote aufgestellt wird, daß nämlich, wie dieses Gebot in seiner specisischen Qualität als pyün rem und nicht >’pnp ran aller Orten, auch außer Palästina, Gültigkeit hat, so auch alle andern in dieser Eigenschaft ihm gleichenden Gebote. Dagegen ist zu bemerken: 1) daß nach dem natürlichen Schriftsinne in der angeführten Schriftstelle durchaus kein Widerspruch wahrzunehmen ist. Der erste Nachsatz: „in dem Lande, welches der Ewige, der Gott deiner Väter, dir gibt zum Besitze," welcher den Ort der Ausübung der angedeuteten Gebote angibt, laßt eben so wenig Zweifel übrig, als der zweite Nachsatz: „alle Tage, die ihr lebet auf dem Erdboden," welcher die Zeit der Anwendung, die durch den Raum nonan by „auf dem Erdboden," womit kein anderer als der Palastina's gemeint ist, beschränkt wird, angibt. Alle Theile und Glieder des Satzes stimmen genau mit einander überein, und ein Widerspruch müßte erst gewaltsam erkünstelt und von außen aufgedrungen werden. Die Schrift hat keine andere „Satzungen und Rechte" im Sinne als solche, welche in der That auf das Land beschrankt sind. 2) Der nachfolgende Satz, welcher die Zertrümmerung aller Götzenbilder gebietet, steht mit dem ersten allgemeinen Gebot in keinem inner» Zusammenhang, und kann also für die besondere Modalität des Vorhergehenden keine bestimmende Regel enthalten. 3) Eignet sich dieses Gebot, die Zerstörung der Götzentempel betreffend, selbst auf dem Standpunkte der Rabbinen, schon deshalb nicht zu einer allgemeinen Regel, da dieses selbst nur in Palästina Gültigkeit und Anwen-