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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1844-01-07 · Heft 1 (7.1.1844) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 1 (7.1.1844)
Date
1844-01-07
Page
– (sequence 3)
Language
German
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3 ner Schrift auf der einen Seite die Nichtigkeit der talmudifchen Eintheilung nach allen Seiten hin nach, anderntheils führt er jene Frage auf ihren letzten geschichtlichen Ursprung zurück, stellt dar, wie die Aufnahme resx. Erhaltung und Vermehrung all' der unreinen, nationellen, politischen, juristischen, priesterlichen, überhaupt nicht schlechthin religiösen Elemente im Judenthume, ihren Grund in der ganzen getrübten religiösen Anschauung der Juden zur Zeit der Errichtung des zweiten Tempels, vermöge welcher sie den nationellen Bestandteil des mosaischen Gesetzes nicht von seinem religiös-sittlichen zu trennen vermochten, ihren Grund hatte. Doch hören wir, wie der Verfasser dieses ausführt: „Nach dem Untergang Palästinas (beginnt er seine Betrachtung), nach der Zerstörung des Tempels und der Vernichtung aller politischen und nationalen Institutionen scheinen die Nabbinen in der That um einen leitenden Grundsatz verlegen gewesen zu sein, welche gesetzliche Bestimmungen noch ferner für die zerstreute Judenheit beizubehalten und welche aufzugeben seien? Bonder einen Seite wollte man gewiß so viel von dem alten Gesetz erhalten, als nur immer möglich ist; von der andern Seite schien aber für das eine und das andere Gesetz eine haltbare Grundlage zu fehlen. Daß Alles beim Alten bleiben sollte, sah man wol die Unmöglichkeit ein; was aber und wieviel von dem Alten wegfallen und aufgegeben werden soll, ohne daß das übrigbleibende als ein Neues und Anderes erscheint, ohne daß das aufgegebene Alte in dem Zurückgebliebenen überall störende Lücken sichtbar werden läßt, das war die Frage. Man muß gestehen, daß zu keiner andern geschichtlichen Epoche die dringende Nothwendigkeit einer durchgreifenden gesetzmäßigen Reform der Lehre des Judenthums sich den Gelehrten fühlbarer hätte machen müssen, als zu jener Zeit nach der Zerstörung des jüdischen Staates und des Tempels, der beiden Träger so vieler Gesetze und Institutionen, die mit jenen zusammenstürzten. Wie sich die Vater in ähnlicher Lage bei dem ersten Exil in Babylon verhielten, darüber scheinen keine Traditionen vorhanden gewesen zu sein. — Auch schien man damals in der That um ganze oder theilweise Beibehaltung des früher ohnehin nicht sonderlich beobachteten mosaischen Gesetzes nicht allzusehr in Verlegenheit gewesen zu sein. Nach 2. Chronik 36, 21. ist die Feier des Sabbatjahres, und, wie Michaelis *) glaubt, während eines Zeitraumes von fünf Jahrhunderten nicht gefeiert warben.*) Nach einer Tradition im Midrasch Rabba zu Klage!. 1, 7. (siehe Rafchi das.) waren auch die ersten Exulanten mit ihren einfachen biblischen Begriffen bei weitem nicht so gelehrt, als ihre spätern Enkel, die Rabbinen, und wollten in der Zerstreuung ein an den palästinensischen Boden geknüpftes Gebot des Sabbats- und Jubeljahrs feiern, wodurch sie sich in den Augen ihrer Feinde compromitnrten. Die Israeliten des ersten Exils hatten in ihrer Heimath, Palästina, die einfache mosaische Staatsverfassung und die einfache mosaische Religion, den Monotheismus. Abfall und Götzendienst, Treuebruch gegen die Religion und Hochverrat!) gegen den Staat untergruben die Verfassung und rissen den Staat ins Verderben. Im Exil, auf fremdem Boden und in fremde Staatsverhältnisse eingetreten, konnten die Israeliten an die Erhaltung der Staatsverfassung ohne Staat nicht denken, aber wol an die Erhaltung der Staatsrelrgion, de» Monotheismus und alles, was mit diesem zusammenhängt. Die Existenz des Staates war an die Religio» gebunden, aber nicht umgekehrt. Daher hielten die Exulanten an der Religion fest, und wurden, wo es die Umstände erforderten, Märtyrer für ihren Glauben, erfüllten aber dessenungeachtet ohne Skrupel alle Pflichten eines guten Staatsbürgers des neuen Vaterlandes. Daher der größere Theil der Exulanten die Anhänglichkeit für die israelitische Religion mit der Liebe zum Vaterlande so schön zu paaren wußte, und nicht das Vaterland aufgeben und in jüdische Staatsverhältnisse treten zu müssen glaubte, um als rechtgläubige Juden betrachtet zu werden. Anders war es mit den Jude» nach der zweiten Zerstörung der Fall. Hier war Gesetz und Tradition so eng mit einander verwebt, Staat und Religion so innig in einander verschlungen, daß sie kaum getrennt werden konnten. Hier war man nicht mehr so unbefangen, wie ehedem, die Staatsreligion mit in die Zerstreuung hinüber zu nehmen und den Staat unter feinen Trümmern liegen zu lassen. Nein, der Staat und alle möglichen Staatsverhältnisse sollten mit ins Exil wandern. Daher die Verlegenheit nach einem leitenden Princip, nach welchem bestimmt werde: welche Bestandtheile der frühem staats- und kirchlichen Verhältnisse als unrettbar aufgegeben werden müssen, und welche noch ferner erhalten werden können. Daß *) S. den Commentar Raschi zur a. St. und Rasche zu 3. B. Mose 26, 34. *) M. R. 2 Th. §. 76.

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