Mannheim
Compact Memory

Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-10-22 · Heft 43 (22.10.1843) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 43 (22.10.1843)
Date
1843-10-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2566751-2566856-2566900--0732-2568430
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

brauch machen können, in die Hände kommen sollten. Da aber dieser Rabbi Jehuda Hanafsi (oder wie er sonst heißt, Rabbenu Hakadcs) merkte, daß die Gesetze wegen ihrer großen Mannichfaltigkeit, leicht in Vergessenheit gerathen könnten, so erlaubte er sich zur Erhaltung der sämmtlichen Gesetze ein einziges zu übertreten, nemlich die Gesetze schriftlich abzufassen, und stützte sich hierin auf eine Stelle in den Psalmen: Es gibt Umstände, worin man sich Gott gefällig zeigt, dadurch, daß man die Gesetze Übertritt. Er lebte zu Antoninus Pius Zeiten, war reich und besaß alle zu einem solchen Unternehmen erforderlichen Fähigkeiten. Er verfaßte daher die M is na, worin er die mosaischen Gesetze entweder nach einer überlieferten oder sonst vernünftigen Exegetik vorträgt. Zuweilen kommen auch darin solche Gesetze vor, worüber gestritten wird. Dieses Werk wird in sechs Haupttheile abgetheilt. Der erste Theil enthält die Gesetze, die den Feld- und Gartenbau, der zweite Theil solche, die die Fest- und Feiertage betreffen. Der dritte Theil faßt diejenigen in sich, die die Beziehung beider Geschlechter auf einander (Heirathen, Ehescheidungen u. dgl.) bestimmen. Der vierte begreift die Gesetze, die von den Rechtslehren, der fünfte solche, die von dem Dienst des Tempels und den Opfern handeln und der sechste enthält die Reinigungsgesetze. Da die Misna aber mit der größten Präcision abgefaßt ist und ohne Kommentar nicht verstanden werden kann, so war es natürlich, daß nach der Zeit Zweifel und Streitigkeiten, sowohl über die Auslegung der Misna an sich, als über die Art ihrer Anwendung aus solche Fälle, die in ihr nicht bestimmt genug sind, entstehn mußten. Alle diese Zweifel und ihre mannichfaltigen Auflösungen, Streitigkeiten und Entscheidungen wurden endlich von dem gedachten RabinaundRabasfi in dem Talmud zufammengebracht, und dieses ist die vierte Epoche der jüdischen Gesetzgebung. Die fünfte Epoche fängt von der Beschließung des Talmuds an, und geht bis auf unsere Zeiten, und so fort in alle Ewigkeit, (8i diis placet) bis zur Ankunft des Messias. Seit der Beschließung des Talmuds sind die Rabbinen auch nicht müßig, sie dürfen zwar an der Misna und dem Talmud nichts ändern, ihr Geschäft besteht aber darin: diese zu erklären, daß sie mit sich selbst übereinstimmen müssen (welches wahrhaftig keine Kleinigkeit ist, indem immer der eine Rabbine, nach einer superfeinen Dialektik, in den Erklärungen des andern Widersprüche findet) aus dem Labyrinth von verschiedenen Meinungen, Auslegungen, Streitigkeiten und Entscheidungen, die auf jeden Fall anwendbaren Gesetze herauszuwickeln; und endlich neue, durch alle bisherigen Bemühungen unbestimmt gebliebene, Gesetze für neue Fälle durch Schlüsse aus den schon bekannten herauszubringen, und ein vollständiges Gesetzbuch zu verfertigen. So wird die, ihrem Ursprünge nach, natürliche, I der Vernunft angemessene Religion gemißbraucht. Ein Jude darf weder essen noch trinken, weder bei seiner Frau schlafen, noch seine Nothdurft verrichten, ohne dabei eine ungeheure Anzahl Gesetze zu beobachten. Mit den Büchern über das Schlachten (die Beschaffenheit des Messers und Untersuchung der Eingeweide) könnte man .allein eine Bibliothek ausfüllen, die gewiß der Alexandrinischen nahe kommen wurde. Und was soll ich von der ungeheuren Anzahl Bücher sagen, die von solchen Gesetzen handeln, welche nicht mehr im Gebrauch sind, wie z. B. die Gesetze der Opfer, der Reinigung u. s. w.? Die Feder entfallt meiner Hand, bei der Erinnerung, daß ich und mehrere meines Gleichen die besten Jahre, wo die Kräfte in ihrer vollen Stärke sind, mir diesem Geisitödtenden Geschäft zubringen und Nächte durchwachen mußten, um, wo kein Sinn ist, einen Sinn hineinzubringen, Widersprüche, wo keine waren, durch Witz zu entdecken, und da wo sie offenbar anzutreffen sind, durch Scharfsinn zu heben, durch eine lange Kette von Schlüssen, nach einem Schatten zu haschen und Schlösser in die Luft zu bauen. Der Mißbrauch des Nabbinismus hat, wie man sieht, seinen Grund 1) in einer künstlichen Methode der Auslegung der heiligen Schrift, welche von der natürlichen Methode sich darin unterscheidet, daß wenn diese auf gründliche Sprachkenntniß und dem wahren Geist des Gesetzgebers in Rücksicht auf die aus der Geschichte bekannten, damaligen Zeitumständen beruht, jene vielmehr zum Behuf der in den jedesmaligen Zeitumständen gegebenen Gesetze, erfunden worden ist. Die Rabbinen betrachten die heilige Schrift nicht nur als die Quelle der zum Grunde liegenden mosaischen sowohl, als der daraus nach einer vernünftigen Methode herzuleitenden Gesetze, sondern auch als ein Vehikel zu den, nach den Bedürfnissen der Zeit von ihnen selbst abzufassenden Gesetzen. Die künstliche Methode ist hier, wie jede andere von dieser Art, bloß ein Mittel, die neuen Gesetze mit den alten zum wenigsten in eine äußere Verbindung zu bringen, damit sie dadurch bei der Nation bessern Eingang finden, und die Gesetze dadurch auf Principien zurückgeführt, in Klaffen eingetheilt, und also dem Gedachtniß besser eingeprägt werden möchten. Kein vernünftiger Rabbine wird glauben, daß die auf diese Art auf Stellen der heiligen Schrift bezogenen Gesetze, den wahren Sinn dieser Stellen ausmachen, sondern er wird vielmehr auf Befragen antworten: diese Gesetze sind Bedürfnisse der Zeit, und werden bloß aus gedachten Gründen auf diese Stellen bezogen. 2) In den Sitten und Gebräuchen anderer Nationen, in deren Nachbarschaft die Juden lebten oder nach dem Verfall ihres Staates nach und nach zerstreut wurden und deren Sitten und Gebräuche sie, um nicht ganz zum Abscheu zu werden, annehmen mußten. Von dieser Art sind z. B. die Gesetze den Kopf (zum wenigsten in heiligen Oertern und bei heiligen Verrichtungen) nicht zu entblößen; die Hände (vor dem Essen oder Gebet) zu

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.