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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-09-17 · Heft 38 (17.9.1843) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 38 (17.9.1843)
Date
1843-09-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
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152 gern glauben maö)ten, im überschwenglichen Moment der Begeisterung von einem durch eignes Unglück gebeugten, und von der Humanität plötzlich übermannten und betäubten Bewußtsein gegeben worden sei, beweist die spätere wohlwollende Bemühung Preußens, die deutschen Bundesfürsten für ähnliche Maßregeln zu stimmen; beweist die Fassung des Art. 16 der Bundesacte, der den deutschen Juden alle ihnen bisher in den Bundesstaaten eingeraumten Rechte unverbrüchlich garantirt. Also der Wiener Congrcß selbst, der weit entfernt, in der nationalen Begeisterung befangen zu sein, dieser vielmehr das erste ernüchternde Sturzbad gab, der mit umsichtiger Besonnenheit die dynastischen und die nationalen Interessen Europa's in Ordnung brachte, der Wiener Congreß selbst hat dem Sinne des Art. 16 der Vundesacte gemäß das preußische Emancipationsedikt zur magna Charta der jüdischen Rechte gestempelt. Dadurch hat endlich die Sache der Juden in Preußen ein unumstößliches legales Fundament erhalten, einen Boden, auf dem man nicht mehr mit den zerbrechlichen precären Waffen der Humanität und der Duldung, sondern mit dem unerbittlichen Schwerte des Gesetzes kämpft, den Boden des positiven deutschen Staatsrechts. Ein Kampf ist aber bald nöthig geworden, da man den Juden diesen neuen Rechtsboden, als sie kaum angefangen hatten sich auf demselben heimisch zu fühlen, wieder zu entziehen versuchte; daß man aber diesen Kampf nicht in der Weise führte, wie es der Verfasser der gegenwärtigen Schrift unter den neuern Emancipationisten zuerst thut, daß man ihn von diesem festen und sichern Terrain, in die luftigen Gebiete der Humanität und des Vernunftrechts, die wir längst überwunden hatten, hinüberspielen ließ, lag sowohl in der unzulänglichen Taktik der meisten Vorkämpfer, als in dem bescheidnen Bewußtsein der Juden über ihre eignen Rechtszustände, deren neuerliche Grundlage sie immer noch für nichts mehr als ein erweitertes General-Privilegium hielten, deßgleichen man ihnen schon so viele gegeben und genommen hatte. Und weil demnach niemals ein rechtlicher Einspruch gegen neue Beschränkungen gewagt wurde, schmolz das große Edikt in der That bald zu einem solchen Privilegium zusammen. Denn als Preußen in Opposition zu dem extremen Idealismus des Tugendbundes, der Turnerei und des Deutschthums zu dem ganzen romantischen Traumgebiet, das der jähe Freiheitsrausch erzeugt hatte, gegen seine eigne liberale Voraussetzung zu reagiren ansing, gab es in Bezug auf die Juden, sein Bewußtsein als moderner Staat soweit auf, daß es sich faktisch nicht als einen einheitlichen Organismus, sondern wie äußerlich als ein Aggregat von einzelnen Territorien, so innerlich als ein buntes Nebeneinander von unter sich collidirenden Rechten, Gesetzen und Privilegien darstellte. Dadurch daß in den neuerworbenen und wiedereroberten Provinzen die dort bestandnen Rechtszustände in Geltung erhalten wurden, zählt man in sämmtlichen preußischen Landestheilen jetzt nicht weniger als 18 verschiedne Judengesetzgebungen, die sich, da oft ihrer 3 — 7 in einer Provinz nebeneinander gelten, auf die seltsamste Weise kreuzen und beschränken, zu nicht geringer Verwirrung der Administration. Dieser gemäß theilt unser Verfasser den preußischen Staat in 18 Judenbezirke, deren Gebiete er in einer dem Werke beigegebenen Karte bildlich veranschaulichte; nach dem historischen Ursprung zerfallen diese ihm in 3 Hauptgruppen, in die Judenbezirke der preußischen, französischen und mittelalterlichen Gesetzgebung. Nachdem der Verfasser bereits im Vorwort sich den Standpunkt des positiven Rechts, der, wie wir andeuteten, ausschließlich den Forderungen der Juden eine Realität gewährt, vindizirt hat, geht er in diesem Hefte zu der genauen und detaillirten Untersuchung der factischen Rechtszustände der Juden in den beiden ersten Gruppen über, und zu dem Nachweis, inwiefern sie von ihrer gesetzlichen Grundlage abweichen; dabei werden uns die Beschränkungen, die das Edikt von 1812, sowol unmittelbar an sich, als durch öftere Collisionen mit den ältern noch bestehenden Gesetzgebungen erlitten hat, als ungesetzlich in formeller und materieller Hinsicht dargethan; und wie der Verfasser die Aufhebung dieser Beschränkungen in den altländischen Provinzen als nächstes Erforderniß zu einer gleichmäßigen Verfassung für die ganze Monarchie reclamirt, so begründet er auch die Forderung, daß in den niederrheinischen und westfälischen Bezirken, die französische Gesetzgebung, welche die Juden als völlig gleichberechtigte Bürger an Preußen übergab, in ihrer vollen Integrität restituirt werde. Wir deuten den Inhalt dieses Heftes nur oberflächlich an, damit der Leser die klare und schlagende Argumentation, durch die sich die Arbeiten unsres Autors so sehr auszeichnen, desto ursprünglicher genieße. Wir dürfen mit Recht auf die weitre Ausführung dieses Thema's gespannt sein; denn obwol die dritte Gruppe, die der mittelalterlichen Gesetzgebung, die zunächst wol Gegenstand der Untersuchung unsres Verfassers sein wird, einer ähnlichen rechtlichen Grundlage, sowie einer in ihrer ganzen Ausdehnung so günstigen Anlehnung an die Bundesacte entbehren mag, und die Aufhebung'derselben, wol meist aus der Nothwendigkeit einer gleichmäßigen und organischen Umgestaltung der preußisch-jüdischen^ Zustände, wie sie auch von der Regierung beabsichtigt wird, demonstrirt werden dürfte: so zweifeln wir doch nicht, daß die Behandlung dieser Partie nicht minder lichtvoll, anziehend und zur Orientirung in den politischen Verhältnissen der Juden in Preußen für Alle, die an deren endlichen Lösung Antheil nehmen, belehrend sein werde. Geschichte des Tages. Wenn wir im Conclave eine Stimme hätten, würden wir eine Degradation und ein Avancement vornehmen. Kanonicus Lensing, den humanen Referenten in der Judenfrage bei dem

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