Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1843)
- Date
- 1843-08-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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140 Widerstand, den wir von allen Seiten sich erheben sehen, vorzugsweise gerichtet ist. Es finden fich nämlich am Schluß der angeführten Aeußerung die Worte: „Endlich soll den Juden auch, und zwar um ihren religiösen Anfichten nicht zu nahe zu treten, die Militärpflicht erlassen werden, die sie durch Gelv sollen ablösen können, wogegen ihnen aber gestattet sein soll, freiwillig einzutreten, um auf Avancement zu dienen." — Dieser Punct ist neben seiner ernsten, tief ins Leben eingreifenden Bedeutung noch durch den Umstand von besonderer Wichtigkeit, daß es von ihm allein durch officielle Aussprüche zur vollen Gewißheit erhoben ist, daß er wirklich Gegenstand legislativer Berathungen war oder ist. Wahrend wir im übrigen, wie im Eingänge bemerkt worden, auf Zeitungsberichte angewiesen sind, während die Aeußerung selbst, an welche diese Betrachtungen geknüpft sind, nur Zeitungsartikeln entnommen werden könnte, mithin ihre Aechtheit nicht verbürgt werden kann, ist die Thatsache, daß über die Befreiung der Juden von der Militärpflicht Erörterungen stattfinden, durch eine hohe Verfügung außer Zweifel gestellt; wir befinden uns also hier auf einem festen und sicheren Boden. Es liegt ein erfreulicher Beweis dafür, wie sehr trotz des Druckes und der Ausschließung von den höheren Rechten des Bürgerthums doch die Einsicht in bürgerliche Dinge, der Sinn für Dürgerleben und Bürgerehre erstarkt sind, in dem nachdrücklichen Widerstande, der sich in allen jüdischen Gemeinden gerade gegen diese Befteiung von einer ernsten und schweren Pflicht erhoben hat: ein Widerstand, um so achtungswerther in Verhältnissen, in welchen sonst dem von höheren Regionen ausgehenden Impulse leicht gefolgt zu werden pflegt und welche der freien Entwickelung und Behauptung einer solchem Impulse widerstreitenden Ueberzeugung in der Tbat nicht günstig sind. Bedeutsamer aber wird dieser Widerstand eben dadurch, daß er gegen die Entbindung von einer Pflicht, nicht, wie in den meisten Fallen ähnlicher Art, gegen die Vorenthaltng oder Entziehung eines Rechts gerichtet war. Die Liebe zu dem eignen Rechte hat neben der geistigen eine materielle Seite, neben der sittlichen eine egoistische Bedeutung; das Halten an der Pflicht gehört allein dem Geiste, dem sittlichen Gebiete an. Die Beraubung der bürgerlichen Rechte kann höchstens Unglückliche machen; die Entbindung von bürgerlichen Pflichten macht Unwürdige. Die Zurücksetzung im Rechte krankt und verletzt nur die Ansprüche der Gegenwart; die Aufhebung der Pflicht mordet die Keime der Zukunft, indem sie den sittlichen Grund des Rechtsanspruchs untergrabt, die Fähigkeit zu gleicher Pflichterfüllung, welche die einzige wahrhafte und gerechte Bedingung der Rechtsgleichheit ist, in Zweifel zu ziehen gestattet und so der Unterdrückung kommender Geschlechter frevelhafter Weise Anlaß und Vorwand leihtt Diese Lage der Sache ist von Denen, welchen die Gefahr drohte, klar erkannt worden; die zahlreichen Bittschriften, welche vorherrschend und fast ausschließlich diesen einen Punkt der Befreiung vom Militärdienste ins Auge gefaßt hatten, haben das Unheilvolle des Princips offen dargelegt. Unbegreiflich aber erscheint es, wie man von der andern Seite das Wesen der Sache so ganz verkennen mochte, daß man, um die von allen Setten laut werdenden Klagen und Besorgnisse zu beschwichtigen, den Bittenden in, wie es scheint, wohlgemeinter Weise antwortete, „es werde ja den Juden in keinem Falle etwas entzogen, indem ja nie davon die Rede gewesen fei, ihnen die Befugniß zum freiwilligen Eintritt in das Heer zu entziehen," während man einräumte, daß die Frage ihrer ferneren Kriegspflichtkgkeit, auf die ja alles ankommt, von dem Resultat obschwebender Berathungen abhänge. Ist es möglich, daß man durch einen solchen Bescheid die Gemüther zu beruhigen meinte? Kann man im Ernste glauben, daß man einer Classe von Staatsbürgern in ihrer bürgerlichen Stellung nichts entzieht, wenn man sie von der Pflicht der Vaterlands-Vertheididigung, welche nach der in dieser Hinsicht so musterhaften Gesetzgebung Preußens die allgemeine Pflicht, das wesentliche Merkmal des Bürgers ist, losspricht? Die Behauptung selbst, daß, wenn Alle freiwillig einträten, dem Gesetze jede nachtheilige Wirkung benommen würde, und daß es mithin am Ende doch von den Betheiligten abhänge, den gefürchteten Erfolg abzuwehren, dürfte, abgesehen davon, daß sie von einer unmöglichen Voraussetzung^ ausgeht und daß sie die Stellung Vieler von dem bösen Willen Einzelner abhängig macht, auch von dem Vorwurf betroffen werden, daß sie zu viel beweise. Denn wozu überhaupt ein Gesetz, wenn auf dem Wege der Freiwilligkeit dasselbe Ziel zu erreichen ist? Wozu eine Pflicht, eine zwingende Nolhwendigkeit, wenn in der freien Wahl eine genügende Bürgschaft läge? Ist das Princip ein richtiges, warum wendet man es nicht allgemein an? Das wird man doch nicht sagen wollen, daß man von der Freiwilligkeit der Juden mehr erwarte, als von der der übrigen Bürger, daß es bei ihnen des zwingenden Gesetzes weniger bedürfe, als bei den übrigen?" „Man will den religiösen Ansichten der Juden nicht zu nahe treten" — das ist der einzige Grund, der in der angeführten Aeußerung für diese befremdende Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz angegeben wird. Darauf ist denn bereits mit Recht von allen Seiten erwidert worden, daß man billig hätte abwarten sollen, bis sich diese vermeintlichen religiösen Ansichten der Juden geltend machen, bis von ihrer Seite die Befreiung in Anspruch genommen wird, die man ihnen so bereitwillig entgegenträgt. Gewiß ist die Schonung der Gewissen etwas sehr achtungswerthes; allein es darf verlangt werden, daß man die Gewissen, die man schonen will, wirklich befrage und nicht, indem man nach einer selbstgebildeten Theorie beliebige Gewissens-Scrupel voraussetzt, verletze, anstatt zu schonen. Es ist seit 50 Jahren unzählige Male gesagt und nachgewiesen, theoretisch erhärtet und durch die Praxis belegt worden, daß der