Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1843)
- Date
- 1843-08-06
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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LS8 spricht: merkst du in allen Dingen auf Gott, daß er dich zum Ziele leite, rrmtf -Q-fr WDNV so magst du, wenn es nöthig ist, immer Abänderungen in der Religion treffen (Tr. Berachoth 63, a. cf. Raschi zur Stelle), eine Zeit, von welcher unser großer Mai m o nid es sagt (Mamrim 1,4.), man müsse zuweilen ein Glied aufgeben, um den ganzen Körper zu retten. Wir sind der Ansicht, daß man, cai. b'xrb in rnn hx c*n “nnnb na C'inN onrn bzonbD bvnv'ü, um Viele zum Gesetze zurückzufüdren, und den Abfall Mehrerer zu verhüten, in unwesentlichen Formen der Religion, in jener Unzahl von „Zäunen und Vorwerken" (gtü C’^Dl) den Forderungen der Zeit nachgeben müsse, und glauben, da der Religion Gefahr im Verzüge droht, es könne dieses auch von den jetzigen Rabbinen geschehen, mögen solche auch an Anzahl und Ansehen geringer sein als die früheren, wie solches Maimonides in seinem Werke Jad Chasaka in der angeführten Stelle ausdrücklich bemerkt." „Wisset" — ruft mit edler Freimüthigkeit Herr Oberrabbine Kahn jenen schlesischen und polnischen Fanatikern zu, — „daß der größte Theil der jetzt lebenden Israeliten vorzüglich der gebildetere Tbeil, die Tradition und die Autorität des Talmuds wenigstens nicht in dem Sinne glaubt, wie ihr; und ihr erdreistet euch, diese große Masse als ungläubige Israeliten und unglaubwürdige Zeugen aus der jüdischen Gemeinschaft auszustoßen.' Beiläufig sei hier noch gesagt, daß, wenn ihr alle, die im Schulchan Aruch, Choschen Hamischpat Kap. 34, welches ihr als Beleg anführt, als unglaubwürdige Zeugen aufgezählt sind, noch wirklich als solche betrachtet, ihr alsdann mehr, denn ~ der jetzt lebenden Israeliten und gewiß auch euch selbst unter diese Zahl nehmen müßt. Denn wie viele Israeliten gkebt es jetzt mehr, die nicht ein rabbinisches Verbot übertreten, oder am Sabbath nicht einmal etwas zuknövfen oder auflösen, oder auch die Art von Zinsnehmen, die rabbinisch verboten ist (rran P2N), meiden u. s. w. §§. 3. 10, 24 ff.? Und womit beweißt ihr dies Alles? entweder gar nicht, und stellt es als „ein im Judenthum feststehendes Dogma" auf, oder wieder aus den talmudischen Schriften selbst. Ihr dreht euch somit um einen Zirkel und bannet euch in einen Kreis, aus dem keine Zaubermacht euch befreien kann. Wisset ihr denn nicht den richtigen thalmudischen Grundsatz, der da lautet: rrion rby rrano ran „Wer von seinem Nächsten etwas heraushaben will, der muß den Beweis führen." „Welcher Rabbine z. B. — bemerkt noch Herr Rabbine Aub in Beziehung auf den Widerspruch, in welchem jene Verketzerer mit sich selbst sich befinden, — erklärt den Israeliten als einen Ungläubigen, als Nichtjuden, welcher bei dem Aufbau eines neuen Hauses nicht wenigstens am Eingänge eine Elle im Quadrat, zum Andenken an die Zerstörung des Tempels unübertüncht laßt? Und doch ist das eine ausdrückliche Anordnung der Talmudisten (Baba bathra fol. 60 b.), von den spätem Rabbinen unbedingt angenommen! (S. Maim. H. Taamith Kap. 5, §. 12. Örach Chajim Kap. 560, §. 1.) Oder halten diese Rabbinen Jeden der Verdammung werth, des Zeugnisses und demzufolge auch der Entscheidung über jüdische Vorschriften unfähig, der sich nicht aus demselben Grunde der Musik und des Gesanges enthält? Denn auch das ist ein talmudisches, von spätem Rabbinen anerkanntes Gesetz. (Sota fol. 48 a. Gittin fol. 7. a. Maim. 1. 1. §. 14. Or. Chajim 1. 1. § 3.) Ja, um doch ein Beispiel anzuführen, welches bei der betreffenden Frage und Anklage der Rabbinen zunächst characteristisch ist, würden die Herrn Rabbinen Eiger rc. irgend einen Israeliten, welcher auf offenem Markte ißt, als Zeuge oder zur Entscheidung der jüdischen Vorschriften für untauglich erklären? Und doch wiederum spricht der Talmud und der Rabbinismus diesen Grundsatz aus. (Kiduschin fol. 40. Choschen Mischpat, Kap. 34, §. 18.)! Ja, wie viele Rabbinen, besonders solche, die aus dem merkantilischen Leben in den geistlichen Stand übergetreten sind, mögen sich der Übertretung des H. 10 1. 1. schuldig gemacht haben, und sie fnnctioniren mit ruhigem Gewissen in ihrem geistlichen Amte!" Das Bedenken welches gegen Entscheidung der rituellen Gewissensfragen Seitens der aufgeklärten Rabbinen erhoben wird, sucht Herr Oberrabbine Kohn durch folgende Bemerkungen zu entkräften: „Verlangt denn etwa der Staat, daß seine Rechtsgelehrten, feines Richter und übrigen Beamten alle die, von ihnen zu überwachenden und auszuübenden Gesetze als unverbesserlich ansehen und hierauf schwören sollen? Er verlangt vielmehr von ihnen nur, daß sie sich verpflichten, die jetzt vorhandenen und geltenden Gesetze zu handhaben, in Ausübung zu bringen, nach ihnen zu entscheiden, so lange sie noch bestehen und nicht aufgehoben sind; hierauf nur läßt er sie bei Uebernahme ihres Amtes schwören und stellt nur solche an, deren Redlichkeit und Rechtlichkeit noch nicht in Zweifel gezogen ward. Dasselbe gilt von den Entscheidungen in jüdischen Religionssachen und der Vollziehung von Religionsacten, besonders den talmudischen, zumal da das Judenthum keine Dogmen hat —wie allbekannt ist — und höchstens von Aldo nur drei angenommen werden können (Glaube an Gott, Offenbarung, Belohnung und Bestrafung)." Herr Rabbine Maier beweist dieses aus der jüdischen Geschichte selbst: „Aus Josephus erfahren wir, daß zur Zeit des zweiten Tempels nicht selten Sadducäer das bedeutende Amt eines Hohenpriesters bekleideten. -Begnügten sich aber die Aeltesten des Priesterstandes damit, wenn der Hohepriester sein Amt nach ihren, d. h. pharisäischen Ansichten, verwaltete, ohne sich um seine Grundsätze und um das, was er im Herzen von den Traditionen der Pharisäer, Rabbinen halte, zu bekümmern, so sollte man glauben, könnte man sich auch damit begnügen, wenn Geiger die Funktionen der Ehescheidung und der Chaliza nach