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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-07-23 · Heft 30 (23.7.1843) · page 3

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 30 (23.7.1843)
Date
1843-07-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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dungskasse, und von neun Monaten auch zur Armenbeerdigungskasse. Macht sich aber Jemand in einer Gemeinde ansässig, so muß er gleich zu alle den genannten Kassen beitragen, (ibid. H. 256, 5.) Zu sämmtlichen Cultuskassm muß jedes Gemeindemitglied nach Vermögensverhältnissen beitragen. (Choschen Mischpat H. 163, 1. vergl. auch oben ad. I.) Ad. V. Da, wie oben ad. H. dargethan, selbst in den Zeiten, wo noch ein Erilfürst existirle, dem Rabbinate die Handhabung des Strafrechts genommen wurde, so darf und kann um so viel weniger sich ein heutiger, eigentlich bloß nomineller, Rabbine, oder ein Gemeindevorsteher die Competenz dazu anmaßen. Die Ercomunication durch Bann ist längst abgekommen, und war übrigens zu jeder Zeit etwas Schändliches. Ad. VI. In jeder Gemeinde, wo auch nur 25 schulpflichtige Kinder sind, muß für einen Religionsunterricht gesorgt werden. (Joseh Deal) H. 245. 7. 15.) Auch die Mädchen müssen einen Religionsunterricht genießen, (ibid. §. 246, 6.) Der Religionslehrer ist wie der Vorbeter und der Rabbine von Abgaben befreit, (ibid. §. 243, 1 — 3.) Das Schulgeld wird nach Vernrögensverbältnissen repartirt. (Choschen Mischpat tz. 163, 3. Hagah.) Bei Knaben findet nach zurückgelegtem 13. Lebensjahre eine feierliche Aufnahme in die Religionsgenossenschaft in der Synagoge statt. (Orach Chajin §. 225, 2.) Ebenso dürfen auch Mädchen nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre in der Synagoge eingesegnet werden, (ibid. §. 282, 3.) Geschichte des Tages. (Aus Baiern mitgetheilt.) Die bei der Anstellung des Rabbiuen B. in W — g laut gewordenen Besorgnisse, genannter Geistliche könnte bei einer etwaigen Schulinspection, den Kindern gegenüber,' durch Sprachschnitzer sich compromittiren, haben sich nicht durch die Erfahrung gerechtfertigt. Nicht als ob Hr. B. im richtigen Gebrauche seiner Muttersprache, so große Fortschritte gemacht hätte; nein, der Grund ist nur darin zu suchen, Hr. B. scheert sich gar nicht um die Schulen. Die schlichtesten Landlcute sind nicht mehr beschränkt fromm genug, in diesem Jgnoriren der Schulen ein religiöses Verdienst zu erblicken, und sie beklagen sich sowol darüber, als auch, daß sie nicht nur nie eine Predigt zu hören bekommen, (B. mag zu der Einsicht gekommen sein, daß es mit dem rons ottm 'Tc6n bv doch was auf sich habe!) sondern auch keine „Derascha" alten Stils. Wenn die Gemeinden nicht zu seinem Gehalte contribuircn müßten, und bei dem Abreißen eines Erufdraths (das Zeichen, wie weit am Sabbath eine Last getragen werden darf) eine Estafette mit den. betreffenden Ordres von W. anlangte, so würden sie von der Existenz eines für sie bestellten Seelsorgers gar keine Ahnung haben. Geht denn der Berusshorizvnt eines jüdischen Geistlichen nicht ÜHittyü über 20 Ellen? (Nach Bestimmung der Mischna, das Maximum der Höhe jenes Eruf-Zeichens.) Und doch fehlt es B. nicht an Muth, sich der Lösung schwieriger Fragen zu unterziehen. Alle Welt unter einen Hut zu bringen, ist, trotz aller, zu allen Zeiten gemachten Anstrengungen, noch heute eine ungelöste Aufgabe. B. wirds machen. Mit pädagogischem Tacte, vom Leichten zum Schwerern übergehend, begann er mit dem Käppchen. Bei der jährlichen Konkursprüfung, die in Gegenwart des Regierungspräsidenten, einiger Professoren der Universität, der Seminar-Jnspectoren u. A. abgehaltcn wird, cirkulirc ein schwarzes Käppchen für die 20 bis 30 jüdischen Examinanden, das sie der Reihe nach aussetzen müssen. Tie Köpfe die die Normal-Größe des Käppchens überschreiten, können eS noch so leidlich mit ansehen, wehe denen aber von geringerer Ausdehnung. Die armen Eandidalen haben mit der; einen Hand die Bibel, oder ein anderes Buch zu halten» und mit der andern der Zudringlichkeit dcS Käppchens zu wehren, das ihnen das Licht zu rauben sich bestrebt. Diese tragi - komische Positur, und die Verlegenheit der gebildeten jungen Leute, bestimmte endlich den leitenden hohen Beamten, bei dem B. eine Dispensation von diesem rTTDH äu erwirken. — Indem B. sich anstellen ließ, beraubte er die Handeiswelt eines biederen sehr achtungSwcrlhen Mitgliedes, bereicherte hingegen die Rabbinenwelt mit neuer Anmutb. (Berlin.) Die laut gewordene Besorgniß, Frankels freimütiges Schreiben möchte von dem hockgestellten Beamten, an den es gerichtet war, nicht gut ausgenommen werden, hat sich nicht bewährt. Ohne auf die Abhilfe der Uebel, an welche die Bedingung der Annahme der Stelle von Seiten Frankels geknüpft worden, einzugchen, soll ihm, als Antwort, eine neue, in den wohlwollendsten Ausdrücken abgcfaßte Aufforderung die Stelle anzunehmcn, zugekommen sein, zu welchem Behuse ihm die nachdrücklichste Unterstützung zugesagt worden sein soll. Dem Berliner Vorstand ist die Bestätigung der Wahl, mit der dringenden Aufforderung zugegangen, Frankel zu veranlassen, baldmöglichst sein Amt anzutrcten. Frankel aber hat dem dortigen Vorstande angezeigt, daß er, unter den jetzigen Umständen das Berliner Oberrabbinar nicht annehmen könne. (Schwerin.) Der jüdische Religionsunterricht hatte dort mit den Schwierigkeiten zu kämpfen, die gewöhnlich das Loos derjenigen Unterrichtsanstalten sind, die lediglich von dem guten Willen der Eltern abhängen. Aus Vorstellung des Landrabbinen Holdheim erließ die H. Regierung dortselbst die entsprechenden Verfügungen, nach welchen in den Gemeinden Anstalten zur Ertheilung des confessionellen Religionsunterrichtes errichtet, die anzustellenden Lehrer bei dem Landrabbinen zuvor geprüft, und die Eltern verpflichtet werden sollen, ihre Kinder von 6—14 Jahren den Religions-Unterricht besuchen zu lassen. Die so zweckmäßige Würtembergische Synagogen-Ordnung wurde auch in genanntem Lande, unter dem Titel: »Synagogen- Ordnung für die Synagogen des Großherzogthums Mecklenburg- Schwerin, unter allerhöchster Genehmigung festgesetzt von dem Großherzvgl. israel. Oberrathe in Schwerin^ — ringeführr. Tie

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