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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-07-23 · Heft 30 (23.7.1843) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 30 (23.7.1843)
Date
1843-07-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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LTV Will -die Gemeinde durchaus mitbeten, so muß es sehr leise geschehen, damit die Andacht nicht gestört werde. (Orach Chajim 101, 2.) Das Gebet in der Synagoge kann und darf in jeder beliebigen Sprache verrichtet werden, (ibid. 4.) Der gottesdienstliche Gesang muß geregelt sein. (Tur Sahab zu Orach Chajim §. 101. Mögen Abraham zu Orach Chajim 281, und Beer Hateb zur Stelle. Auch ist zu vergleichen Aliah Rabbah zu ,§. 101.) Jeden Sonnabend muß in der Synagoge eine Predigt gehalten werden, und zwar muß deren Tendenz sein, das Volk über die Gesetze Gottes zu belehren und sein Herz für die Religion emvfanglich zu machen; keineswegs aber darf sie talmudischen Inhalts'sein. (Orach Chajim §. 290 und Mögen Abraham zur Stelle.) Ueber die Verwaltung der Synagogenangelegenheiten siehe oben ad. II. zu Ende. Laut jüdischem Gesetze sind die Gemeinden Corporationen und als moralische Personen zu betrachten; sie können auf fremdes Eigenthum durch usucapio ein Besitzrecht geltend machen, was in Bezug auf ihr Eigenthum nicht geschehen kann. (Choschen Mischpat §. 149, 31. Hagah.) Zur Verwaltung der Gemeindeangelegcnheiten werden (gewöhnlich 7) Vorsteher — Tube ha-Tr, auch Parnassim genannt — gewählt, die berechtigt sind, jedes incorporirte Mitglied anzuhalten, nach Maßgabe seiner Bermögensverhaltnisse, zu den Gemeindelasten einen Beitrag zu leisten. Oefter geschieht die Bestimmung der Beitrage durch eigends dazu gewählte Schatzmänner. tibid. h. 32, 14. Hagah.) Die Repartilionen müssen durchaus nach Vermöffensverhaltnissen geschehen, und jedes Mitglied muß (penetnr) zu allen Gemeindebedürfnissen beitragen, obschon es behauptet, so mancher von der Gemeinde kostspielig erhaltenen Anstalt, wie z. B. der Tauche, gar nicht zu bedürfen, (ibid. H. 163, 3, Hagah). So Jemand gegen den ihm von der Gemeinde, aufgelegten Beitrag Ausstellungen macht, oder gar klagbar wird, so kann er bis zur Entscheidung des Protestes gepfändet werden, (ibid. §. 4, 1. Hagah.) Wird das Pfand gestohlen, so hat weder die Gemeinde, noch der Beglaubigte dafür aufzukommen; es müßte denn in der Gemeinde also Brauch sein. (ibid. ß. 72, 5 ) Sind die Gemeindemitglieder über die Gemeindeausgaben streitig, so werden die beitragenden Mitglieder zu einer Session berufen, nach deren Stimmenmehrheit der Etat festgestellt, und jeder Einzelne muß den ihm aufgelegten Beitrag zahlen, und kann selbst gerichtlich dazu gezwungen werden, (ibid. H. 163, 1. Hagah.) Wohnte Jemand mehrere Jahre in einer Gemeinde, und es ist ihm kein Beitrag abgefordert worden, so kann das nicht als ein Erlaß betrachtet werden; sondern so er nachträglich gefordert wird, muß er auch für die frühern Jahre bezahlen. Ob aber auch einer, der aus der Stadt wegzieht, den Beitrag zu den etwaigen, wahrend seiner Ansässigkeit der Gemeinde auferlegten Abgaben, verweigern kann, das hängt wieder von dem bestehenden Brauch ab. (ibid. 2 Hagah.) Ist die Gemeindesynagoge zur Hälfte abgebrannt und das Repariien verursacht großen Kostenaufwand, so müssen vor Allem diejenigen, welche Sitzplätze darin haben, einen Hauptbeitrag geben, und sodann wird nach Vermögensverhältnissen, aber nicht nach Köpfen repartirt. (ibid. Beer Hateb zu §. 163, 1.) Wenn der Gemeindevorstand zur Bezahlung von Abgaben eine Anleihe macht, so musr jedes Gemeindemitglied zur Deckung der Schuld mitbeitragcn. (ibid. §. 128, 2 Hagah.) Öb der Gemeindevorstand berechtigt ist, ohne Zustimmung sämmtlicher Gemeindeglieder, Gelder zu verausgaben, das richtet sich nach dem eingeführten Brauch, (ibid. §. 2, 1. Hagah.) Wurden von der Gemeinde 4 oder 5 Wahlmänner gewählt, so dürfen diese nur dann unter sich nach Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen, wenn sie ausdrücklich von der Gemeinde dazu berechtigt worden sind. Bei vorgefallenen Differenzen zwischen den Wahlmännern, können diese auch andere Personen zu Rathe ziehen, und hiernach Beschlüsse fassen, (ibid. §. 18, 1. Hagah.) Große und kleine Gemeinden sind verpflichtet, anerkannte ehrliche Personen zu Almosenpflegevorstehern zu bestellen, denen es sodann obliegt, von jedem Gemeindemitgliede den bestimmten oder freiwilligen Beitrag einzuziehen, und solchen allwöchentlich unter die Gemeindearmen zu vertheilen. (Joreh deah §. 256, 1.) Mindestens müssen zwei Almosenvorsteher sein, als Verwalter genügt einer; hingegen müssen die Bestimmungen über die Vertheilung der Almosen von dreien ausgehen. Besteht auch für nichtstädtische jüdische Arme eine Almosenkasse, so hat die Gemeinde das Recht, das Geld daraus für ihre eigne Armen, und umgekehrt das Gkmeindearmengeld für fremde Arme zu verwenden. Aber nur die Gemeinde, nicht der Almosenpflegevorstand ist dazu berechtigt; es müßte denn sein, daß diesem bei der Uebergabe des Amtes ein solches Recht verliehen wurde. Ist zwischen der Gemeinde und Almosenpflegevorstand ein Mißverhältniß entstanden, letzterer legte nun sein Amt nieder, behielt aber die Kasse noch bei sich, so kann er nur dann selbstständig das Geld verwalten, wenn er auch früher ein Recht dazu hatte. Mußte er aber ehemals die Gemeinde über seine Verwaltung zu Rathe ziehen, so muß es auch jetzt geschehen. Ist eine Berathung unmöglich, oder führt sie zu keinem Resultate, so verwalte der gewesene Vorstand das Geld beliebig zu wohlthätigen Zwecken. (Joreh deah §. 256, 2 — 5 und die Commentare zur Stelle.) Ein dreißigtägiger Aufenthalt in einer Gemeinde verpflichtet zum Beitrag zur Almosenpflegekasse'; ein Verweilen von drei Monaten zur Beisteuer zur Armenbeklei-

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