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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-07-23 · Heft 30 (23.7.1843) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 30 (23.7.1843)
Date
1843-07-23
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eia- Wochenschrift für die Kenntniß des israelirischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von Dr. M. Heß, Großhcrzogl. Wcmrarschem Land-Rabbinen zu Stadt-LengSseld bei Eisenach. Rk. A«. Sonntag, »en 2». Juli 184». IV. Jahrgang. Lefefrüchte aus rabbinisch - talmudischen Schriften. Ein Beitrag zur Beantwortung der von der hoben preussischen Landesbehörde an die einzelnen jüdischen Gemeinden gerichteten Fragen, ihre innere religiös-kirchliche Verfassung betreffend, von Dr. H. Jolowicz. (Schluß von Nr. 29.) Der Rabbine muß von den Gemeindemitgliedern erhalten werden, (ibid. 246, 21. Hagah.) Die Rabbinen sind von Abgaben befreit, (ibid. 243, 1-3.) Aus der Armenkasse darf der Rabbine nickt besoldet werden; es ist für ihn und für die Gemeinde eine Schande, (ibid. 251, 13 im Hagah.) Aus Gesagtem geht zur Genüge hervor, daß der jetzige Rabbine kein Cultus-, sondern ein bloßer Ritualbeamter sei, dem es obliegt, außer, die vorkommenden Casual- und Ritualfragen zu entscheiden, noch zu predigen, den Religionsunterrichr zu überwachen und die Trauungen und Ehescheidungen zu versehn. Die Namen Oberrabbine und Rabbinatscolleqien sind für die Jetztzeit laut Gesetz leere Titel, da die Gemeinden, wiewohl sie nach Maimonid. Hilchat Teschuba 4, 5 gehalten sind, einen Pirediger zu engagiren, nicht einmal verpflichtet sind, einen Rabbinen anzustellcn, und das sogenannte Rabbinatscollegium kann ja auch in nöthigen Fällen, wie bei Ehescheidungen, aus drei gesetzkundigen unbesoldeten Gemeindegliedern gebildet werden. (Bergl. Choschen Mischpat 3, 1.) j Am wenigsten ist der Rabbine ein Cultusbeamter,! da er mit dem Gottesdienste ganz und gar nichts zu j thun hat. Die Verwaltung des Gotteshauses wird durch 1 eigends dazu gewählte Vorsteher geleitet, und der Ritus j ist durch das Gesetz bestimmt. Die Rabbinen verrichten darum auch öfter in einer Haussynagoge ihren Gottes-! dienst, und kommen bloß zum Abhalten der Predigt in die Gemeindesynagoge. Natürlich müssen rbei vorzünehmenden Cultusveränderungen die Rabbinen befragt werden, weil sonst vielleicht Verstöße gegen das Gesetz gemacht werden könnten. Ad. III. Sämmtliche Ritualbandlungen, selbst die Beschneidung, können und dürfen von jedem einzelnen, unbescholtenen, dazu befähigten Israeliten — ausgenommen sind jedoch Taubstumme, Blödsinnige und Frauen — verrichtet werden. (Vergleiche die Codices über jede einzelne Ritualhandlung.) Ad. IV. Im Innern der Synagoge muß ein Altar zum Vorlesen der Thora und die Banke müssen reihenweis gegen die Morgenseite aufgestellt sein. (Orach Chajim Z. 150, 5 im Hagah.) Beim Gottesdienst muß Ruhe und Anstand herrschen, die Gemeinde höre still dem Gebete des Borbeters zu, und das genügt. (Talmud babyl. Rosch Ka - Schanah 34, d. und die Commentare zur Stelle. Maimonid. Hilchot Berachoth 5, 11. Tur und Bet Joseph zu Orach Chajlm §. 104. Rechtsbescheiden Debar Schemuel Response 295. Maimonid. in seinem Schreiben an die gelehrten französischen Juden.) Eine ausführliche Gebetordnung ist zu finden bei Maimonid. Hilchot Tefillah 1, 2.

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