Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 29 (16.9.1843)
- Date
- 1843-09-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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116 den Vermögensverhältnissen repartirt. (Orach Chajim ß. 53, 23.) Braucht eine Gemeinde einen Vorbeter und einen Rabkinen zu engagiren und sie besitzt nicht die Mittel beide zu besolden, so hat der Rabbine nur dann den Vorzug, wenn er ein weltberühmter und hochgelehrter Mann ist, wo nicht, so geht ihm der Vorbeter vor. (Orach Chajim §. 53, 24.) Ein Vorbeter kann nur dann abgesetzt werden, wenn er sich Jmmoralitäten hat zu Schulden kommen lassen. (Orach Chajim h. 53, 25.) Wenn der Vorbeter zugleich Schlachter ist, so darf er in den Schlachtkleidern nicht vorbeten. Thut er es aber trotz einer an ihn darüber ergangenen Verwarnung dennoch, wird er abgesetzt. Jngleichen wenn er sich durch Allotria beschmutzt, oder die Gebete durch götzendienerische Gesänge entweiht. — Dem Vorbeter steht das Recht zu, wenn er alt wird, seinen Sohn, obschon dieser ihm im Singen nicht gleichkommt, die Stelle aber in allen andern Stücken würdig ausfüllt, zum Assistenten seines Amtes vorzuschlagen. Der Sohn geht dann allen andern Personen vor, und die Gemeinde kann keinen Einspruch Ihun. Will die Mehrzahl der Gemeindeglieder durchaus einen Andern, so werden die Funktionen getheilt. (Orach Chajim §. 53, 25. Hagah und Commentare zur Stelle.) Ist es Brauch in der Gemeinde, nur auf eine gewisse Zeit Vorsteher und Verwalter der Gemeindeangelegenheiten zu wählen, scheiden diese dann aus und treten andere an deren Stelle, so haben Letztere kein Recht den Vorbeter, Kassirer oder sonstige Beamten, es seien diese besoldet oder unbesoldet, selbst wenn deren Kontrakt nur allgemein lautet und nicht auf eine gewisse Zeit bestimmt ist, abzusetzen. Denn jede allgemeine Einsetzung in ein Amt, gilt für eine immerdauernde. (Orach Chajim h. 53, 26.) Ueber den Rabbinen und das Rabbinatsinstitut ist folgendes zu sagen: Zur Zeit als noch ein jüdischer Staat existirte, fungirte in demselben ein Collegium unter dem Namen Synedrium. Die Entscheidung von Civilangelegenheit über das Mein und Dein sowol als von Strafsachen lag ihm ob, und auch in ritueller Hinsicht'hatten seine Aussprüche Vollgültigkeit. Der Präses hieß Nasi, Fürst, ihm beigeordnet war ein Gerichtsvorfteher, (Ab Betdin) der jedoch nur Civilprozesse zu entscheiden hatte. Der Nasi hielt anfänglich auch allsonnabendlich öffentliche Vorträge, welche späterhin einem besondern Gelehrten, Prediger (Darschan) genannt, übertragen wurde. (Maimonio. Hilchot Sanhedrin 1, 3 und besonders Zunz Gottesdienstliche Bortrage der Juden S. 37 und 337, wo die nöthigen Belegstellen sich finden.) Außerdem war in jeder Stadt ein vom Sanhedrin installr'rter Richter, Dajan, welcher gelehrt, anspruchslos und bei der Gemeinde beliebt sein mußte. (Talmud Sanhedrin S. 88, b.) Die Funktionen eines solchen Stadtrichters waren predigen, richten, den Cultus beaufsichtigen, Gemeindeschreiber und Volkslehrer zu sein. (Talmud Jerus. Jebamot. p. 12.) Außerhalb Palästinas war nur in jedem Distrikte, nicht in jener Stadt ein Richterkollegium, dem kein Recht zustand in peinlichen Angelegenheiten zu entscheiden, ja sogar über das Mein und Dein konnten die Betheiligten sich beliebige drei Männer zu Richtern wählen. (Maim. Sanhed. 1, 2, 5, 8 ) Mit dem Erlöschen der Exilfürsten, welche die Distriktsrichter einsetzten, hörte auch die Investitur, (Ordination, Graduation), welche durch das feierliche Auflegen der Hände, Semicha, und Beilegung des Titel Rabbi geschah, auf, und somit auch de jure das Rabbinen-Amt. (Tur Choschen Mischpat, Hilchot Dajanim 1). Es blieb jedoch Brauch bei den Gemeinden, sich einen Rabbinen zu nehmen, der aber nur als bloßer Sachverständiger, Schrütgelehrter, anzusehen ist, welcher nach dem bestehenden Codex die an ihn gerichteten Ritual- und Casualfragen entscheidet. Die gesetzlichen Anordnungen hinsichtlich des Nasi und Gerichtsvorstehers sind jetzt nicht mehr anwendbar, und obgleich die Gemeinden Vorsitz er beim Rabbinat (Rabbinen) einsetzen, so sind sie nur als Gelehrte zu betrachten. (Joreh deah §. 244, 11 Sifse Cohen daselbst.) Wer daher die Ritual- und Casualfragen nach dem Codex zu entscheiden versteht, kann zum Rabbinen gewählt werden; große Talmudkenntniß ist nicht nöthig (ibid. 30 im Hagah). Die Wahl des Rabbinen geschieht keineswegs durch sämmtliche Gemeindemitglieder, sondern durch Stimmenmehrheit der Beitragzahlenden oder der Gemeinde-Repräsentanten. (Ture Sahab zu Orach Chajim §. 53.) Zu den Funktionen des Rabbinen gehören auch Trauungen und Ehescheidungen, weil darauf gesehen werden muß, daß in den ehelichen Verhältnissen die gesetzlichen Bestimmungen über Verwandtschaftsgrade beobachtet werden. Doch können auch andere Personen, welche nicht installirte Rabbinen sind, aber die Gesetzbestimmungen über Verwandtschaftsgrade, Trauungen und Ehescheidungen wissen, trauen und scheiden. (Joreh deah §. 242, 14 und Hajah daselbst.) Wo ein Rabbine von der Gemeinde eingesetzt ist, da darf selbst ein durchreisender Rabbine Trauungen vornehmen; es ist jedoch der Billigkeit gemäß, die Traugebühren dem Stadtrabbinen zu überlassen. Hingegen darf ein solcher durchreisender Rabbine ohne die Erlaubniß des Stadtrabbinen weder Casual- und Ritualfragen entscheiden, noch predigen. Ein einmal anerkannter Rabbine kann selbst von einem gclehrtern nicht verdrängt werden. Rabbinen können bloß aus eine bestimmte Zeit angestellt werden. Lautet der Contract nicht auf eine bestimmte Zeit, so hat der Rabbine ein lebenslängliches Anrecht auf seine Stelle, und Niemand kann ihn verdrängen. (Joreh deah 245, 22 im Hagah.) (Schluß folgt.)