Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 29 (16.9.1843)
- Date
- 1843-09-16
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntnis; des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von Dr. M. Heß, Groß'.,erzogt. Weimarsckem Land-Rnovin-n zn Eradt-Lengsscld bei Eisenach. Rr. 29 Sonntag, -en I«. Butt 1843. IV. Jahrgang. Gesefrüchte I aus rabbinisch - talmudischen Schriften.! Ein Beitrag zur Beantwortung der von der hoben preussischen Landesbchörde an die einzelnen jüdischen Gemeinden gerichteten Fragen, ihre innere religiös-kirchliche; Verfassung betreffend, von Di-. H. Jolowicz. j (Fortsetzung von Nr. 28.)! Ad. II. Weil cs nach dem System des Juden- I thums, jedem Israeliten, der die nöthigen Fähigkeiten; dazu besitzt, erlaubt ist, sammtliche Cultusverricbtungen — mit Ausnahme der Ertheilung des Priestersegens,! (Dochan genannt) an den dazu bestimmten Festen, was! auch nur dann zu geschehen braucht, wenn Priester wah-! rend des Gottesdienstes in der Synagoge, oder im Beti sale sind, — auszuüben; so brauchen eigentlich gar keine Cultusbeamten in der Gemeinde vorhanden zu sein. Allein weil die vielseitigen und vielfachen Gestaltungen; des Lebens es fast unmöglich machen, daß die einzelnen Gemeindeglieder sich die Befähigung zu den Cultusverrichtungen aneigncn sollten, so ist es von uralten Zeiten! Brauch geworden, daß jede größere oder kleinere Ge-! meinde sich mit einem Cynagogendiener „Vorbeter und Religionslehrer versieht. Zuweilen verrichtet eine Person alle drei Aemter; zuweilen werden diese von zweien verwaltet und zuweilen, namentlich in großen Gemeinden von dreien. Jst's eine Gemeinde im Stande, so hält sie sich noch außerdem einen Synagogendiener, einen Sängerchor u. dgl., was kleinere Gemeinden natürlich nicht thun können. Der Schlächter ist kein Cultussondern ein Ritualbeamter; er muß von einem Sachverständigen (Chacham) geprüft sein, und sich darüber auch schriftlich ausweisen können (jorrh deah §. 1). Auch der jüdische Metzger kann das Schlächteramt versehen, wenn er darüber geprüft ist (ibid). Der Vorbeter muß gut hebräisch verstehen. (Orach Chajim §. 124, 1, Commentare zur Stelle.) Ebenso muß er einen unbescholtenen Charakter haben. (Orach Chaj. tz. 53, 4.) Seine Bekleidung muß rein, weit und lang bis über die Füße sein. (Beer Heteb zur Stelle.) Ohne Zustimmung der Gemeinde darf Niemand vorbeten. (Orach Chajim §. 53, 22 im Hagah.) Die Aufnahme des Vorbeters geschieht durch die Mehrzahl der beitragenden Mitglieder, oder durch eine allgemeine Gemeindecesston. Jedem Einzelnen steht es zu, durch triftige Ausstellungen gegen die Person des Vorbeters dessen Aufnahme 'zu verhindern, .hat aber bei der Aufnahme Niemand was dagegen gehabt, so kann auch hinterher Keiner einen Einspruch geltend machen. (Orach Chajim §. 53, 19 Beer Hetebch So ein Vorbeter nur auf gewisse Jahre engagirt ist, die Zeit seines Engagements ist aber abgetaufen und er betete noch einige Zeit im neuen Jahre vor, es lehnen sich sodann Einzelne dagegen auf und wollen ihm sein Gehalt streitig machen, so können sie das nicht, und der Vorbeter erhalt für das Jahr, in welchem er ohne Einspruch bereits vorzubeten angefangen hat, seinen Gehalt, (ibid.) Die Besoldung des Vorbeters geschieht aus der Gemeindekasse, und wo keine solche besteht, wird nach