Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1843)
- Date
- 1843-07-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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uz feit? Wie unterscheiden sich in ihrer amtlichen Stellung Oberrabbinen von den gewöhnlichen Rabbinen? Welche Stellung haben die sogenannten Rabbinatscollegien, und wie werden dieselben zusammengesetzt? Welche Qualificationen müssen Rabbinen und sonstige Cultusbeamten besitzen? 3) Welche Ritualhandlungen können nach dem Gesetze von jedem Gemeindemttglied verrichtet werden, und welche Qualifikation gehört dazu? Wie wird es mit der Verrichtung der vcrschicdenen Ritualdandlungen in Wirklichkeit gehalten? 4) Was verordnet das jüdische Gesetz über Einrichtung und Ordnung des Gottesdienstes, welche Einwirkung steht den Gemeinden, den Gemeindevorsiänden und Rabbinen hierauf zu, und wie gestalten sich diese Verhältnisse in Wirklichkeit? Was ist im jüdischen Gesetze über die Verwaltung der Gemeindeangelegenbeiten überhaupt und insbesondere über die Vermögensverwaltung bestimmt, und wie sollen die Cultuskosten gedeckt werden? 5) Darf nach jüdischem Gesetze ein Strafrecht über die einzelnen Gemeindeglieder von der Gemeinde oder den Rabbinen ausqeübt werden? Geschieht dies in Wirklichkeit noch? Wird namentlich der Wann noch gchandhabt? Auf welche Art und mit welchem Erfolg? 6) Was ist über den Religionsunterricht der Kinder vorgeschriebcn? Findet eine förmliche Aufnahme oder Einsegnung bei den dem Religionsunterrichte entwachsenen Kindern in der Gemeinde statt, und welche Förmlichkeiten werden hiebei beobachtet? Wie ist insbesondere für den Religionsunterricht des weiblichen Geschlechts gesorgt? 7) Welche Einrichtungen zu religiösen und Cultuszwecken müssen neben den Synagogen und Bcthäusern vorhanden sein? z. B. Tauche, Leichenhaus, Brunnen, und wie wird es jetzt gewöhnlich mit deren Herstellung und Einrichtung gehalten? Welche Verrichtungen sind beim Gottesdienste nötbig und wie wird es in Wirklichkeit damit gehalten? z. B. rücksichtlich der Aufstellung von Leuchtern, Aufstellung und Offenlegung der Thora rc.? Was ist wegen der Kleidung der Rabbinen und sonstiger Cultusbeamten vorgeschrieben, und sind hierbei Neuerungen eingetretcn? Welche Neuerungen haben überhaupt beim Gottesdienste Eingang gefunden? Ad. I. Gemeinden bilden sich ganz zufällig, die Zahl ihrer Mitglieder ist nicht bestimmt, doch scheint aus Maimonides, Jad ha - Chasakah hilchot Sanhedrin Cap. 1. Halacha 4 hervor zu gehen, daß 120 erwachsene männliche Personen, die an einem Orte leben, eine Gemeinde bilden; indem ihnen dann die Pflicht obliegt einen täglichen Gottesdienst einzurichten, und für ein Collegium von 3 Gesetzkundigen Personen zu sorgen. (Ueber die Bedeutung dieses Triumvirats für die Heutigkeit, siehe ad. 2.) Jedes einzelne Mitglied dieses Collegiums muß außer seiner Gesetzkunde noch eine achte und wahrhafte wissenschaftliche Bildung, einen unbescholtenen Charakter und Sprach- und Redefertigkeit besitzen. (Maim. ibid. 2, 1-7.) Mitglied der Gemeinde ist jeder zu den Cultus- und sonstigen religiösen Einrichtungen Beitragleistende, dem dann auch ein Wahl- und Stimmrecht zusteht. (Fure Sahab zu Orach Chajim §. 53.) Wer also seinen Beitrag zu geben verweigert, verliert seine Mitgliedschaft und somit auch das Stimmrecht. Zum Bau einer nöthigen Synagoge, zum Ankauf einer nothwendigen Gesetzrolle und einer Bibel muß jedes Mitglied nach Maßgabe seines Vermögens und seiner Umstände beitragen. (Schulchan Arüch Orach Chajim §. 150, 1 und die Commentare zur Stelle.) Erwächst der Gemeinde durch bestehende Privatgottesdienste Schaden, so hat sie das Recht, solche aufzuheben. (ibib. Comment. Beer Heteb.) Besteht keine Gemeindekasse, so muß jedes einzelne Mitglied zum Ankauf eines Paradiesapfels für das Laubhüttcnfest nach Vermögensumständen beitragen. (Orach Chajim h. 658, 9 und Commentare zur Stelle.) Wohnen an einem Orte nur 10 Familien, und haben sie einen Gottesdienst bei sich eingerichtet, so muß jeder Einzelne, selbst wenn er verreist, seinen Beitrag zum Unterhalt des Gottesdienstes an den heiligen Festtagen (Neu ahr und Versöhnungstag) geben. (Orach Chajim §. 55, 22.) Kommen Personen aus der umliegenden Gegend oder aus der Fremde dem Gottesdienste beiwohnen, brauchen diese nichts beizutragen, da sie ja nicht nothwendiger Weise in dieser Gemeinde, oder Filialgemeinde den Gottesdienst verrichten müssen. (Beer Hateb zur Stelle.) (Fortsetzung folgt.) Geschichte des Tages. Unsere Leser mögen es unserem Patriotismus zu gute schreiben, wenn wir heute die Tagcsgeschichte mit einem großen Berichte aus einem kleinen Orte des Vaterlandes eröffnen: (Aschenhausen im Eisenachischen Obcrlande.) Am 30. April 1641, in den gemüthlichen Freitagnachmittagsstunden, da wir dem lieben Gaste, der stillen Sabbathfeicr, entgegen harrten, regte sich ein bewegtes Leben in unseren Gassen, von den Bergen sah man eilige Menschenzüge unserm Orte Zuströmen. Die nahen und entfernten Orte entsendeten uns in Massen ihre menschenfreundlichen Bewohner. Angstgeschrei, Hilferuf, das Wimmern der Sturmglocken, verkündeten, daß es dem Kampfe mit dem entfesselten Elemente galt. Unser Heiligthum — die Synagoge — unser Schulhaus mit der Wohnung unseres Lehrers, und andere Gebäude in der Nähe, waren rettungslos von den Flammen ergriffen. Doch, der Wille Gottes und der Beistand thatkrästiger Nachbarn setzte ihren weitern Verheerungen Grenzen. Zwei Jahre später. — Am 23. Juni 1843, wieder am Vor-