Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1843)
- Date
- 1843-07-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kenntniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land-Ravbinen zu Sravt-Lengsfeld bei Eisenach. Sonntag, den 9. Juli 1843* IV ZahttglMg. Rr. 28. Lesefrüchte aus rabbinisch - talmudischen Schriften. Ein Beitrag zur Beantwortung der von der Hoden preussischen Landesbehörde an die einzelnen jüdischen Gemeinden gerichteten Fragen, ihre innere religiös-kirchliche Verfassung betreffend, von vr. H. Jolowicz. Bei der Ungeheuern Verwirrung, welche jetzt in dem religiös-kirchlichen Leben und dessen Institutionen bei den preussischen Juden vorherrscht, und bei dem löblichen Bestreben der hohen Landesbehörde, ohne dem Gewissen und dem religiösen Bewußtsein des Einzelnen zu nahe oder gar krankend entgegen zu treten, doch diesem schrecklichen Wirwarr und den daraus zum Nachtheil der großen jüdischen Gesammtheit entstehenden Streitigkeiten ein gänzliches Ende zu machen und Ordnung und Gesetzmäßigkeit in die Gemeindeangelegenheiten zu bringen, konnte kein besserer schnell und sicher zum Ziele führender Weg gewählt werden, als die einzelnen Gemeinden erstens um die jüdisch-gesetzlichen Bestimmungen über ihre religiösen und kirchlichen Institutionen, und zweitens über deren Gestaltung und wirkliche Existenz in der Jetztzeit zu befragen. — Die Fragen sind nicht sowohl systematisch, als vielmehr deutlich, volksthümlich und klar gestellt, so daß Jeder, der nur Augen hat, das fragliche Objekt erkennen und auch einsehen muß, wie und in welcher Weise die Antworten verlangt werden. Wenn nun auch die meisten Gemeinden über den Status quo ihrer religiös-kirchlichen Angelegenheiten wohl zu antworten wissen dürften, so könnte das doch weniger in Bezug aus die genannten gesetzlichen Bestimmungen der Fall sein, und mancher der jetzigen frommen oder nichtfrommen Rabbi's könnte, gleichwie so mancher talmudisch - gelehrt sich dünkender Gemeindevorstand, leicht ein pathetisches quos ego geltend machen, und schiefe und falsche, aber in seinen Kram passende Antworten, geben. Darum halte ich es im Interesse der guten Sache für Pflicht, alle auf die von der hohen Landesbehörde gestellten Fragen bezüglichen Gesitzstellen aus den rabbinischen Codices hiermit zu veröffentlichen, und hoffe demnächst dem geehrten Publikum bald ein systematisches Ganze über das jüdische Kirchenrecht übergeben zu können. Nachstehende Arbeit bitte ich als das hin- und aufzunehmen, als was sie sich bezeichnet, nämlich als — Lese fruchte. Die Fragen selbst sind folgende: 1) Wie bilden sich nach jüdischen Religionsbegriffen neue Gemeinden? Wer ist Mitglied der Gemeinde, und welche Personen haben das Recht, an Gemeindeversammlungen Theil zu nehmen und in Religions- und Cultusangelegenheiten mitzustimmen? Wie gehr die Mitgliederschaft und das Stimmrecht verloren? 2) Welche Cultusbeamten müssen in jeder Gemeinde vorhanden sein? 'Welche sind in der Regel wirklich vorhanden, namentlich in solchen Gemeinden, die keine Synagoge besitzen? Welches sind im Einzelnen die Funktionen der verschiedenen Cultusbeamten, namentlich der Rabbinen? Was bestimmt das jüdische Gesetz hierüber, sowie über deren Annahme und Entlassung, und wie gestalten sich die Zustande in der Wirklich-