Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1843)
- Date
- 1843-05-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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ansprächen. Man möge doch den Gewerbtreibenden erst die Zeit gönnen, gegen die sich andrängenden Gefahren die Mittel der Vertheidigung zu sammeln. UebrigenS sei daS gesetzliche arithmetische Berhältniß der Zahl der jüdischen Gewerbtreibenden zur christlichen Bevölkerung bereits verletzt worden. Zum Schlüsse versichere er, daß er nicht Verfasser des eingegangrnen anonymen Aufsatzes sei. Referent: Ihm sei nicht bekannt, daß dieses arithmetische Berhältniß irgendwie verletzt worden sei; das Gleiche sagt Minister Nostitz und Jänckendorf. Abg. Meisel: Diese Verletzung finde bei dem Grossohandel statt, zu welchem mehr Concessionen an Juden crtheilt worden seien, als das arithmetische Berhältniß, das nach den Landtagsakten auch hierbei Beachtung finden solle, gestatte. Konigl. Commissar Günther: Der Grossohandel falle nicht unter die gesetzlichen Gewerbsberechtigungen der Juden, und es unterliege deshalb die Cvncessionirung auch keiner Beschränkung. Abg. v. Thielau: Dem Abgeordneten bemerke er, daß die Ansichten Einzelner keine Normativreskripte seien. Abg. v. Mayer: Die Annahme einer Beschränkung der Zahl der Grossohändler widerspreche der Absicht des Gesetzes. Abg. Müller (aus Chemnitz): Die Absicht, von welcher die Freunde der Judenemancipation geleitet würden, sei edel, aber sie überhörten auch oft die Mahnungen der Erfahrung, die bei dem unbegrenzten jüdischen Speculationsgeiste, bei einer in der Wahl der Mittel nicht sehr bedenklichen Gewinnsucht allerdings Behutsamkeit gebiete. Man müsse auch auf die Ansichten der Mehrzahl der Regierten Rücksicht nehmen, und die Bolksansicht sei einer Emancipation allerdings nicht günstig; er sei daher für keine vollständige Emancipation. Zu seiner Verwahrung sage er, daß sich Das, was er als die gemachten Erfahrungen geschildert, keineswegs auf die dresdner und leipziger Juden beziehe. Abg. Schumann: Die Ansprüche der Juden auf Verbesserung ihrer Lage seien alt; man brauche sie aber nicht aus den Alterthume herzulcitcn, sie fänden sich auch in der Bundesakte anerkannt, indem die Stifter des deutschen Bundes (Art. 16) eine Gleichstellung der Juden mit den Christen hinsichtlich der bürgcrchen Rechte in Aussicht gestellt hätten. Wenn man daraus, daß dieses Versprechen noch nicht erfüllt worden sei, folgern wolle, die Emancipation sei noch nicht an der Zeit, so sei diese Schlußfolgerung deshalb falsch, weil auch viele andere Verheißungen der BundcSaktc, z. B. der Preßfreiheit, noch nicht erfüllt worden seien, obschon man nicht behaupten könne, daß diese nicht an der Zeit sei. Ein Blick auf die auswärtige Gesetzgebung lehre das Gegentheil. Wenn auch der MosakSmus hinter der christlichen Religion zurückstchc, so könne man doch nicht füglich ein gleiches Zurückstehcn der Juden hinter den Christen in Absicht aus Moralität und bürgerliche Oualisication behaupten. Ein Volk, daS Männer wie Mendelssohn und Spinoza hervorbringe und so viele andere um Kunst und Wissenschaft verdiente Männer, sei auch des Genusses der bürgerlichen Rechte eben so fähig als würdig. Die Zulassung der Juden zu Ehrenämtern sei das beste Mittel, ihren Zustand zu heben, ihr Ritualgcsetz sei kein Hindcrniß gegen deren Annahme, weil die Wahl voraussichtlich nur solche treffen werde, die sich daran nicht bänden. Die Nachtheile der beschränkten Concessionen des Gesetzes von 1838 und seiner kärglichen Gaben seien zu einleuchtend, als daß man die Petition der Juden für zu frühzeitig halten könnte. Gegen die Besorgnisse in Bezug auf nachtheilige Folgen der Emancipation seien die in Frankreich und England gemachten Erfahrungen ein beruhigender Trost. Er verlange eine allmälige Emancipation, erkläre sich aber gegen leere Versprechungen. Abg. Brockhaus: Bei den großen Vorurtheilen gegen die Juden verhehle er sich nicht, daß er hinsichtlich seines Votums sich kaum eine Uebereinstimmung mit feinen Wählern versprechen dürfe. Er folge indessen seiner Neberzcugung, nach welcher er im Prinzip für vollständige Emancipation sei. ES sei dies eine Maßregel der Humanität und Gerechtigkeit; die bereits so oft besprochenen Gründe wolle er nicht weiter erörtern, aber er könne nicht umhin, es als seine innerste Uebcrzeugung auszusprechen, daß nur eine vollständige Emancipation die befürchteten Nachtheile für die Christen zu beseitigen vermöge. In Frankreich und England, wo man nicht bei halben Maßregeln stehen geblieben, höre man am Wenigsten die Klagen, die man hier vernehme; ein Grund zu solchen sei bei 860 Juden unter einer so tüchtigen und intelligenten Bevölkerung wie die sächsische am Wenigsten zu fürchten. Der Vorwurf gegen die Juden, als ständen sie so tief, sei unbegründet: beweise ihr in beiden Gemeinden so vielfach bethätigter Eifer für die Veredelung des Gottesdienstes, die Verbesserung ihres Armen- und Gemeindcwcsens nicht das Gcgentheil? Er bedauere deshalb die Beschränkungen des Gesetzes von 1836; er sei daher mit den von den Juden geforderten Concessionen unbedingt einverstanden, also auch mit den von der Deputation vorgeschlagenen; nur hätte er gewünscht, daß diese auch in den übrigen Punkten den Forderungen der Petenten volles Gehör geschenkt hätte. Auf den Einwand, die gewünschten Verbesserungen würden in Rücksicht darauf, daß nur erst vor nicht viel länger als vier Jahren deshalb ein Gesetz erlassen worden sei, zu frühzeitig gefordert, entgegne er, die Ungerechtigkeit eines Gesetzes könne man nicht frühzeitig genug beseitigen; deshalb könne er auch diesen Grund der Deputation nicht anerkennen. Tie II. Kammer stehe hoch in der öffentlichen Meinung; eine Kammer die sich vor kurzem für Oeffcntlichkeir und Mündlichkeit in der Crimiualrechtspflcge ausgesprochen habe und bald sich auch für Preßfreiheit aussprcchen werde, werde sich auch bei der vorliegenden Frage gerecht und liberal zeigen! Abg. Sornitz: Eine völlige Emancipation stehe mit der Bestimmung §. 33 der Verfassungsurkunde, daß nur die Angehörigen der christlichen Confessionen gleiche bürgerliche und politische Rechte genießen, alle andern Glaubensgenossen an denselben nur in dem Maße Anihcll haben sollten, wie ihnen derselbe vermöge besonderer Gesetze zukomme, im Widerspruch. Sie muffe aber auch bedenklich fallen, wenn man erwäge, wie sich nicht blos in Dresden und Leipzig, sondern auch an andern Orten d.e öffentliche Meinung gegen eine solche Maßregel strande. S:e er, cd eure allerdings liberal, ob aber auch im Jntcrc'sc d.r r\'Vt; \t nützlich, daß fei sebr die Frage; weil sehr zweiseu'oft se:, ob die Juden mit Erkhcilung größerer Rechte auch 1 >' n d. >. P! l re' fänden. Er