Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 18 (30.4.1843)
- Date
- 1843-04-30
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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90 christlichen Staate völlig consequent und die Vernunft kann nur die Prämisse, nicht die Folgerung mit Glück bestreiten." „Den Reformatoren und ihren Anhängern hingegen blieben zu ihrer Rechtfertigung und zur Abwehr der gegen sie theils vorgeschlagenen, theils in Anwendung gebrachten grausamen Maßregeln, drei Wege offen." „Sie konnten erstens sich auf Vernunft und Schrift berufen, um die Freiheit der Untersuchung in Anspruch zu nehmen, und jeden Glaubenszwang abzuwehren. Sie mußten dann den Begriff des dogmatisch-christlichen Staates bestreiten und mit den Gründen, welche die Philosophie wie die heiligen Urkunden und die Erfahrungen der Geschichte an die Hand geben, den Beweis führen, daß cs eine Entheiligung der Religion sei, wenn man sie, die Göttliche, statt durch die der Wahrheit inwohnende Ueberzeugung, durch direkten oder indirekten Zwang zu befördern, oder zu verbreiten suche. Sie konnten für diese Ansicht selbst Kirchenväter und streng orthodoxe Kirchenlehrer anführen." „Sie konnten zweitens ihr Recht gerade aus der Idee des dogmatisch-christlichen Staates selbst herausdemonstriren. Dann mußten sie aber beweisen, daß sie allein die wahren Christen, die Katholiken hingegen Unchristen wären, welche ihrerseits im christlichen Staate als ungerechte Eindringlinge betrachtet werden müßten." „Sie konnten endlich drittens nicht sowohl über den Begriff als über die Schranke der Duldung, also über die Ausdehnung streiten, welche die Kirche der Idee vom christlichen Staate gegeben hatte. Sie mußten dann die Behauptung aufstellen, der christliche Staat wäre nur Hüter des Christenthums überhaupt, nicht einer bestimmten Form des Christenthums, und der Unterschied der Glaubensbekenntnisse innerhalb der christlichen Religion könne dem christlichen Staate gleichgültig sein." (Fortsetzung folgt.) Getchichte des Tages. Die Leipz. Allg. Zeit, enthält folgenden Bericht. Die Verhandlungen der sächsischen Ständevcrsamlung über die Juden betreffend. „Im Jahr 1834 trug die Ständeversammlung darauf an, daß zu zweckmäßiger und zeitgemäßer Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der hicrländischen Juden der nächsten Ständeversammlung ein Gesetz vorgelegt werde: ein Antrag, der um so nothwendiger erschien, als die Juden mit Ausnahme derjenigen Rechte, welche an sich einer gesetzlichen Beschränkung nicht unterliegen, überhaupt bürgerliche Rechte damals gar nicht hatten. Der Grosso-, Geldwechsel- und Schacherhandel war das ganze Feld ihrer bürgerlichen Hanbthierung; es war ihnen dasselbe jedoch keinesweges durch das Gesetz eingeräumt, sondern nur durch zeitweilige Concession der Regierung. Der nächsten Ständeversammlung wurde das beantragte Gesetz vorgelegt, es fand jedoch als zu liberal in Dem, was es den Juden bewilligte, mannichfachen Widerspruch und wurde daher mit Einschränkungen angenommen. Die Erweiterung, welche es in seiner endlichen Redaction der Rechtsspähre der Juden gebracht hat, bestehet im Wesentlichen darin: 1) können sie das Bürgerrecht erlangen, soweit dasselbe nach der Bestimmung der Städteordnung Bedingung eines Gewerbsbetriebs ist; es gewährt ihnen aber kein Stimmrecht bei der Wahl der Vertreter der Stadtgemeinde, nicht die Wählbarkeit zu den städtischen Aemtern, nicht die den Bürgern gesetzlich zukommende Theilnahme an gemeinsamen Angelegenheiten des Gemeindewesens; 2) sie können ein Gewerbe nach freier Art betreiben, jedoch mit Ausnahme des Klein- und Ausschnitt-, Schacher- und Trödelhandels, des Apotheker- und Branntweinbrennergewerbes, sowie der Gast-, Speise- und Schanknahrung; 3) sie dürfen zünftige Gewerbe treiben, jedoch nur in einer dem Verhältnisse der christlichen Bevölkerung zur jüdischen entprecheu- Anzahl von Meistern (in Dresden 27, in Lcipig 3) und mit Beschränkungen hinsichtlich des Haltens von Gesellen und der Annahme von Lehrlingen, sowie des Handwerkshandels, namentlich der, daß sie nur Judenknaben zu Lehrlingen annehmen und nicht mit andern als selbstgefertigten Maaren Handel treiben dürfen, auch wenn es Handwerkern des christlichen Glaubens, wie den Nadlern, Seilern, Klempnern rc. verfassungsmäßig erlaubt ist; 4) ist der Jude in Dresden und Leipzig zum Erwerbe des Eigenthums an Grundstücken befähigt, er darf aber nur Ein Grundstück besitzen und von Zeit der Erwerbung an es nicht vor Ablauf von zehn Jahren freiwillig veräußern, auch Nealgerechtigkeiten nicht erwerben und Grundstücke mit solchen nicht behalten, wenn sie ein Gewerbe betreffen, zu dessen Betreibung er nicht befugt ist. Endlich bestimmt das Gesetz noch, daß Juden zu Betreibung des Grosso- und Speditionshandels, sowie des Schacher¬ und Trödelhandcls einer Concession des Ministeriums bedürfen. Zum Zweck einer Erweiterung dieser beschränkten Rechtsspähre wendete sich der Vorstand der hiesigen Judengemeinde vor kurzem mit einer Petition an die Ständcversammlung. In dieser bitten sie dieselbe um ihre Jntercession bei der Negierung, damit diese einen Gesetzentwurf vorlege, der die Ausschließung der Juden 1) von den §. 65 der Städtcordnung gedachten bürgerlichen Ehrenrechten; 2) von dem zünftigen Klein- und Ausschnitthandel aufhcbt; 3) die Zahl der jüdischen Meister nicht von dem Verhältnisse der christlichen Bevölkerung zur jüdischen abhängig macht; 4) jüdischen Meistern auch die Annahme von Christenknaben zu Lehrlingen und 5) gleich christlichen Meistern auch den Handel mit andern als selbstgefertigten Maaren gestattet; 6) hinsichtlich des Besitzes von Grundeigenthum hier und in Leipzig die Juden einer Beschränkung nicht mehr unterwirft; endlich 7) ihnen das Jmmissionsrecht in verhaftete Grundstücke auch außerhalb Dresdens wenigstens so weit gestattet, daß sie nur verpflichtet wären, solche Grundstücke binnen 2 Jahren zu veräußern." (Forts, folgt.) Aus Frankfurt a. M. schreibt man: „Hier ist Alles beim Alten; die sogenannten Orthodoxen in der Minorität und ohne Einfluß auf die Gemeindeverwaltung. Die Anstellung eines Rabbinen will man bei dem hohen Alter