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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-03-19 · Heft 12 (19.3.1843) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 12 (19.3.1843)
Date
1843-03-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
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46 Nach H. 169 ist daS Denken a» die Sünde fast sündhafter als die Sünde. Wie will man das der Jugend begreiflich machen? Nach §. 111 ist im 8. Gebote verboten: „den Besitz unseres Nebenmenschen heimlich (?) zu entwenden. Zu welchen Irrungen kann das Verleiten, denn wenn auch für den öffentlichen Diebstahl ein besonderes Verbot existirt, so sollte dieses doch hier nicht vermißt werden, und ist auch jedenfalls im 8. Gebot mit enthalten. Jrrthümlich werden §. 141 die 12 kleinen Propheten als nicht zu den spätem Propheten gehörig aufgezahlt und noch irriger §. 146 die apokryvhischen als zu den Hagiographen gehörig betrachtet. Daß das mündliche Gesetz Talmud heiße, ist nicht wahr, sondern im Talmud ist die mündliche Lehre enthalten, aber noch Andres, was spateren Ursprungs ist, als die mündliche Lehre. In §. 167 wird gelehrt, daß in Mischneh Thora des Maimonides und den Turim das Halachische in feststehenden Regeln enthalten sei. Nun weiß aber jeder, daß selbst in gedachten Werken nicht selten geirrt ist, und von ihnen die ftommsten und gelehrtesten Rabbinen in den ältesten Zeiten schon abgewicken, in ihren Aussprüchen, folglich von feststehenden Regeln im Halachischen nicht die Rede sein kann. Am Verwerflichsten ist aber die Beweisführung für den göttlichen Ursprung des Gesetzes. Sie ist es an und für sich und ist es besonders, wie sie hier sich findet. Wer Beweise für nöthig erachtet, der räumt Zweifel «in, der Zweifel führt aber zum Unglauben. Der göttliche Ursprung des Gesetzes ist ein für den Israeliten über jeden Zweifel erhabenes Dogma. Und wäre eine Beweisführung zulässig, so ist sie für die Jugend nicht, die nur irre geleitet wird. Wenn nun die Beweise nicht überzeugen? so bleibt der Zweifel, dieses Grst aller Religiosität, Unschuld und Ruhe. Und nun erst die Pleßnerschen Beweise: „I. Die unruhigen Zeitgenossen Moses würden — wie sie oft den Ausgang aus Aegypten dem Moses als dessen eigenmächtiges Werk verworfen — auch dessen Gesetz angefochten und dessen göttlichen Ursprung geleugnet haben, wenn sie nicht Augenzeugen seines unleugbar göttlichen Erscheinens gewesen waren/' Nicht nur ist dieses an und für sich kein Beweis, nicht nur ist die Voraussetzung, daß die Israeliten den Ausgang aus Aegypten dem Moses als sein eigenmächtiges Werk vorwarfen, falsch, sondern — wäre sie wahr — ließe sich auf diese Weise gerade das Geqcntheil beweisen. Die Vorwürfe, die der Verf. meint, befinden sich größtentheils im 4. Buche Moses, also würden sie nach der Offenbarung auf Sinai gemacht. In dieser wird des Auszugs aus Aegypten ausdrücklich und als Gmndlage des ganzen Gesetzes angeführt. Haben sie dielen als Moses eigenmächtiges Werk ihm vorgeworfen, so leugneten sie damit die Offenbarung, waren also nicht Augenzeugen. Und selbst davon abgesehen, ist der Beweis nichtig. Von der Befreiung aus Aegypten waren sie doch gewiß Augenzeugen, und sollen sie ihm als sein eigenmächtiges Werk vorgeworfen haben, wie ließe sich nun daraus, daß sie die Göttlichkeit des Gesetzes nicht angefochten, schließen, daß sie Augenzeugen waren. — Ferner soll die Göttlichkeit des mosaischen Gesetzes daraus bewiesen werden, daß das mosaische Gesetz sehr sonderbare (!) der Menschenvernunft unbegreifliche (?) Vorschriften enthalten, die vor unserem Verstände, wie die ungereimtesten Machtsprüche bestehen." Gewiß, wer den Verf. nicht kennt, muß dieses für eine Ironie halten, statt für einen ernstlichen Beweis, der die Jugend in ihrem Glauben bestärken soll. — Von schädlichem Einflüsse möchte auch die Messiaslehre sein, wie sie Pl. hier und zwar, wie schon oben bemerkt, ganz willkürlich darstellt. Die Merkmale dürsten leicht jene alten Verirrungen auftauchen machen, eine Zeit vorzugweise als Messiaszeit zu betrachten, und welche traurige Folgen damit Zusammenhängen, lehrt sattsam die Geschichte der Juden. Nicht minder trifft der Vorwurf, daß manches Falsche und Schädliche in diesem Buche enthalten sei, die Pflichtenlehre. So heißt es §. 323: „So lange wir den Versuchungen noch widerstreben, ist unser Dienst mit vollkommenem Herzen und williger Seele." Aber das wird ja der Mensch thun müssen so lange er lebt, und ohne dieses würde kaum von Tugend die Rede sein können. — So heißt es ferner §. 376: „sie (die Thephilin) sind von der Religion uns empsohleneSchutzmittel", welche religionswidrige und sittlich-gefährlichen Worte! Der Vers, führt eine Stelle aus dem Talmud als Beleg an, aber diese lehrt nur, daß sie Stärkungsmittel gegen die Sünde seien, so nimmt sie aber Hr. Pl. nicht, der noch dazu ganz willkürlich in der Uebersetzung ein „fast" einschaltet. — §. 388 wird gelehrt: „das Hegen vieler Menschen im Hause sei eine Quelle großen Unheils" und §. 389 „die Thürschrift sei ein Schutzmittel gegen häusliches Unglück", ,,die Mesusah solle unser Vermögen beschleunigen". Falsch und schädlich ist es gewiß auch, wenn §. 396 gelehrt wird, daß Sichbemühen nach dem Gorteshause sei fast mehr Gottesdienst als das Gebet selbst. 4. Hrn. Pl's. Religionsbuch enthalt mehrmals Widersprüche. Im H. 365 lehrt er: „die Zeit war eine langsam vorbereitende und die neueste könnte einige Winke und Vorkehrungen herberqeführt haben"; im §. 367: „die Zeit des Messias müsse unv-ermuthet eintreten. . Nach §. 305 ist der innere Gottesdienst die Hauptsache in der Gottesverehrung nach §. 360 und 364 erhält der innere durch den äußeren erst seinen Werth. Nach §. 378 Anm. ist Entblößung des Hauptes in außergottcsdienstlicher Zeit nicht Sünde zu nennen, und doch soll es bei Tische Pflichtverletzung sein. — Nach §. 511 lehrt die Religion nichts Sonderliches von den Pflichten gegen uns selbst (?) und §. 514 werden „bestimmte Lehren in der h. Schrift, welche uns die Pflichten gegen uns selbst auflegt", am geführt. Nach §. 560 sind die Pflichten der Nächstenliebe Mittel, nach §. 563 Grundlage und Zweck der Religion. 5. Das Buch ist bald zu weitläufig und ausführ-

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