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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1843-02-05 · Heft 6 (5.2.1843) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
4 (1843)
Issue
Heft 6 (5.2.1843)
Date
1843-02-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
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SS Abgaben bezahlen (Dcbamoth 46. Maimoyides vom Diebstable, Abschnitt 5. §. 1H). Nach dem mosaischen Gesetze dürfen wir ein Pfand nie verkaufen (Choschen Mischpat, Abschnitt 97, §-22); nach dem Landesgesetze hingegen dürfen wir dasselbe, wenn es im Verlaufe von einem Jahre nicht eingelöst wird, verkaufen, und zwar, wie ausdrücklich hinzugefügt wird, „weil in allen Dingen das Landesgesetz volle Gültigkeit für uns hat" (Choschen Mischpat, Abschnitt 369, h. 8. Anmerkung). In allen diesen Fallen, besonders aber im letztern, wobei nicht einmal der Staat im geringsten betheiligt ist, hängt es von uns ab, ob wir von dem Landesgesetze Gebrauch machen, oder uns nach der Vorschrift unserer Religion, nach dem göttlichen 'Gesetze, richten wollen, und dennoch dürfen wir ohne das geringste Gedenken nach dem Landesgesetze handeln; wo soll also der Unterschied zwischen üblichen jüdischen und rituellen Vorschriften liegen? oder stehet eine rituelle Vorschrift höher als die mosaische Pflichtenlehre? Daß ich aber durch mein Gutachten das Gesetz nicht provocirt habe, und daher, wie bemerkt wird, mich nicht darauf stützen könnte, erhellet schon aus meinem Schreiben das in Nr. 49 diesis Blattes abgedruckt ist. I. Hofmann." Ist es uns nun gestattet, unser eignes Urtbeil in dieser Sache abzugeben, so können wir, und gewiß unsere Leser mit uns, nicht in den bitteren schmähenden Ton einstimmen, mit welchem man von mehreren Seiten das Verfahren des Herrn Hofmann getadelt hat; da derselbe ja allerdings am Schluffe seines Gutachtens in Rücksicht auf die religiöse Ueberzeugung seiner Pflegbefohlenen Vorstellung gegen die beabsichtigte Verordnung gemacht hat. Allein nicht zu verkennen ist es, daß er durch die entgegengesetzten Gründe, welche er jener kurzen Vorstellung vorausschickte, diese selbst entkräftete. Wozu waren jene Gründe, da er doch selbst gesteht, er «erde trotz derselben nicht schon jetzt im Stande sein, seinen Pflegbefohlenen für seine freie Ansicht zu gewinnen? War es ihm Ehrensache, die letztere gegen die Regierung auszusprechen, so konnte er das mit wenigen Worten, da vom rationellen Standpunkte aus nichts einleuchtender ist, als daß Eltern, welche, wenn Ire, statt ihre Kinder durch religiöse Uebungen den Sabbach feiern zu lassen, sie an demselben in christliche Schulanstalten schicken, auch kein Bedenken zu tragen brauchen, sie am Schreibunterrichte Theil nehmen zu lassen. Wozu demnach Erörterungen nach talmudischen Ansichten, da diese nur dann Werth haben, wenn das Bolksbewußtsein sich zu denselben bekennet, die geschmeidigen Ansichten des Rabbi Samie! über die Unterordnung der religiösen Gesetze unter die staatlichen aber, gleichwie sie dem ganzen Geiste des Judenthums widersprechen, auch niemals in das Bewußtsein der israelitischen ReligionSgemeinde eingedrungen sind. *) Auch hat heutzutage der rationelle israelitische Volkslehrer — und ein solcher ist Herr Hofmann — ebensowohl daS Recht und die Pflicht, von den Satzungen des Talmuds zu abstrahiren, wenn sie von hyperorthodoxer Beschaffenheit sind, als wenn sie, wie in gegenwärtigem Falle, ein unreines ultraliberales Element enthalten. Der erleuchtete Religionslehrer der Gegenwart hat vielmehr in seiner amtlichen Thatigkeit nur ein Zweifaches zu berücksichtigen, erstens die erleuchtete Ansicht selbst, das höhere Bewußtsein der Zeit, für die er aber durch kein anderes Mittel als durch das milde überzeugende Wort seine Gemeinde nach und nach zu gewinnen streben muß und zweitens den Standpunkt seiner Gemeinde, ihre — wenn auch irrende — religiöse Ueberzeugung, die er vertreten und schützen muß, die er nicht durch eine voreilige unzeitige Reform beunruhigen darf, wenn er nicht einen Verrath an dem Gewissen seiner Gemeinde, an seinem eignen seclsorgerlichen Berufe, begehen, wenn er sich nicht mit dem sträflichen Bewußtsein belasten will, seine Pflegbefohlenen genöthigt zu haben, gegen ihr Gewissen so zu handeln und ihnen somit ein leichtsinniges, frivoles Wesen — die Quelle aller Unsütlichkeit einzuimpfen. — Von dieser zarten frommen Rücksicht werden gewiß auch alle weisen Regierungen in den Fällen ausgehen, wo das, was sie für wünschenswerth halten, mit dem Gewissen eines Theils ihrer Unterthanen in Widerspruch steht, und wir sind daher auch überzeugt, daß in dem gegenwärtigen Falle auch die so humane Regierung des Herzagthums Meiningen die beabsichtigte Verordnung nicht M Ausführung gebracht haben würde, wäre ihr mit all' dem Ernst und der Offenheit, die seine Stellung forderte, von dem darum befragten Landrabbinen Vorstellung dagegen gemacht worden. Doch daß dieses nicht in dem rechten Grade und in der erwünschten Weise von dem Letzteren geschehen, verdient keineswegs die lieblose Schmähung, die man sich deßhalb gegen ihn erlaubt hat, vielmehr dürfen wir von dem uns bekannten biederen und braven Sinne des Herrn Hofmann und seiner wissenschaftlichen Bildung mit Gewißheit erwarten, daß er künftig in ähnlichen Fällen auch nicht zu dem leisesten öffentlichen Tadel Veranlassung geben werde. Die Redaction. *) So ist, wie wir vernehmen, die öffentliche Aeußerung H.'s, daß das Religionsgesetz überall dem Staatsgesetz unterzr»- ordnen sei, übler von seinen Gemeinden ausgenommen worden, als seine gutachtliche Aeußerung über das Schreiben am Sabbath, durch die er vielleicht die Staatsbehörde hat überzeugen wolle», daß der Talmud nicht im Widerspruche mit den Staatszwecken stehe, wiewohl dieses durchgängig schwerlich nachzuweisen sein dürste.

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