Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 4 (1843)
- Issue
- Heft 6 (5.2.1843)
- Date
- 1843-02-05
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Zsraelit des neunzehnten Jahrhunderts. Eine Wochenschrift für die Kcmikniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Bcziehrmg. Herausgegeben von Dr. M. Heß, Großherzogl. Weimarschem Land.-Ravvine» zu Stadt-LengSseld bet Eisenach. Mr. & Sonntag, den 5. Fe-rrm* 1843, IT. Jahrgang. Schreibe« deS Land-Rabbinen Hofmann in Waldorf an die Medactio« dieser Blatter. „Sachsen-Meiningen den 20. December 1842. Sie werden, Herr Redacteur, nicht erwarten, daß ich auf leidenschaftliche, niedrige Angriffe irgend welche Rücksicht nehme, darum beschränke ich mich auf die Aufforderung von K — m im Frankfurter Journal vom 16. v. M., welche auch Sie in Nr. 49 Ihres geschätzten Blattes aufnahmcn. Dort wird nämlich die Behauptung ausgesprochen, daß die üblichen jüdischen Vorschriften bloß in Civilrechten den Landesgesetzen, auf rechtlichem Wege und ohne Gewissenszwang erlassen, weichen dürfen, daß dieser Grundsatz aber nirgends zur rechtlichen Entlassung ritueller Vorschriften, wenn sie mit dem Landesgesetze collidiren, angewendet wird. Hierauf entgegne ich Folgendes: 1) Es wird im Talmud kein Unterschied zwischen Civilrecht und rituellen Vorschriften gemacht, sondern ganz allgemein ausgesprochen, daß das Landesgesetz für uns volle Gültigkeit und Verpflichtung hat. und zwar aus dem angegebenen Grunde, weil jeder nur unter der Bedingung als Unterthan im Lande geduldet wird, daß tx sich den Landesgesetzen unterwerfe und sie befolge (2""! "zu Nedarim 28 und anderswo). Wenn nun der Staat m feinem eignen Interesse und zum Besten seiner übrigen Unterthanen für nothwendig erachtet, ein Gesetz zu geben, das mit den. mosaischen Gesetzen streitet, sollte, va derselbe Grund stattfindet, ein Unterschied sein, ob die hiermit collidirenden jüdischen Gebräuche das Civilrecht oder rituelle Vorschriften betroffen? Zudem heißt es Baba Bethra 55. ausdrücklich, baß das Landesgesetz von selbst ein rituelles mosaisches Gebot aufhebt (man sehe besonders Raschbam daselbst). Daß aber Uebergriffe des Staates für uns nicht bindend sind, wird ausdrücklich ausgesprochen. 2) Es ist bekanntlich in unserer Religion kein Unterschied zwischen Civilrecht und Glaubens- und Pflichtenlehre, sondern sie alle sind göttlichen Ursprungs, göttliche Offenbarung, göttliche Vorschrift. Hat nun das Landesgesctz die Kraft, die mosaischen und daher göttlichen Civilrechte aufzuheben, sollten ihm nicht auch die rituellen Vorschriften,, welche mit demselben collidiren, weichen müssen, da ja beide sich ganz gleich find? Z) Wir dürfen uns solche Gegenstände zueignen, dürfen von solchen Gegenständen Gebrauch machen, wodurch wir uns nach der mosaischen Lehre an fremdem Gute vergriffen, oder vom Diebstahle Gebrauch wachten, wenn es nach dem Landesgefetze nicht als fremdes Gut, nicht als Diebstahl betrachtet wird (Gitim 10. Baba Bethra 54 und 55. Baba Kamq N3). Nach dem mosaischen Gesetze hat selbst die oberste Gerichtsbehörde das Recht nicht, einen Israeliten als Sklaven zu verkaufen, außer in dem einzigen Falle, wenn er gestohlen hat, und das Gestohlene nicht wieder erstatten oder ersetzen kann, und kein Israelit darf sich selbst als Sclave verkaufen, außer in dem dringendsten Falle, daß er gar nichts mehr von Werth und zum Leben hat (Maimonides von den Knechten, Abschnitt 5, §. 1 — 2). Und dennoch dürfen wir nach dem Landesgefetze unfern Nebenmenschen, der feine Abgaben nicht entrichtet, oder entrichten kann, als Sclaven uns aneignen, wenn wir seine