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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-10-02 · Heft 40 (2.10.1842) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 40 (2.10.1842)
Date
1842-10-02
Page
– (sequence 2)
Language
German
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160 das Gesetz und nach dem jedesmaligen Zcitbcdürfniß für nöthig erachteten. Ueber ein wirklich überliefertes Gesetz kann jedoch keine Meinungsverschiedenheit herrschen." „Hat die höchste geistliche Behörde ein Gesetz durch Anwendung einer der hermencutischen Regeln erlassen, so darf die nachfolgende Behörde (auch wenn sie weder an Zahl [p£] noch an Gelehrsamkeit [nD3l] der ersteren gleich kommt, Talm. Trakt. Rasch haschanah Fol. 21.) dieses Gesetz aufheben, wenn sie nicht mit der Ansicht der früheren einverstanden ist. Auch darf jede geistliche Behörde alle Anordnungen ihrer Vorgänger ja selbst ein ausdrückliches mosaisches Gesetz auf längere Zeit aufheben, wenn das Zeitbedürfniß, die Erhaltung des religiösen Lebens im Ganzen, es erfordert." (Talm. Sanhedrin Fol. 46.). Aus diesen Sätzen leuchtet klar hervor, wie das Judenthum, weit entfernt den Inhalt seiner Lehre als ein abgeschlossenes Ganze zu betrachten, und die Untrüglichkcit der geistlichen Behörden zu predigen, gerade der Reform in ihrem ganzen Umfange huldigt und der freien Forschung die uneingeschränkteste Bewegung zulast. Denn welch' ein weites Feld zur Entwickelung und Fortbildung des. religiösen Lebens ist dem israelitischen Volkslehrer eröffnet, wenn es ihm zustcht, im Verein mit den ihm gleichgesinnten Amtsbrüdern jede Einrichtung der früheren Zeit außer Giltigkeit zu setzen, sobald das Bediirfniß der jetzigen cs erfordert, ja wenn die jetzigen Religionslchrer bei der Auslegung des mosaischen Gesetzes gar nicht an die Ansicht ihrer Vorgänger gebunden sind, sondern die 13 hermeneutischen Regeln (nTTD ':•) nach ihrer Uebcrzeugung anwenden dürfen. Man könnte nun von einer andern Seite die Vcrnunftmaßigkeit des Judenthums in Zweifel ziehen und daraus, daß cs bei den religiösen Anordnungen immer nur von den geistlichen Behörden (p r?2) spricht, zu folgern suchen, daß es die Ansicht des Volkes, der Religionsgemeinde, dabei gar nicht beachte, und also einen Glaubenszwang, eine geistliche Herrschaft begründe, welche vor der Vernunft nicht besteht. Allein ein solcher Vorwurf trifft das Judenthum, selbst nach den Ansichten, welchen der Talmud huldigt, nicht. Schlagen wir ihn auf und lesen, was er hierüber in Tract. Abodah Sarah Fol. 34. und 36. sagt: Als nämlich die Frage entstand, wie Rabbi Jehuda den Genuß des Oehles erlauben konnnte, den doch-Schamai und Hillel untersagt hatten, ward zur Erwiderung hierauf angeführt, daß nach dem Berichte des Rabbi Samuel bar Abba man nachgeforscht und gefunden, daß dieses Verbot sich nicht unter der Mehrheit der Israeliten verbreitet habe, („daß die Mehrheit dieses Verbot nicht angenommen" Raschi's Erklärung,) und daß man sich daher auf Rabbi Simeon den Gamliel und R. Elieser den Zadok gestützt, welche lehrten: Man darf keine Anordnung in der Religionsgemeinde erlassen, wenn nicht der größte Tbeil dabei bestehen kann; und zu jener Stelle (Hid. Fol. 34): „Wenn man in Palästina eine Anordnung erläßt, so macht man den Grund davon nicht im ersten Jahre bekannt, da vielleicht Manche nicht dair.it einverstanden sind und daher die Verordnung selbst nicht beachten werden", fügt Raschi hinzu: „Offenbart man aber den Grund nicht, so wird jeder im Vertrauen, daß die Religionslebrer das Beste beabsichtigten, die Anordnung befolgen"; ja Rabbi Joseph Karu in seinem Kommentar zu Maimonides (Hilch. Mamrim Abschnitt I.) sagt hierüber: „Daraus geht hervor, daß die geistliche Behörde das Volk nicht zur Annahme einer Verordnung zwingen darf; denn wäre dieses der Fall, so könnte man es ja bewirken, (warum also den Gesetzgrund verheimlichend") Diesen Grundsätzen huldigt auch MaimonideS in dem angeführten Orte und lehrt Folgendes: „Will die geistliche Behörde irgend eine Verordnung erlassen, so muß sie zuvor prüfen, ob die Mehrheit der Gemeinde dabei bestehen kann, oder nicht. Hat die Behörde, in der Meinung, das Volk würde dabei bestehen können, eine Verordnung erlassen, das Volk aber tritt ihr entgegen, und sie findet bei der Mehrheit keine Aufnahme, so ist sie ungiltig und man hat nicht das Recht, das Volk zu ihrer Befolgung anzuhalten. Ja hat die geistliche Behörde ein Gesetz in der Meinung, daß die Gemeinde zu seiner Aufnahme bereit sei, erlassen, und hat dasselbe auch schon viele Jahre bestanden, es zeigt sich aber nachher, daß es diese Aufnahme nicht gefunden, so darf die spätere geistliche Behörde es ausheben, auch wenn sie weder an Einsicht, noch an Zahl ihrer Vorgängerin gleichkommt." Diese Stellen beweisen zur Genüge, wie selbst nach der Ansicht des Talmuds das zeitgemäße Bedürfniß stärker ist, als das Gesetz, und jede rituelleAnordnung, sobald das Volk nicht dabei bestehen kann, sobald ihre Befolgung durch äußere Verhältnisse erschwert wird, von vorn herein keine Gültigkeit hatte und ihre förmliche Aufhebung jeder nachfolgenden Behörde zusteht. Wenn nun die Talmudisten gegen die Saduzaer das Prinzip der Tradition vertheidigten, so hatten sie dabei eben nur die freie Auslegung des göttlichen Gesetzes, seine lebendige Fortbildung, gegenüber der buchstäblichen Exegese jener im Sinne. Unmöglich konnten sie aber gemeint sein, den Rcligionslehrern nach ihnen die Abweichung von ihren Auslegungen, sowie die Aufhebung und Modifikation ihrer Anordnungen zu verwehren, da sie ja sonst das von ihnen selbst aufgestellte Prinzip verletzt und ihren Nachfolgern ein Recht abgesprochen haben würden, dessen sie sich doch gegen ihre Vorgänger bedienten *). Auch finden wir Beispiele ge- *) So wird 2. Mos. 12, 2 ausdrücklich befohlen, daß der Monat der Befreiung aus Egypten der erste im Jahr sein sollte. Allein schon während oder kurz nach der babylonischen Gefangenschaft wurde der siebente Monat als erster angenommen, und diese Einrichtung von den Autoren des Talmuds beibehalten. Nach dem mosaischen Gesetze war alle sieben Jahre ein Erlaßjahr, mit dessen Eintritt alle Schulden erloschen. Hilel aber

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