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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-10-02 · Heft 40 (2.10.1842) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 40 (2.10.1842)
Date
1842-10-02
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Zsraelit des neunzehnten Jahrhunderts. Ein Wochenblatt für die Kenntniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben. von Dr. M. Heß, Großber;»al. Weimarftbem Vand.-Rabbinen;^i Sradt-^'cngSsclV bei Eisenach. Rr. 40. Sonntag, den 2. Oktober 1842. III. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, muthvoll und wahr. Die Rabbinatsangetegenheit in Brestau. Dritter Artikel. Die religiöse Frage. (Forts, von Nr. 39.) „Wenn dir eine Sache zum Entscheiden zu schwer ist, zwischen Blut und Blutrc. so mache Dich auf, und ziehe hinauf an den Ort, welchen der Ewige, Dein Gott, erwählen wird. Und gehe zu den Priestern, den Leviten und zu dem Richter, welcher zur selbigen Zeit sein wird, und frage, die werden Dir den Spruch deö Rechtes verkündigen." Dieses Recht ward auch von allen israelitischen Religionsbchörden nach Moses geltend gemacht*), und der Talmud ist sehr beflissen, all' die Anordnungen zu erzählen, die von den religiösen Vorstehern jeder Zeit getroffen worden sind. So schreibt er dem Josua zehn solche Anordnungen zu **), dem David vier ***), dem *) Das Verbot (5. Mos. 4, 2; 13, 1.): Ihr sollt zu dem, was ich euch gebiete, nichts hinzusügen und nichts davonnchmen, hat nur einen spccicllen Sinn r (Siphri) rpTO ruon bv *Tnir6 nu rÄ (3kanm> **) p"2) 'ui jtcvp rum rwn nro ***) Berachoth, 9, 48. Thaanith 27 u. a. m. Salomo eben so viel (CH' pzrjy), ba$ &ebet Jschtabach und das im Tischgebete für Erhaltung des Tempels mpni bn:n rran bv pn rxbtr (Brrach 48) (n"y -pon rxbü no1 Crantz) rcan nri, (Kolbo 5.) Dem Esrah werden noch mehr Verordnungen zugeschrieben *), und die Anzahl derer, welche von den Lehrern der Mischnah und des Talmuds herrühren, ist noch ungleich starker. Nachdem das Institut des großen Sanhedrins eingerichtet war, sah man dieses als das Organ der Fortbildung des Gesetzes an und die Befugnisse, welche dasselbe, wie die Rcligionsbehörde jeder Zeir hatte, faßt Maimonidcs nach Anleitung des Talmuds in folgender Weise zusammen. „Das hohe Gericht in Jerusalem bildete die wahre Trägerinn der mündlichen Lehre; auf ihre Entscheidung verweist die Schrift selbst in jener Stelle: „Nach der Lehre, die sie Dir geben" rc. (5 Mos. 17, 11); es betreffe nun diese Entscheidung ein wirklich traditionelles Gesetz, oder ein aus den dreizehn hermeneutischen Reaeln (p2 n^'TU rmnrw nno ’v) abgeleitetes, oder auch Verbote, Einrichtungen und Gebräuche, die sie als Zaun um *) (2"s p"2) -1)1 *anr IpTI nupn rrw Rühren bie Anordnungen, welche der Talmud diesen Volkshäuptern zuschreibt, vielleicht auch nicht von diesen her, so geht doch aus der Ansicht derselben hervor, daß er die Fortbildung des Gesetzes schon auf die früheste Zeit zurückführen will.

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