Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1842)
- Date
- 1842-09-25
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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156 deren Stelle der heiligen Urkunden ein direkter Widerspruch dagegen enthalten fein, da ja sonst Gott selbst sich widersprechen würde. Eben so leuchtet ein, daß ein unmittelbar sittliches Gesetz nie einer Minderung unterworfen sein kann, da diese Gesetze Gesetze des menschlichen Geistes sind, der seinem Wesen nach gleichfalls ewig und unveränderlich ist. Da aber Gott nicht selbst den Inhalt der Offenbarung erläuterte, sondern dieses der Vernunft der Menschen überlaijen ist, so muß je bester diese Vernunft ausgebrldet ist, und je mehr überhauvt die Menschen in Kenntnist und sittlicher Veredlung fortschreiten, auch um desto richtiger und klarer der Sinn der heiligen Schrift sich ihnen erschließen *). Es ist ferner begreiflich, daß diejenigen göttlichen Gesetze, die nicht unmittelbare sittliche Bedeutung haben, sondern nur als Förderungsnnttel der religiös - sittlichen Zwecke in gewiffen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen dienen sollen, daß die Zeremonien und rituellen Gesetze mit der Veränderung dieser Verhältnisse auch einer Veränderung und Umbildung unterworfen sein müssen**). Allerdings, bemerkt R. J.Albu, haben die göttlichen Gesetze nothwendig die unbedingteste Vortrefflichkeit, da sie aber für Menschen gegeben sind, so können sie ihre Vortrcfflichkeit nur so lange bewahren, als die Menschen in dem Zustande und aus der Bildungsstufe bleiben, wo sie zur Zeit der Offenbarung einer göttlichen Gesetzgebung waren ***). Finden wir doch, daß Gott dem ersten Menschenpaare das Fleisch der Thiere stillschweigend verboten und es dock nach der Sündfluth ohne Ausnahme erlaubt hat'. Verbot doch Moses kurz vor seinem Tode, auf Gottes Geheiß, den Israeliten, Denksteine zu errichten, obgleich er selbst nach der Offenbarung Denksteine gesetzt hatte! -si) Demnach mußte schon Moses darauf bedacht sein, *) Treffend unterscheiden schon die Alten das Vrrständniß Seitens der Menschen (p2pcn "!SD) von dem Sinne des göttlichen Worres an sich (pOT, "M)> (S. hierüber Jkarim Thcil Ul. Kap. 13.) **) Vcrgl. hiemit Jahrgang I. Nr. 6 u. 7; Jahrg. II* Nr. 4. dieser Blätter. ***) p’ccn n\-<u rjnsnrsrrT minn pJBO N*in O nn cyaa |pnPT oräpcn pnP p^o*2' ran mm? prn pv ywar cr;xP r,P aha? d'>n rraswi nrunn Pn nrunn "pncnn n:&** dn *]ni ro&'n n:n:ra rrcr pin pro ppn rrrw pn nPnrn iPbn TiDcnn *p nsnftnn rm iBcrn ürto D*p7nn msron nnP rrcns^ Nenn pTnir in* tPtp "l2'N* iv 'pyn ^nne c*cpn rmnn pi: pro pnon n’ir p/Epinn rman P12DP cv-v (Jkar. das.) O'pTmcP ü'jC'd b22 tw nran i) Wti POS» *|p C*pn NP bv nsca OQN 77p nPn;i* *P*?N7 Toto ncan w rcr,N* nnw b"vh pnPN 'n aw c*pm nnn nnn pctq na mTn ]r,s npMff twd -ca r.7 “Oer PN*-!L" "£22> "2'V CÄ’P HOBO n*TO C*n*tf (Daselbst Kap. 19.) ^♦ÜT^2'7N‘“ VW2 2N7D iTCnj/a eine Behörde einzusitzen, welche vermöge der Bildung ihrer Mitglieder dazu berufen war, nicht nur den Sinn des mosaischen Gesetzes zu ermitteln, sondern auch den ritue'.t.r Theil desselben, je nach dem Bedürfm'ß der Zeit, »a vermehren, abzuandcrn und aufzuheben. Das ist die Tradition im wahren Sinne, diezeitgemaße Durch dringung, die ewige und lebendig'eFortbildung deS göttlichen Gesetzes. Von einer solchen handelt denn auch, selbst nach der Auslegung des Talmuds, die Stelle im 5- B. Mos. K. 7, V. 8 u- 9. (Fortsetzung folgt.) SeLchichtc des Tages. Abermals ist in der Badischen Kammer die Emanzipation der Israeliten zur Sprache gekommen und es gereicht dabei sehr zum Tröste, daß die Anzahl derer, welchen auch in dieser Beziehung ein ungetrübtes Nechtsgefühl innewohnt, sich doch vermehrt, obgleich die sonst so hochgebildete Kammer im Ganzen hier nicht zu einem vollkommen freiem Urtheile cs zu bringen vermocht. Wir geben die dcßsallsige Verhandlung nach der in den öffentlichen Blättern enthaltenen Darstellung: (Karlsruhe. Abgeordnetenkammer.) Die Tagesordnung geht zur Berathung des Berichts deS Abg. Züllig in Betreff der Emanzipation der Israeliten über. Vorher theilt der Berichterstatter noch den Inhalt zweier Gegenpetitionen mit. Herr Basscrmann macht bcmerklich, daß in dem Bericht die rechtliche Seite unbeachtet geblieben sei, namentlich die Klage, daß die Israeliten durch die Gemcindeordnung Rechte verloren, die sic vorher in Besitz gehabt. Der Redner führt aus, wie unangemessen und unzweckmäßig es wäre, die Emanzipation als Prämie auf religiöse Nachlässe der Juden zu setzen, geht der Reihe nach die der Emanzipation entgcgcngcstkllten Gründe durch, um dieselben zu widerlegen (worunter namentlich den einer besonder» Nationalität der Juden), und glaubt, daß den Vorwürfen gegen die Juden hinsichtlich ihrer Geschäfte und Nahruugszweige allein die auf ihnen lastenden unbilligen Staatsgcsetze zu Grunde liegen. Er stellt den Antrag auf volle Emanzipation und evrntuel auf eine bedingte Emanzipation, nämlich mit Ausschluß der Nothhändler und einstweiliger Versagung des freien ZngSrechts. Herr Beck spricht sich ebcnfalls für die Emanzipation aus, hält jedoch ein unbedingtes Zugsrecht nicht nothwendig in dem Begriff der Emanzipation mit eingcschlossen. Er sucht die Befürchtung vor der Emanzipation zu beseitigen, und widerlegt mehrere Behauptungen des KommissionSberichts. Die Abg. Junghanns und Nett lg sprechen für Tagesordnung, wobei Letzterer das Prinzip deS christlichen Staates herauskehrt. Der Abg. Zirtel widerlegt die Behauptung, welche den Grund zur Verweigerung der Emanzipation von der Religion herhvlt, indem vielmehr sowohl der Geist des Christenthums, als auch das wohlverstandene Interesse der Kirche eine bürgerliche Gleichstellung aller Confcssionen verlange. Ebensowenig liege eine Ausschließung in der Idee eines christlichen Staates. Das Hindernip liege allerdings in einer