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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-09-25 · Heft 39 (25.9.1842) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 39 (25.9.1842)
Date
1842-09-25
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Ei« Wochenblatt für dic Kenntniß -es israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben. von »r. M. Heß, Großhcr;ogl. Wcimarschem Vand-N.rvdincn?„ Stndt-Lcng?sclv bei Eisenach. Skr. 39. Sonntag, den 85. September 1848. III. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, muchvoll und wahr. Die Nabbinatsangelegenhcit in Breslau. Dritter Artikel. Die religiöse Frage. (Forts, von Nr. 38.) „Die Männer, an welche Herr Tiktin sich wendete sind: 1) das Rabbinat in Lissa; 2) der Oberrabbiner Eger in Posen und Z) die Rabbinen Deutsch und Consorten in Schlesien. Das Rabbinat in Lissa läßt sich aut eine Begründung seiner Erklärung nicht ein. Es beliebt ihm als ausgemacht hinzustellen, daß nach einem im Judenthume feststehenden Dogma alle im Buche Mosis (soll heißen in den Büchern Mosis) enthaltenen Gebote und Verbote, und zwar in der Ausdehnung, welche die im Talmud bezeichncten Traditionen ihnen geben, göttlichen Ursprungs sind, zu allen Zeiten für seine Bekenner bindend und kein einziges dieser Gebote und Verbote, es mag einen Charakter haben, welchen es wolle, von irgend einer menschlichen Autorität je aufgehoben oder modisicirt werden kann; und daß demnach I)r. Geiger, der vermöge seiner bekannten Religionsansichten, dem angeführten Dogma nicht bcipflichter, — abgesehen von seiner sonstigen rabbinischen Fähigkeit — kein Recht hat, auf rabbinische Funktion Anspruch zu machen. Herr Eger sucht aus Maimonides (Jad. Hachsaka Thekl 4. Abschn. 3) zu beweisen, daß derjenige, welcher der Auslegung des Talmuds bei dem einen oder anderen Gebote verwirft, als ein von der israelitischen Gesellschait ausqescbiedener Ungläubiger zu erachten sei, der (nach Choschen Hamischpot 34.) weder atz Zeuge, noch als Beisitzer eines Rabbinatscollegiums functioniren dürfe; ja mit dem zur Emscheidung jüdischer Vorschriften sich zu gesellen, keinem Israeliten gestattet sei. Herr Deutsch und Genossen erklären (nach Maimonides Tract. Tscbuwa 3 ) Geigern für einen Beschimpfer der jüdischen Gesetzlehrer, weil er behauptet, die bei den Talmudisten übliche Deutung der Bibel (Drascha) zur Begründung religiöser Vorschriften sei ihnen nicht ein uneigentlicher Sinn der Schrift, sondern ihr getrübter exegetischer Sinn habe diese Weise für die einzig richtige Exegese gehalten. Breslau, behaupten diese Herren ferner, sei, obgleich mehrere seiner Israeliten sich über das j-id.sche Eereu oniell hinwegsitzten, doch keine Gemeinde der Karaer, und Geiger sei demnach nickt befähigt, ihr Seelsorger zu sein, sowenig eine katholische Gemeinde einen Geistlichen anderer Confessio» zu ihrem Seelsorger wählen könne. Die Grundlosigkeit aller dieser Urtheile wird sich aus folgender Betrachtung ergeben: Wenn von einer Fortbildung der israelitischen Religion die Rede ist, so darf man dabei nicht an die absolute Bedeutung und an den Ursprung der letzteren denken. Ist es nämlich von einem Gesetze gewiß, daß sein Inhalt der und der ist, so kann in keiner an-

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