Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1842)
- Date
- 1842-09-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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14» ihre eigne dem Fortschritt huldigende Gesinnung gegenüber der Starrheit ihres früheren Seetenhirten aussprach Demnach hätte der Letztere, wenn wirklich religiöser Ernst ihm inwohnte, sein Verhältniß zu der von ihm ganz divergirenden Gemeinde freiwillig aufgeben müssen. That er aber das nicht, so mußte er sich auch das Unangenehme, welches das Verhältniß zu seinem Collegen für ihn hatte, gefallen lassen; am wenigsten stand es ihm zu, die Mitwirkung des zweiten Rabbinen bei den Funktionen der Ehescheidung und Chaliza zu umgehen, vielmehr war es, wenn ihn wirklich ein religiöser Skrupel an solchen collegialischen Verrichtungen verhinderte, nur seine Pflicht, seine persönliche Theilnahme hierbei abzulehnen. Doch alles dieses beliebte Herrn Tiktin nicht, und da die Gemeindevertretung die unaufhörlichen Schmähungen wie namentlich die Verletzung der Befugniß ihres gewählten Beamten sich nicht konnte gefallen laßen, so mußte sie am Ende (und wäre es auch für den Augenblick noch nicht geschehen,) zu der Suspension Tiktins schreiten. Sehen wir aber einmal davon ab, betrachten wir die Suspension als eine nicht verschuldete, und fragen wir: wie hatte Herr Tiktin in seiner Appellation an die Gemeinde auf den von der Vertretung veröffentlichten Bericht sich benehmen müßen? so würde jeder Mann, der einen Begriff von der Stellung und Würde des geistlichen Beamten hat, ihm gesagt haben: betreten Sie nicht den formellen, juristischen Weg, welchen das Ober-Vorsteher - Collegium eingeschlagen * *), rechten Sie nicht mit demselben, ob Sie statuarische Verpflichtungen, die ein Rabbine von selbst sich auflegten müßte, erfüllen müssen **), oder — was ja die Gemeinde am besten wissen muß — erfüllt haben; sondern begnügen Sie Sich damit, Ihrer Gemeinde in einfachen, würdigen Worten an's Herz zu legen, wie Sie stets nach Ueberzeugung und Gewissen ihr religiöses Heil wahrgenommen, wie Sie nach Kräften auch dem Bedürfniß nach Erbauung zu genügen gesucht; wie kein moralischer Flecken Ihre Amtsführung entweiht, und noch weniger eine Verletzung derjenigen Pflichten, die Sie erfüllen konnten, stattgefunden; wie Ihr einziges Vergehen gewesen, daß Sie nach Ihren religiösen Ansichten sich nicht haben entschließen können, die Function der Chaliza und Ehescheidung wählt, und die Anzahl derjenigen in der Gemeinde selbst, die gegen seine Anstellung protestirten betrug mit jener Stimme — vier. *) Dieses ist schon dcßhalb zu entschuldigen, da es nicht nur eine moralische Stellung zu den Gemeindeglicdern hat, sondern in fraglicher Beziehung auch die eigentliche richterliche Behörde bildet. **) Ohnehin ist es eine ausgemachte Sache, daß jeder Beamte auch den Verpflichtungen sich unterziehen muß, die nach Uebernahme seines Amtes die compctente Behörde (und die ist, da in Preußen der Staat den jüdischen Cultus nicht inspicirt, natürlich der Gemeindevorstand selbst) ihm auserlegt. gemeinschaftlich mit dem zweite« Rabbinen vorzunehmen, wie aber eine solche Weigerung nicht die Suspension eines Geistlichen, der schon so viele Jahre seiner Gemeinde angehört, rechtfertige; Sie vielmehr zu dem frommen Sinn der Gemeinde vertrauten, daß sie hier noch einen vermittelnden Weg ausfindig machen werde, welchem auch Sie, dafern es Ihr Gewissen irgend zuließe, des Friedens und Gemeinwohlshalber nicht widerstehen wollten. Zu einer solchen Ansprache würde, wie gesagt, gewiß jeder Einsichtsvolle dem Hrn. Tiktin gerathen haben, und er selbst hätte, wäre er von dem frommen, milden Sinn, wie er dem Geistlichen eigen sein muß, erfüllt, keine andere Ansprache wählen können. Allein zu unferm großen Bedauern gewahren wir von diesem Allem das Geqentheil; sehen wir Herrn Tiktin dergestalt von der Würde und Wahrheitsliebe des Geistlichen entblößt, daß er sich nicht schämt, in seiner Schrift sich als einen Rabulisten, als einen intriganten Fanatiker und als einen politischen Verketzerer hinzustellen. Als Rabulist zeigt er sich, indem er darüber streitet, ob für ihn, als den längst Gewählten, die nachherigen statuarischen Bestimmungen über die Rabbinatspflichten verbindend seien. Kann denn Herr Tiktin leugnen, daß diese Bestimmungen innere, sittliche Nothwendigkeit für ihn haben; daß er sie erfüllen müßte, auch wenn sie ihm nicht auferlegt wurden? dann ist es aber reine Rabulisterei, dann ist es die tiefste Verletzung der Würde und des religiösen Ernstes eines Rabbinen gegen ihre äußere, formelle Verbindlichkeit Zweifel zu erheben. Eben so unwürdig, rabulistisch, ja niedrig - komisch und die Stellung des Religionslehrers ganz und gar verkennend, ist es, wenn Hr. Tiktin seine bei feierlichen Veranlassungen und Vereinsfestlichkeiten gehaltenen Reden zusammenzahlt, um herauszubringen, daß an denen von ihm zu haltenden zwölf Vortragen nur die Hälfte gefehlt habe. Als intriganter Fanatiker beweist sich Herr Tiktin, indem er nicht erröthete, von einem Schreiben öffentlichen Gebrauch zu machen, welches den Dr. Geiger nicht nur unfähig zur Ausübung rabbinischer Funktionen, sondern auch zur Ablegung eines Zeugnisses erklärt, ja ihn als einen von der israelitischen Gesellschaft ausgeschiedenen Ungläubigen bezeichnet. Wir bekennen offen, daß es uns an Worten fehlt, ein solches Verfahren des Herrn Tiktin zu karakterisiren. Wir kennen ihn und wissen, daß er nicht so bornirt ist, um nicht zu wissen, daß die Gründe, auf welche man jene Aeußerungen stützt, ganz kraftlos sind*), daß die polnischen Rabbincn, und die Duodez-Rabbinerlein in Schlesien, welche die Aeußerungen Geigers in feiner wissenschaftlichen Zeitschrift verdammen, dieselbe gar nicht verstehen, wie sie *) Wir werden später ausführlich hierauf zurückkommen.