Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1842)
- Date
- 1842-08-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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140 und da auch diejenigen Juden, welche keine Grundstücke besitzen durch die gleiche Steuerpflichtigkeit mittelbar mit ihren Kommunal-Abgaben die christlichen Kirchensysteme erhalten helfen — in Breslau z. B. betragt der indirecte jährliche Kommunal - Beitrag der Juden für die dasigen Kirchen circa 800 Thaler — so entsteht daraus der ungewöhnliche und befremdliche Zustand, daß seit dem Jahre 1823 der preußische Jude wohl zur Erhaltung der christlichen Kirche, nicht aber auch zur Erhaltung seiner eigenen jüdischen beizusteueren gesetzlich verpflichtet ist. Bei alledem sind die jüdischen Gemeinden gesetzlich gezwungen, in vorkommenden Fallen ihre Institute den Individuen jüdischen Glaubens, selbst wenn diese den Beitritt zu den Gemeinden beharrlich verweigert haben, zur Benutzung herzugeben." Nach einer trefflichen Schilderung des höchst kläglichen Unterrichts- und Religionszustandes der preußischen Israeliten, hervorgerufen durch die bekannten Verfügungen, schreitet der Verfasser zur Beantwortung der Frage: Ärrf welche Weise ließe sich eine allgemeine Juden - Verfassung in Wreußen Heestellen? und bemerkt hierüber Folgendes: ,,Es wird wohl allgemein zugegeben werden, daß derjenige Gesetzentwurf der angemessenste und am meisten ausführbare ist, der sich von theoretischen Voraussetzungen möglichst fern hält und am engsten an vorhandene Rechtszustände anknüpft. Betrachten wir nun die Rechtszustände der Juden in Preußen, so leuchtet ein, daß die gegenwärtigen Zustände des größten Theilcs derselben nur uneigentlich alsRechtszuttände bezeichnet werden und darum auch diejenigen nicht sein können, an welche ein Gesetzentwurf anknüpfen muß. Sehen wir ferner auf das numerische Verhältniß der Juden, welche nach dem Inhalte bestehender und bestätigter Gesetze eine bürgerliche Gleichstellung ansprechen können, zu denjenigen 'Juden, die nach dem Inhalte ihrer Verfassungen unter dem früheren Schutzverhaltnisse stehen, so ergiebt sich Folgendes: Von den 200,000 Juden, welche der preußische Staat gegenwärtig zählt lzu Ende des Jahres 1840 war nach officieller Angabe die Zahl der Juden in Preußen 194,323; ein Wachsthum von 5677 Seelen innerhalb £ Jahren dürfte eher zu niedrig, als zu hoch angenommen sein), befanden sich 1) in den sogenannten alten Provinzen а) in Preußen . . 22,000 Seelen d) in Brandenburg . 12,000 „ c) in Pommern . . 5,000 „ б) in Schlesien . . 26,000 „ zusammen 65,000 Seelen 2) in der Rheinprovinz und dem ehemal. kön. westphälischen Gebiete . 32,000 „ 3) im ehem. Herz. Warschau 80,000_„_ In Summa 177,000 Seelen. Diese Summe jüdischer Staatsbürger von 200,660 der Gesammtzahl abgezogen, ergibt für die gegenwärtig nur zu einem Schutzverhältniße berechtigten preußischen Juden die Summe von 23,000. Wenn nun die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Preußen endlich in einen geordneten und gesetzlich sixirten Zustand gelangen sollen, so kann es nach Vorstehendem nicht zweifelhaft sein, daß eine völlige bürgerliche Gleichstellung sowohl dem Rechte als dem statistischen Verhältniße nach nothwendig und ohne alle Gefahr für die Gesammtbevölkerung ausführbar ist. „Aber die jüdischen Wucherer und Schacherer und Hausirer, und der jüdische Pöbel unter den 77,000 Juden o^s Großherzogthums Posen? — Kann auch auf diesen Theil der jüdischen Bevölkerung die bürgerliche Gleichstellung ausgedehnt werden?" Was die ersten drei Gattungen in der jüdischen Bevölkerung betrifft, so ist klar, daß, so lange der Staat die Gesetze gegen den Wucher nicht schärft und so lange er für den Kleinhandel und das Hausiren Gewerbscheine ertheilt, jüdische wie christliche Wucherer, Schacherer und Hausirer ihr Gewerbe nach wie vor ungehindert betreiben werden, die Ersteren mögen mit den Letzteren die politischen Rechte theilen oder nicht. Die bürgerliche Gleichstellung an sich gibt weder dem unrechtlichen noch dem niedern Erwerb irgend einen Vorschub. Juden wie Christen, die von der vox populi als Wucherer bezeichnet werden, können, so lange ihre Schuld nicht gerichtlich feftsteht, auch jetzt überall an der Communalverwaltung Theil nehmen. Die völlige bürgerliche Gleichstellung würde also in dieser Hinsicht nichts ändern. Die Juden würden alsdann allerdings nicht bloß Stadtverordnete, Stadtrathe, Syndici u. s. w., sondern auch Bürgermeister, Oberbürgermeister und Staatsbeamte werden können: aber alles dies wird man bekanntlich nicht nach eigenem Belieben, sondern durch Wahl der Stadt und des Staates; und daß bei solcher Wahl künftig die emancipirten Wucherer, Schacherer und Hausirer zu Stadt- und Staatsämtern gelangen sollten, von denen jetzt die nicht emancipirten ausgeschlossen sind: das möchte kein Einsichtsvoller glauben. Die gesetzlichen Bestimmungen wegen der kirchlichen Verhältnisse der Juden können auf sehr einfachen Prinzipien begründet werden. Die äußern Verhältnisse des jüdischen Kirchenwesens müssen, da der Staat bei ihnen mannigfach betheiligt ist, wieder wie bis zum Jahre 1823, unter die unmittelbare Aufsicht und den Schutz des Staates gestellt und, soweit nicht Religionsgrundsatze und Lokalverhältnisse eine Abweichung fördern, nach den Verhältnissen der christlichen Kirchengemeinden beurtheilt werden. Dagegen sind die inncrn, eigentlich religiösen Verhältnisse dieses Kirchenwesens, die Beschaffenheit des Kultus, des Religions - Unterrichts u. dgl. den Gemeinden selbst, ihren Vorständen und Rabbinen nach dem Inhalte der von jeder Gemeinde zu entwerfenden Statuten zu überlassen."