Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1842)
- Date
- 1842-08-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts. Ein Wochenblatt für die Keimtniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herairsgegeben. von ®r. M. Heß, Großhcrzogl. Weimar,'chem Land-Rabdinen;u Stadt-LengsfelS, bet Eisenaci,. Nv. 35. Sonntag, den 28. August 1842. III. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, muthvoll und wahr. Entwurf zu einer zeitgemäßen Verfassung der Buden in Preußen. (Breslau bei Aderholz 1842.) (Lchlnß von Nr. 34.) Die Anwendung des Prinzips der Privatgesellschaften auf die jüdischen Kirchen - Gemeinden hat noch eine andere für die Letztere höchst nachtheilige Folgerung hervorgerufen : Der Beitritt zu einer Privatgesellschaft ist dem freien Willen des Einzelnen anheimgegeben. Niemand kann von Staatswegen gezwungen werden, Mitglied irgend einer Ressourcen-Gesellschaft zu werden. So lange nun die Regierung in den jüdischen Kirchengemeinden noch Religionsgesellschaften sah, galt in Rücksicht der Theilnahme der Individuen auch für sie, was für Rcligionsgesillschaftcn überhaupt gilt: es stand gesetzlich fest, und ward ausdrücklich als „zur kirchlichen Ordnung gehörend" bezeichnet, daß jeder preußische Jude sich in Religionssachen zur Judcngemeinde seines Wohnortes halten müsse (Art. 31. des Gen. Jud. Reglements vom 17. April 1750; Verfügung der Liegnitzer Regierung vom 6. Mai 1821.) Auf gleiche Weise ist in einer Rechtslage der Königsberger Gemeinde gegen ein Individuum, das nach längerer Verweigerung der Beiträge sich endlich von der Gemeinde ganz lossagte, durch Rechtskrkenntniß festgcstellt worden. „daß kein Jude sich vom Gemeindeverbande losreißen könne, und zu allen kirchlichen Abgaben verpflichtet sei." Seitdem aber die Judengemeinden vor dem Gesetze nur als Privatgesellschaften gelten, ist es jedem Juden frei gestellt, der Gemeinde sich anzuschließen oder nicht, „da"" wie das Ministerial-Rescript vom 3. Juni 1840 ausdrücklich erklärt, „es kein gesetzliches Mittel gibt, Jemanden wider seinen Willen zum Beitritt zu einer Privatgesellschaft zu zwingen." Die natürliche Folge hiervon ist. daß viele Juden, die es bequem finden, von den nicht geringen Gemeindelasten befreit zu bleiben, gar nicht in die Gemeinde eintrcten. So giebt es in .Breslau allein gegenwärtig 2d8 zum Tb,eil wohlhabende jüdische Bürger, die noch nicht Mitglieder der hiesigen Gemeinde, also auch von allen Gemeinde-Abgaben befreit sind; und obgleich nach älteren Gesetzen jeder Jude der Behörde seinen Begräbnißplatz Nachweisen muß, so befinden sich gleichwohl in diesem Augenblicke nach genauer Zahlung 509 jüdische Individuen am kiesigen Orte, die der jüdischen Beerdigungsqesellschast nicht beigerreren sind. Da ferner durch die Kabinets-Ordrc vom 30. Aug 1816 bestimmt ist, „daß Juden als ansäßige Dorfs- oder Gemeinde- Mitglieder von ihren Grundstücken gleich andern christlichen Besitzern zur Erhaltung der (christlichen) Kirchen - Systeme beizutragen vcrpflichter sind, weil diese sonst wegen der Ansiedelung der jüdischen Staatsbürger Gefahr laufen, einzugehen;"