Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Journal
- Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
- Volume
- 3 (1842)
- Issue
- Heft 34 (21.8.1842)
- Date
- 1842-08-21
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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136 Aufgabe des preußischen Staates unvereinbar nachzuweisen — und so war man von dem eben erst der allgemeinen Wohlfahrt wegen angenommenen Prinzip der bürgerlichen Gleichstellung der Juden unvermerkt wieder auf die mittelalterliche Stufe der Juden-Ordnungen und Juden-Reglements zurückgctreten. Ja ungeachtet sowohl durch die deutsche Bundesacte als durch mebrere Königliche Kabinets-Ordres, den Juden der französischen Gesetzgebung die Erhaltung ihrer alten Rechte zugesichert waren, wurden gleichwohl alle Beschränkungen, welche seit dem Jahre 1816 die Juden mit den alten Provinzen erfuhren, auch auf jene factisch übergetragen." Zu den kirchlichen Verhältnissen der Juden sich wendend, bemerkt der Verfasser weiter: ,,Der letzte §. des Edikts vom 11. Marz erklärt: „Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden Vorbehalten, und cs sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden." Wie ernstlich es die Regierung mit dieser Erklärung meinte, erwies sich daraus, daß schon wenige Monate nach Emanirung des Edikts zu Berlin auf Befehl des Ministeriums eine aus den dortigen Gemeinde-Aeltesten bestehende Kommission unter Leitung des Stadtraths David Friedländer die jüdischen Kirchenangelegenheiten in Berathung zog, und den übrigen bedeutendsten Judengemeinden der Monarchie die Wahl von Deputirten für diese in Berlin abzuhaltende Berathung befohlen wurde. Aber unterm 7. August zeigte die Regierung auf Befehl des Ministeriums der Breslauer Gemeinde an: „daß, da die Verhandlungen wegen Verbesserung des jüdischen Gottesdienstes und Schul-UnterrichK einem ruhigen Zeitpunkte Vorbehalten bleiben müssen, die Hinreise der Deputirten N. N. nach Berlin für jetzt nicht erforderlich sei." Leider ist die Regierung nicht wieder auf diesen Weg der Verbesserung des jüdischen Kultus und der jüdiscyen Schulen zurückgekommen. Demnach mußten auch die kirchlichen Verhältnisse überall vorläufig in statu quo verbleiben; und zwar galten in den Provinzen Brandenburg, Preußen und Pommern die Bestimmungen des General-Juden- Reglements von 1750, in Schlesien die Bestimmungen der Judenedikte von 1790 ff.; in den Ländereien der französischen Gesetzgebung die den dortigen Juden verliehene Konsistorial-Verfassung (mit den drei Konsistorialsitzcn Bonn, Trier und Crefeld; das westphälische Konsistorium, das in Kassel seinen Sitz hatte, war freilich aufgelöst); in den übrigen neuen Ländereien, die auch für die politischen Verhältnisse geltenden Verfassungen. Natürlich herrschte auf diesem Gebiete wie auf den: bürgerlichen die größte Verschiedenartigkeit, und es erzeugten sich daher auch hier die mannigfachsten Verwickelungen und Collisi'onen. Wie verschieden nun auch in den verschiedenen Provinzen die Bestimmungen über die Verhältnisse der jüdischen Gemeinden waren, so lag ihnen allen doch als ein Gemeinsames das Prinzip der bis in die kleinsten Einzelheiten vorgeschriebenen Unterordnung aller Gemeinde- Angelegenheiten unter die Aufsicht und Ueberwachung der Vorgesetzten Staatsbehörden zum Grunde. Kein Gemeinde-Vorsteher, Rabbine oder sonstiger Beamte durfte ohne Wissen und Genehmigung der Behörden gewählt oder entlassen werden. Mit der Bestätigung ertheilten die Behörden dem Vorsteher und Rabbinen zugleich besondere, genau ins Einzelne gehende Amts-Instructionen, oder wo solche bereits aus früherer Zeit vorhanden waren, wiesen sie dieselben darauf hin und verpflichteten sie zu deren strenger Befolgung. Das gcsammte Kassenwesen der Gemeinde mit Einschluß der Klassifikation der Abgaben der einzelnen Gemeindeglieder stand unter der Kontrolle der Behörden, und diese Kontrolle wurde bis auf Groschen und Pfennig mit der größten Strenge geführt. Streitigkeiten, welche die Gemeindeverhältnisse betrafen, wurden vor die Vorgesetzte Behörde gebracht und von ihr darüber entschieden. Säumige Kontribuenten wurden von ihr durch Exekution zur Zahlung gezwungen u. dgl. So war es vor 1812 gewesen, und so blieb es länger als ein Jahrzehnd nach 1812. In bürgerlicher Hinsicht halten mit der Emanation des Edikts vom 11. März in den alten Provinzen die früheren Verfassungen ihre Geltung gänzlich verloren; aber für die Judengemeinden als Religionsgesellschaften blieben ihre Bestimmungen nach wie vor in vollständiger Anwendung. Im entschiedensten Gegensätze zu diesem seit uralter Zeit unterbrochen fortgeführten Verfahren der Behörde hinsichtlich der jüdischen Gemeinde-Angelegenheiten erklärten seit dem Jahre 1823 die Ministerien des Innern und der geistlichen Angelegenheiten wiederholentlich die Beaufsichtigung der jüdischen Gemeinde-Angelegenheiten, die Bestätigung der gewählten Rabbiner und anderer Gemeinde-Beamten, die Schlichtung der Gemeinde-Streitigkeiten, die exekutive Eintreibung der Gemeinde - Abgaben, mit Einem Worte alle und rede Beaufsichtigung und Ueberwachung der Gemeinde-Verhältnisse von Seiten der Behörden, soweit nicht besondere polizeiliche Gründe vorliegen, für völlig unstatthaft. Es muß hiernach das Recht der Gemeinde gegen einen säumigen Kontribuenten bei den Gerichten, und, wie dies meist der Fall ist, durch alle drei Instanzen und während eines vielleicht mehrjährigen Zeitraumes geltend gemacht werden. Wie nun aber, wenn die Zahl 'solcher säumigen Kontribuenten sich häuft? wenn nicht einzelne Mitglieder dann und wann sondern Hunderte derselben zu Einer Zeit ihre Beiträge verweigern? soll die Gemeinde hundert und mehr Prozesse zugleich anhängig machen und fortführen? und wie soll sie inzwischen die