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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-08-21 · Heft 34 (21.8.1842) · page 1

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 34 (21.8.1842)
Date
1842-08-21
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Der Zsraelit des neunzehnten Jahrhunderts. Ein Wochenblatt für die Kenntniß des israelitischen Lebens, besonders in religiös-kirchlicher Beziehung. Herausgegeben. von Dr. M. Heß, Großftcrzogl. Wcimarschem Land-Rabdine»;u Stadt-Lengs feld, bei Eisenach. Nr. 34. Sonntag, den 21. August 1842 in. Jahrgang. Motto: Entschieden, freisinnig, muthvoll und wahr. Entwurf zu einer zeitgemäßen Verfassung der Juden in Preußen. (Breslau bei Aderholz 1842.) (Fortsetzung.) „Es ist bekannt, daß der Erhebung der deutschen Nation gegen die Fremdherrschaft auch das Erwachen derselben aus dem bisherigen religiösen Jndifferentismus nachfolgte, ein Erwachen, das von der Regierung willkommen geheißen und mit Liebe gehegt und gepflegt wurde. Es ist aber ganz naturgemäß, daß in einem Staate, in welchem der überwiegend größte Theil der Einwohner sich zur christlichen Religion bekennt, die christliche Religion als die herrschende bezeichnet wird, wie man auf analoge Weise auch speciell von einer herrschenden katholischen, evangelischen, reformirten Religion spricht;- und es ist eine natürliche Folge dieses Sprachgebrauchs, daß man in weiterer Uebertragung einen solchen Staat einen christlichen nennt. Preußen ist hiernach ein christlicher Lrtaat, wie er auch insbesondere ein evangelischer Staat genannt wird, weil in ihm das christliche, und insbesondere das evangelische Prinzip vorwaltet. Es widerspricht dieser Bezeichnung nicht, daß im preußischen Staate auch nicht-christliche und nicht-evangelische Einwohner (letztere sogar gegenwärtig mehr als ein Drittel der Gesammtbewohner) sich befinden: denn a potiore lit denominatio. Aber es involvirt andererseits diese Bezeichnung auch nicht, daß das christliche, das evangelische Prinzip nicht blos das vorherrschende, sondern auch das alleinherrschende sei, und daß die nicht-christlichen und nicht-evangelischen Elemente als bloße Negationen im Staate unberücksichtigt bleiben, oder gar zurückgedrang! und ausgeschlossen werden dürfen. Und noch weit weniger involvirt jene Bezeichnung des christlichen, des evangelischen Staates, daß dieser die Pflicht oder die Befugniß habe, auch auf nicht-religiöse Verhältnisse des Staatslebens das vorherrschende religiöse Prinzip als maßgebend zu betrachten. Die Religion, und zunächst die christliche, die evangelische, konnte'von der Regierung auf kirchlichem Gebiete gefördert, und, ohne allen Zusammenhang mit dieser Förderung, der Bürger jüdischen Glaubens in seinen bürgerlichen Rechten geschützt werden. Dadurch aber, daß in Folge der Beibehaltung so vieler excludirender Judenverfassungen und der daraus hervorgehenden provinziellen Abmarkungen der Juden der Begriff des preußischen Bürgers hinter den des Juden zurücktrat und zuletzt ganz außer Acht gelassen wurde: war den bürgerlichen Rechten der jüdischen Unterthanen gegen das Vordringen des christlichen Prinzipes auf den politischen Boden jede ^-chutzwehr genommen. War aber erst der jüdische Bürger in Preußen als Nicht-Christ im christlichen Staate aufgefaßt: so bedurfte es nur noch einer etwas veränderten Interpretation des Staates und der Staatsrechte, um das Prinzip der bürgerlichen Gleichstellung, das dem Edikt vom 11. Marz und der französischen Gesetzgebung zum Grunde liegt, als mit der

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