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Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts · 1842-08-14 · Heft 33 (14.8.1842) · page 2

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Journal
Der Israelit des neunzehnten Jahrhunderts
Volume
3 (1842)
Issue
Heft 33 (14.8.1842)
Date
1842-08-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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132 nur umgekehrt durch Accommodation des Edikts vom 11. März an die französische Gesetzgebung, d. h. durch gesetzlich ausgesprochene Zulassung der Juden zum Staatsdienste, geschehen. Dieser Ausweg war übrigens um so natürlicher, als bereits mehrere jüdische Krieger durch ihren Heldenmuth sich Ansprüche auf die den Tapfern verheißene Versorgung erworben hatten; und als es überdieß unbillig gewesen wäre, die ehemals französischen Juden zum Staatsdienste zuzulassen, während die angestammten alten jüdischen Unterthanen, die mit Gut und Blut jene hatten gewinnen helfen, von diesem Staatsdienste ausgeschlossen wären. Doch dieser Ausweg ward nicht beliebt; vielmehr entschloß man sich vorläufig Alles in statu quo zu lassen. Dieses war aber von sehr unheilvollen Folgen: Der erste große Nachtheil, der aus diesem Zustande erwuchs, war ein moralischer, und als solcher in einem Staate des Fortschritts und der moralischen Geltung doppelt bedauerlich. Die Regierung kam nämlich durch diese Beibehaltung der mittelalterigen Verfassungen mit sich selber in Widerspruch. Das Edikt vom 11. März hatte Schutzjuden in preußische Staatsbürger umgewandelt, batte eine bis dahin für fremd betrachtete und darum vielfach beschränkte und belastete Menschenmasse zu gleich berechtigten freien Gliedern des Staatsganzen gemacht, hatte alle alte verbriefte und versiegelte Privilegien, die dieser neuen Ordnung entgegenstanden, ohne Ausnahme aufgehoben: womit konnte die Regierung eine so gewaltige, die Rechte vieler Communen, die Vortheile vieler Individuen durchschneidende Umgestaltung der bürgerlichen Verhältnisse rechtfertigen? Der König selbst rechtfertigte sie in den Einladungsworten des Edikts: „Wir Friedrich Wilhelm rc. haben beschlossen, den „jüdischen Glaubensgenossen in unserer Monarchie „eine neue, der allgemeinen Wohlfahrt an- „gemessene Verfassung zu ertheilen." War aber der Zustand der Juden vor dem Jahre 1812 mit der allgemeinen Wohlfahrt nicht länger verträglich: so ist klar, daß im Jahre 1816 die Beibehaltung aller derjenigen Verfassungen, welche die Juden in einem solchen Zustande erhielten, eine jener Annahme offen widersprechende Maaßregel war. Ein zweiter nicht weniger bedeutender Nachtheil, der aus der Beibehaltung der alten Judenverfassungen erwuchs, war gleichfalls moralischer Art. Das Edikt vom 11. März war aus der damaligen Zeitbildung hervorqegangen, und jeder preußische Staatsbeamte, der nicht hinter der Zeit zurückgeblieben war, mußte sich mit dessen Inhalte befreunden, und es als den einzig gerechten Ausdruck des socialen Zustandes im Vaterlande anerkennen. Forderte man nun von einem Beamten, daß er statt dieses Ediktes oder neben demselben eine mittelalterige Judenverfassung mit allen ihren lieb- und rechtlosen Bestimmungen in Ausübung bringe, so verletzte man dadurch sein Rechtsgefühl und stimmte ihn zum willenlosen Executor einer als unrecht und gemeinschädlich erkannten Verordnung herab. Aber es wurde dieses lebendige Erfassen der Amtsthätigkeit den Behörden auch materiell unmöglich gemacht durch die Aufbürdung einer Arbeit, für welche Menschenkräfte, die auch anderweitig in Anspruch genommen sind auf keine Weise ausreichen können — und dies ist der dritte Nachtheil, der aus der Beibehaltung der alten Judenverfassung erwuchs. In allen diesen mittelalterigen Judenverfassungen herrscht bekanntlich die Willkühr statt des Rechtes, die Launenhaftigkeit statt der Consequenz. Es kann nirgends von einer gesetzlichen Bestimmung, von einer Rechtsverleihung oder Rechtsbeschränkung auf die ihnen grundsätzlich verwandten anderen geschlossen werden: sondern rede gesetzliche Bestimmung will in ihrer Besonderheit gekannt und befolgt sein. Die Handhabung solcher Gesetzarten aber waren wohl geeignet, jeden denkenden Beamten um seine Denkkraft, jeden gewissenhaften in Verzweiflung zu bringen. Es genügte aber noch nicht im Allmeinen die neuen Bestandtheile der Monarchie und ihre letzten Regierungen zu kennen, sondern es mußte von jeder noch so unbedeutenden Ortschaft mit Sicherheit bekannt sein, zu welcher Regierung sie vor 1815 gehört habe, und welche Judenverfassung demgemäß daselbst in Anwendung zu bringen sei. Das Städtchen Treuenbrietzen z. B. im Potsdamer Regierungsbezirk gehört zum Pelziger Kreise. Es dürfte schon 1816 wenige Geographen von Fach gegeben haben, die wußten, daß hier zwei verschiedene Ländergebiete verschmolzen waren, daß Treuenbrietzen zum altern Gebiete Preußens gehöre, Belzig dagegen erst durch den Wiener Congreß vom Königreich Sachsen an Preußen abgetreten worden. Für die Behörden aber war es unerläßlich, dies zu wissen: denn ein Jude in Treuenbrietzen genoß ganz andere bürgerliche Rechte als ein Jude in Belzig. Für Erstern galt das Edikt vom 11. März 1812, für Letzteren das höchst beschränkende kursächsische Mandat von 1746. Kömmt nun noch dazu, daß die oft nöthig werdende Interpretation mangelhafter gesetzlicher Bestimmungen der einzelnen Judenverfassungen, je nach der individuellen Ansicht des Gesetzgebers zu verschiedenen Zeiten verschieden festgestellt worden ist, und daß diesen Interpretationen oder selbst den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht immer eine genügende Kenntniß des Judenthums und der bestehenden jüdischen Verhältnisse zum Grunde liegt: so sehen wir auf diesem Gebiete eine so reiche Quelle von Collisionen, Jrrtbümern und Widersprüchen eröffnet, daß uns schon hieraus klar wird, wie, je länger ein solcher Zustand dauerte, die Schwierigkeit seiner Beseitigung desto größer werden mußte. Nicht minder nachtheilig war die Beibehaltung der verschiedenen Judenverfassungen für die Juden selbst. Mit dem Edikt vom 11. März 181Bwar bis auf

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